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IOC
Die Yererbnng des l&ndlichen Grundbesitzes
im
Königreich Prenssen.
Die Vererbung
des
lä-ndliehen Grundbesitzes
im
Königreich Preussen.
j^S^.^<^ Im Auftrage des
Kgl. Jliristeriums Tür Landwirtscliaft;, Domänen und Forsten
h6nHi8gegä)en von
Prol. Dr. M. Sering.
' Z-weiter Band, z^^eiter Teil:
Erbrecbt ond Agranrerfassnng in ScUeswig-Iolstein
auf geschichtlicher Grandlage
von
Max Sering
mit Beitragen von Rudolf Lerch, Peter Petersen und Oskar Büchner.
Mit 2 Karten.
BERLIN.
Verlagsbuchhandlung Paul Parey.
SW., HedemmnnstrasM 10. 1906.
HD
106
k
~? ^-?(^sr-/^(^
Gustav Schmoller
zum siebzigsten Geburtstage gewidmet
Vorwort
Das zunächst in Einzeldarstellungen erscheinende Werk über die Yer- erbung des ländlichen Orundbesitzes im Eönigraich Preußen umschließt das Ergebnis einer amtlichen Erhebung, welche durch die nachfolgenden Ministerial-Erlasse verfügt worden ist:
Berlin, den 15. Mai 1894.
An die sämtlichen Herren Oberpräsidenten.
Zu den gesetzgeberischen Maßnahmen behu& Hebung des ländlichen Grundbesitzes, für welche die Vorarbeiten in meinem Ministerium in An- griff genommen sind, gehört auch eine Änderung des geltenden Erbrechts soweit dieses die wirtschaftliche Selbständigkeit des ländlichen Grundbesitzes ge&hrdet und delr im Volke herrschenden Bechtsanschauung widerspricht Die letztere zu schonen und Bestimmungen zu vermeiden, welche sich mit dem Bechtsgefühle der Bevölkerung nicht decken, ist als erster Grundsatz für das weitere Vorgehen auf erbrechtlichem Gebiete zu betrachten. Dieses Rechtsbewußtsein aber findet bekanntlich keineswegs überall in dem gelten- den Intestaterbrechte seinen Ausdruck; es äußert sich vielmehr in der Art und Weise, wie sich die Vererbung tatsächlich vollzieht Danach ist es für die geplante Reform von grundlegender Bedeutung, die tatsächlich vor- kommenden Vererbungsarten des ländlichen Grundbesitzes nach Form und Inhalt für die verschiedenen Teile der Moharchie mit Genauigkeit zu er- mitteln.
Zu diesem Zwecke wollen Eure Excellenz die Landräte der Provinz gefiUligst anweisen, unter tunlichster Mitteilung tatsächlichen Materiales eingehend über die Frage zu berichten, ob bei Vererbung des ländlichen Orundbesitzes, und xwar des gröfseren taie des kleineren^ regelmäfsig das geUende Intestaterbrecht zur Anwendung gelangt^ oder ob der Gutseigentümer, von seiner Verfägungs-Freiheit Gebrauch machend, testamentarisch oder durch Erbvertrag Über seinen Grundbesitz zu bestimmen oder denselben durch Hofesübergabevertrag usw. bereits bei Lebzeiten auf seinen oder seine Nach- folger zu Übertragen pflegt. In denjenigen Fällen, in welchen das Intestat-
VIII Vorwort.
erbrecht durch Verfügungen des Gutseigentümers außer Gebrauch gesetzt wird, lege ich darauf Gewicht, den regehnäßigen Inhalt dieser Verfügungen kennen zu lernen; insbesondere kommt [es darauf an, festzustellen, ob und in welchem Umfang in denjenigen Gebietsteilen, wo gesetzlich eine gleiche Teilung des Nachlasses unter die gleichberechtigten Miterben stattfindet, durch Verfügungen unter Lebenden oder von Todeswegen auf die Erhaltung des Grundbesitzes in der Hand eines leistungsfähigen Übemehmers hin- gewirkt wird.
Indem ich schließlich ergebenst bemerke, daß ich den Herrn Justiz- minister um Anhörung der Amts- und Landgerichte über denselben Gegen- stand ersucht habe, und zur gefälligen Erwägung verstelle, ob den Land- räten anheimzugeben ist, sich behufs sorgfältiger Ermittelung der in Betracht kommenden Verhältnisse mit den Amtsgerichten ihres Bezirks in Verbindung zu setzen, ersuche ich Eure Excellenz ergebenst, mir die betreffenden Be- richte zugleich mit Ihrer Äußerung gefälligst binnen 4 Monaten vorzulegen. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Porsten
V. Heyden.
BerUn, den 31. Mai 1894. An den Herrn Präsidenten des Eönigl. Oherlandesgerichts und den Königlichen Herrn Oberstaatsanwalt zu
Es ist für mich von Interesse festzustellen, in welcher Art und Weise sich die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes tatsächlich vollzieht
Eure Hochwohlgeboren wollen daher die Amtsgerichte Ihres Bezirks veranlassen, sich gutachtlich eingehend darüber zu äußern, ob bei Ver- erbung des ländlichen Grundbesitzes, und zwar des größeren wie des kleineren, regelmäßig das geltende Intestaterbrecht zur Anwendung gelangt, oder ob der Gutseigentümer, von seiner Verfügungsfreiheit Gebrauch machend, testa- mentarisch oder durch Erbveftrag über seinen Grundbesitz zu bestimmen oder denselben durch Hofesübergabevertrag usw. bereits bei Lebzeiten auf seinen oder seine Nachfolger zu übertragen pflegt Bezüglich derjenigen Fälle, in welchen das Intestaterbrecht durch Verfügungen des Gutseigen- tümers außer Gebrauch gesetzt wird, ist es für mich von Interesse, den regelmäßigen Inhalt dieser Verfügungen kennen zu lernen; insbesondere kommt es darauf an, festzustellen, ob und in welchem Umfange in den- jenigen Gebietsteilen, wo gesetzlich eine gleiche Teilung des Nachlasse» unter die gleichberechtigten Miterben stattfindet, durch Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen auf die Erhaltung des Grundbesitzes in der Hand Eines leistungsfähigen Unternehmers hingewirkt wird.
Vorwort. IX
Die Berichte haben sich auch auf solche vorstehend nicht angedeuteten Punkte zu erstrecken, welche für die Beurteilung der angeregten Fragen von Bedeutung sind; sie sind tunlichst mit tatsächlichem Material zu versehen^ demnächst bei den Landgerichten zusammenzustellen, von diesen mit den etwa erforderlich erscheinenden ergänzenden Äußerungen zu versehen und mir sodann durch Eurer Hochwohlgeboren Vermittelung bis zum 15. Ok- tober d. Js. einzureichen. Der Justizminister
von Schelling.
Durch Erlaß des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Freiherm von Hammerstein-Loxten vom 25. September 1895 wurde der Unterzeichnete beauftragt, die inzwischen vollständig eingegangenen Be- richte der Verwaltungs- und Gerichts-Behörden unter seiner Leitung und Verantwortlichkeit von Mitgliedern des staatswissenschaftlichen Seminars der Friedrich- Wilhelms-Universität und der Landwirtschaftlichen Hochschule be- arbeiten zu lassen. Im ganzen haben sich vierzehn Herren, darunter ein höherer Beamter, der keine Beziehungen zum Seminare hat, an diesem Werke beteiligt
Li der Art und Weise, wie sie den Stoff behandeln wollten, waren der Herausgeber und seine Mitarbeiter vollkommen unbeschränkt Amt- lichen Charakters sind nur die als solche überall kenntlich gemachten Mit- teilungen aus den Berichten.
Den vorliegenden Band hat der Herausgeber selbst bearbeitet and zu einer Oeschichte des Erbrechts und der Agrarverfassung von Schleswig- Holstein ausgestaltet Kein anderes deutsches Land bietet der wissenschaftlichen Forschung eine so breite Grundlage zur Beantwortung der geschichtlichen und politischen Streitfragen, welche sich an das Erbrechtsproblem knüpfen, wie das Grenzgebiet, welches die agrarischen Entwicklungstypen des westlichen und östlichen Norddeutschland mit einem Stück nordgermanischer Verfassung in sich vereinigt Die allgemeinen Ergebnisse für die Rechts- und Wirtschafts- Geschichte, insbesondere für die Geschichte der Familie und der Geschlechts- verbände, des Grundeigentums und der Stände machen diese Untersuchung zu einer Ergänzung für alle anderen Bände des Sammelwerkes. Sein Abschluß mußte durch die zeitraubende Quellenforschung und die örtlichen Umfragen — Arbeiten, für die dem Verfasser lediglich die Ferienzeit zur Verfügung stand — eine Verzögerung erleiden, welche wenig Bedenken finden wird, wenn man erwägt, daß eine gute Agrarpolitik auf lange Zeiträume zugeschnitten werden muß und sichere Richtlinien nicht ohne die Kenntnis einer tausend- jährigen Geschichte zu gewinnen vermag.
Berlin, im September 1908.
M. Sering.
Inhalt.
Seit« VorbemerkuDgea 3
Einleitung
I. Das Land und die Bodenbentäxfmg 5
Natürliche Oliederung des Landes nach den Bodenyerhältnissen S. 5.
— Das Klima 8. 6. — Die Bodenbenntzung S. 7. — Genauere Ab- groDzong der drei natürlichen Abschnitte des Landes. Obergangsgebiete 8. 8.
IL Die tpirtsehaftliehe umd soxiaie Oliederung der Bevölkerung 9
1. Berufsgliederung der Bevölkerung.
Hauptberufsgruppen 8. 9. — Nebenberuf der Landwirte und die Land- wirtschaft als Nebenberuf 8. 10.
2. Die soziale Gliederung der landwirtschaftlichen Bevölkerung 12
Die Selbständigen und die Arbeiterschaft 8. 12. — GliederuDg der selb« ständigen Landwirte nach der Größe ihrer Betriebe 8. 13. — Größen- klassen der landwirtschaftlichen Betriebe überhaupt und in den einzelnen Kreisen 8. 13. — Ausdehnung der Pachtwirtschaft 8. 14. III. Die StammesverhäUniieeey Abriß der Besiedelungegeschichte und territoriaien
Entwicklung 17
Die Bevölkerung nach der MuUersprache 1890 u. 1900 8. 17. — Die alt- sächsischen Ansiedlungen in Holstein^ Gaueinteilung 8. 18. — Die wendischen Ansiedlungen in Wagrien^ Eroberung und Kolonisation von Wagrien 8. 18. — Die alte Nordgrenze gegen Jütland 8. 19. — Die Be- siedelung Schleswigs durch Juten; das Vordringen sächsischer Ansiedler über die Eider 8. 19. — 8iedelungsform 8. 20. — Politische und nationale Ablösung Schleswigs von Dänemark 8. 20. — Stammesverhältnisse und politische Entwicklung von Nordfriesland und Ditmarsehen 8. 21.
— Die Besiedlung der dortigen Seemarschen durch Wurt- und Deichdörfer; Reihendörfer am Geestrande 8. 24. — Herkunft der Kolonisten in Wagrien, der Eibmarsch und Lauenbnrg 8. 25.
Cnrtcr Teil. Agrarverffassung, Erbrecht und Erbsitten in geschichtlicher Darstellung.
Überblick 27
Agrarverfassung vor der Reform des ausgehenden 18. Jahrhunderts: Die Marschen, der Mittelrüoken 8. 27. Das östliche Hügelland. Veränderungen seit dem Ende des 16. Jahrhunderts 8. 28.
Vorbemerkung Ober die ältere Einteilung des Landes und die BeehtsqueUen 29
AbMhnitt L Die altfreien bäuerlichen Eigentflmer 34
Die Bondengüter und die Art ihrer Vererbung 8. 34. Die Theorie des ökonomischen Liberalismus von der Entstehung des Anerbenrechts und der Anerbensitte 8. 35.
Xn Inhalt.
Soitfr
Kapitel I. Die wirtschaftliche Stroktnr der Laadgüter, firei beweg- licher and geschloBsener GrundbesitB.
/. Die Struktur der Landgüter^ die Flurverfassung und die ältere Steuer- gesetzgebung 3&
Die Veiteilnng der öffentlichen Lasten nach Hafen oder Pfltiigen 8. 36. — Schilderaog der Hafenverfassung außerhalb der Marschen S. 37. — Die Hafensteuer ist nach wirtschaftlichen Einheiten veranlagt S. 38. — Sie blieben als solche trotz der Freiteilbarkeit des Grundbesitzes im Mittelalter erhalten S. 39, ebenso die feste Gliederung des Landvolkes in Hufner, Kätner und Insten 8. 40. — Die Gewohnheit, den überkommenen Liegen- schaftsbestand der Hufen beisammen zu halten, ist also älter als die Steueigesetzgebung des modernen Staates und die Teilungsverbote. Die Steuerverfassung ist der überkommenen Agrarverfassung angepaßt worden 8. 40.
Eine ursprüngliche Hufqpverfassung ist auch für die Marsch zu vermuten (der nähere Nachweis bleibt vorbehalten) 8. 41. — Sie ist infolge der größeren Beweglichkeit des Grundbesitzes überall außerhalb der Eibmarsch ver- schwunden 8. 41. — Daher Veranlagung der Steuern nach geometrischen statt nach wirtschaftlichen Einheiten. Die Veranlagung in der Eibmarsch 8. 43. Grund für die verschiedenartige Struktur der Landgüter in der Marsch und auf der Geest: Li der Marsch kann jedes Grundstück für sich nutzbar gemacht werden S. 44, nicht so auf der Geest 8. 45. — Wirt- schaftliche Schranken der Freiteilbarkeit des Marschlandes S. 46. — Sie bewirken, daß im Erbgange die eigentlichen üaisahgüter ebenfaDs meist ungeteilt bleiben 8. 47.
Daß nicht Einflüsse politischer Art die verschiedenartige Steuergesetz- gebung in Marsch und Geest bestimmten, beweist besonders auch die Steuerverfassung in den Marsch- und Geestbezirken Ditmarschens 8. 48. Die Scheidung zwischen frei beweglichem und wirtschaftlich geschlossenem Grundbesitz auf der schleswiger Voiigeest, wirtschaftliche, ethnographische und Steuerverhaltnisse derselben 8. 49 : Karrharde, Nordergoesharde 8. 50, Südexgoesharde S. 51, Schwabstedt und Stapelholm S. 52. Die Verhält- nisse auf der Insel Fehmam S. 53. Ergebnis 8. 53. U, Die Thilungsverbote und ihre Durehfiihrung 54
1. Schleswig. Die ältesten Vorschriften derart aus dem 16. Jahrhundert S. 54, weitere Bestimmungen aus dem 17. und 18. Jahrhundert Die Praxis des 18. Jahrhunderts verallgemeinert den Vorbehalt der Ge- nehmigung zu jeder Hufenteilung 8. 55. — Motive: Erhaltung der Ord- nung in den Hufenkatastem S. 55 und Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit S. 56. — Keine absolute Geschlossenheit. Die Ge- nehmigungsvorbehalte deshalb mit den populationistisch-teilungsfreund- lichen Tendenzen des 18. Jahrhunderts vereinbar S. 57. — Einheitliche Regelung durch Gesetze v. 1774 8. 58 u. 1784 8. 59.
2. Holstein. S. 60. Vorschriften betr. Genehmigungs- und Anzeige- pflicht aus dem 18. Jahrhundert S. 61. — Die Praxis des 19. Jahr- hunderts 8. 62.
3. Ergebnis S. 62.
Kapitel n. OeBchiohte der Oeeet^gebtuifi^ über das Anerbenrecht . . 63- Wo die Landgüter wirtschaftlich oder rechtlich geschlossene Einheiten bilden, zwei Hauptsysteme der Erbteilung: 1. Verkauf des Landguts und Teilung des Erlöses 8. 63. — 2. Übertragung des Landguts auf den „Anerben'^ gegen Abfindung seiner tfiterben zu einem brüderlichen Anschlag 8. 64.
Inhalt. Xin
Seite
A, Das Änerbenreeht im Eerxogtum Schiefneig.
I. Geschichte der Yerordnung vom 18. Juni 1777 „wegen des Näherrechts an die Eigentums- oder Bondengüter auf der Geesf* 64
Anlaß zur Formulierung des Anerbenrechts 8. 65. — Die Erhebung über die Vererbungssitten von 1774 bei den Amtleuten und Hardesvögten. Bemerkung über die Gerichtsrerfassung 8. 66. — Das Gutachten des Ober- gerichts von 1775 im Wortlaute S. 67. — Verhandlungen mit der Deutschen Kanzlei wegen der zu erlassenden Verordnung 8. 73. — Inhalt der Ver- ordnuEg S. 74. — 8ie ist weder eine steuerfiskaUsche Maßregel, noch be- absichtigt sie die Geschlossenheit der Hufen zu festigen; es soll lediglich ein klarer Rechtszustand in Übereinstimmung mit dem Rechtsbewußtsein der Bevölkerung geschaffen werden 8. 77. — Die allgemeinen politischen Gesichtspunkte 8. 79.
II. Das Verhältnis der Näherrechts-Verordnung zu den Erb- sitten 79
Verfögungsfreiheit des Erblassers; in Ermangelung einer Verfugung: Vor- zug des ältesten Sohnes oder der ältesten Tochter 8. 80. — Ausschluß der öffentlichen Versteigerung 8. 81. — Die Bruder- und Schwester- Taxe 8. 82. — Die Taxatoren 8. 84. — Verhältnis des Näherrechts zum ehelichen Güterrecht 8. 85.
ni. Ältere anerbenrechtliche Verordnungen 86
1. Die Stapelholmer Konstitution von 1623 8. 87. — 2. Die Verordnungen für das Amt Flensburg von 1560 und 1601 8. 88. -- 3. Die fürstliche Verordnung von 1704 8. 89. — 4. Der Koldinger Rezeß von 1558 8. 90. Ergebnis 8. 91.
B. Das Änerbenreeht im Herzogtum Holstein 91
In allen lafldesherrlichen Ämtern außerhalb des östlichen Kolonialgebiets gibt es im 18. Jahrhundert fast nur Eigentumsbauem. Für einen Teil dieser Ämter gilt ein gewohnheitsrechtÜches Anerbenrecht, das durch Verordnungen im 18. Jahrhundert anerkannt wurde. Geschichte der- selben: 1. Amt Segebeig 8. 92. — 2. Amt Traventhal S. 95. — 3. Ämter Reinbek, Trittau, Neumünster 8. 96.
Der Rechtszustand in den übrigen Geestbezirken, insbesondere im Amte Rendsburg 8. 96, in der Herrschaft Pinneberg 8. 97. Ergebnis 8. 98.
Kapitel HC. Die Wtoneln des Erbrechts und die Entwidkluxig der
Vererbangssitten ; 98
Die Au^be 8. 98. — Die Ableitung des Anerbenrechtes wie des Erb- rechtes überhaupt aus der Idee der Hausgenossenschaft 8. 99.
I. Die Familie. Die Gemeinderschaften der Hausgenossen und das ehe- liche Güterrecht 101
A, OemeindersehaftsverhäUnisse der Hausgenossen. — 1. Das Sachsen- recht 8. 102. — 2. Die ältesten dänischen Reohtsbficher S. 103. — 3. Das mittelalterl. Recht Nordfrieslands 8. 104. — 4. Das Jütsche Lov 8. 105. Veiigleich desselben mit dem altdänischen Recht 8. 108. — 5. Das Ditmarscher Landrecht 8. 109.
B, Das eheliche Oiiterrecht im Mittelalter 8. 111. — Ausbildung der allgemeinen Gütergemeinschaft seit dem Ausgange des Mittelalters in Nordfriesland 8. 112. — Die Entwicklung in Ditmarschen, in der Elb- marsch und ihren Nachbarbezirken 8. 113. — Zusammenfassung 8. 115.
C, Ergebnis und Schlußfolgerung 8. 116. -~ Die Annahme, dafl das Erb-
XIV Inhalt
Seite
recht ans einer Vermögensgemeinschaft der Hantigenossen entstanden sei, widerspricht den feststehenden Tatsachen der mittelalterlichen Familien- verfassnng S. 116. — Das Erbrecht ist ein Recht der Sippengenossen S. 119.
II. Die Sippe nnd ihr Einfloß auf das Familien- und Erbrecht . . . . 121
Ä, Die Dümarseher OesehleMerverfassung S. 123. — Verfassung des Bauemfreistaates in den letzten Jahrhunderten seines Bestandes 8. 123. — Die „Geschlechter^* sind regelmäßig Verbände von Sippen S. 124. — Entstehung und Oeschichte S. 125. — Öffentlich rechtliche Funktionen des Geschlechts im 15. Jahrhundert als Friedens- und Schutzverband S. 127. — Aufhebung der Geschlechterverfassung S. 129.
B, Wirkungen der Oeschleekterverfassung auf das Familien' find Erb^ recht S. 130. — Geringere öffentlich rechtliche Bedeutung des Geschlechts- verbandes außerhalb Ditmarschens S. 130. — In Ditmarschen sind die Einzelgeschlechter geschlossene agnatische Sippschaften, außerhalb Dit- marschens nach der Ausgangsperson wechselnde Sippen der Bluts- verwandten. Stellung der Frauen und der Spilmagen hier und dort S. 131.
a) Das Erbrecht der Männer und Frauen. Das Grunderbrecht ist in Dit- marschen ursprünglich auf Schwertmagen beschränkt S. 132. — In den Land rechten a. d. 15. Jahrhundert ist es ein Erbrecht der Vatermagen. Erbfolgeordnung S. 133. — Einschränkung des Frauenerbrechts durch die Geschlechtsvormundschaft S. 134. — Neuregelung desselben i. J. 1483 S. 135.
Das Männer- und Frauenerbrecht in Nordfriesland, im Jütschen Lov (Drittel^recht) und im Sachsenspiegel S. 136. — Wirtschaftliche Grunde für die Entstehung des Drittelsrechts S. 137. Kein Geschlechtsvorzug im Eolonialgebiet der Eibmarsch, Eiigebnis S. 138.
b) Die Parentelordnung S. 139.
c) Die Gleichberechtigung der gleich nahe verwandten Männer oder Frauen S. 139.
d) Die rechtliche Trennung des Grundbesitzes der Ehegatten durch die Sippen Verfassung bedingt S. 140.
C. Erhreehtsreformen in neuerer Zeit 141
Gleichstellung der Frauen mit den Männern in Holstein durch Reichs-
gesetz V. 1521 8. 141.
Aufhebung des älteren Erbrechts in Ditmarschen 1559. Verhandlungen
darüber 8. 142. — Beurteilung des Vorganges S. 143.
Anerkennung des Rechtes der männlichen Erben, die weiblichen aus dem
Grundbesitz ausnzlösen 8. 144.
Zusammenfassung S. 145.
III. Das Beispruchs- und Erbgüterrechi Die Abfindungen . . . 146 Das Beispruchsrecht der Blutsverwandten 8. 146. — Ausschluß der Erb- güter von Schenkungen und letztwilligen Verfügungen S. 147. — Be- schränkung und Aufhebung des älteren Rechts 8. 148.
Die Natur der Abfindungen: Sie tilgen nur dann den Erbanspruch, wenn sie ein Äquivalent für das Erbteil sind 8. 149. — Das Abfindungswesen im Wnsehen Reckt 8. 151. Die stärkere Entwicklung der Gemeinder- schaften und der Satz: „was in der Were verstirbt erbt wieder in die Were** S. 151. — Der Verzicht auf das künftige Erbteil seitens des Ab- findlings ist hier die Regel und wird vermutet, im Landrecht nicht 8. 152. Wirtschaftliche Gründe für diesen Unterschied S. 152.
Inhalt. XV
Seit» lY. Die Entwicklung der Yererbungssitten seit dem Ausgange des Mittelalters, insbesondere die Ausbildung der Anerben- sitte 152
Das Aulkommen des Anerbenrechts geht anderen Änderungen des £rb- und FamiÜenrechtB in der Zeit Tom 16. — 18. Jahrhundert parallel. In allen diesen Fällen handelt es sich um Formen, mit denen sich die Bevölkerung an die neuen volkswirtschaftlichen Verhältnisse anpaßt S. 153.
1. Die icirtsehaflliehen Umwahüungen vom 16. — 18, Jahrhundert . . . 154 Im Allgemeinen S. 154. — Die Umgestaltungen in der Wirtschaftsweise (Vordringen des Kapitalismus), in der Technik, den Wohlstands- und Besitz- Verhältnissen. Westküste 8. 155. — Ostseite S. 155. — Insel Fehmam
S. 156. — Probstei 8. 157. — Angeln 8. 158. — Sundewitt, Apenrade, Hadersleben 8. 159. — Heide- und Moorgebiete des Mittelrückens 159. — Fortschritte im Schulwesen. — Buchführung 8. 160.
2. Die Äuabtldung kapüaliatiseher Formen der Erbteilung und das Aufkommen der Änerbeneiite 161
a) Die vorkapiUUistiechen Vererbungssitten und das mittelaUerliehe Sreditreeht 8. 161.
Bindung der bäuerlichen Wirtschaft im Mittelalter durch die Hechte der Miterben infolge der Eapitalarmut und des fehlenden Kredits 8. 161. Das Mittelalter kennt keinen andern langfristigen bäuerlichen Kredit als das unablösbare Erbzinsverhältnis, das den Gläubiger zum Eigentümer macht 8. 162. — Ausbildung des Rentenkaufs in den Städten seit dem 13. und 14. Jahrhundert S. 162. — Für den Bauer auBer dem Erbzins nur (der Absicht nach) kurzfristiger Kredit gegen Eigentums- und Nutz- pfand an Grundstücken, Verpfändung von Fahi-habe und Bürgschaft 8. 162. Das Abfindungswesen im Mittelalter nach den Urkunden 8. 163. — Echte Civilteilungen schon im Mittelalter 164. — Sicherung der weichenden Miterben durch Vorbehalt des Eigentums 8. 164. Einzeleigentum des Leiters der Wirtschaft tritt erst bei vollständiger Aus- zahlung der Abfindungen ein. Das Miteigentum der Abfindlinge und ge- meinschaftlicher Betrieb ist mit fortschreitender Wirtschaft unvereinbar S. 165.
b) Die Entwicklung des ländlichen Kreditwesens seit dem Ausgange
des MiUeUdters 166
Der Hentenkauf beim Adel 8. 166, für den bäuerlichen Besitz nur in der Marsch von Bedeutung 8. 166. — Ausbildung der Hypothek und Ein- richtung von öffentlichen Schuldbüchem in der Marsch 8. 167, in den Geestämtem und für die adligen Distrikte 8. 168. Der ländliche Kredit ist überwiegend Nachbarkredit 8. 168.
c) Die Entstehung der Anerbensitte 169
Die sich ausbreitende Kreditwirtschaft führt zu der Möglichkeit, die Erb- auseinandersetzung in einem Akt unter Zuweisung des Eigentums an den einen, von Forderungen an die anderen Erben vorzunehmen 8. 169. — Anerkennung des Au^ösungsrechts durch die Gesetzgebung 8. 170. Recht- liche Bedeutung der Veränderung.
Aufkommen der Altenteilsverträge und ihre Ausbreitung 8. 17(X — Die Annahme der Abfindung tilgt nun im Zweifel den Erbanspruch 8. 171. Die privat-wirtschaftliche Bedeutung der Vei&nderung liegt in der klaren rechnungsmäßigen Abgrenzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten 8. 172.
XVI Inhalt
S«to
Die volkswirtschaftliche Tragweite des Aufkommens der Anerbensitte: Der Leiter der Wirtschaft gewinnt die Stellung des Einzeluntemehmers. Das Zusammenhausen der Geschwister wird darum nicht seltener S. 173.
— Der Zusammenhalt der Landgüter wird gefestigt S. 174.
3, Die Au8g68Uüiung der Anerbenaitte im einzelnen 174
Die Anerbensitte vereinigt mit kapitalistischen Formen der Erbauseinander- setzung einen antikapitalistischen Inhalt S. 174.
a) Die Bemessung der Abfindungen, — Ihre billigmäßige Festsetzung bedeutet nicht: Verkürzung des Erbteils, sie ist nicht juristisclL, sondern als Wertphänomen zu verstehen S. 176.
Die Bewertung der Landgüter im Mittelalter nach den Überschüssen, die es abzuwerfen vermag 8. 177. Ausbildung eines davon abweichenden Handels- werts für den Boden seit dem 16. Jahrh. Die Bruder- und ßchwester- taxe behält die alte Bewertungsweise bei 8. 179. — Inhalt und 8inn dieses Verfahrens 8. 180.
b) Die Auswahl dee QtUsnckchf olgers. Vorzug der männlichen Erben 8. 180. — Eine Rangordnung unter denselben besteht nicht überall 8. 181.
Das ÄÜestenrecM knüpft an die Vorzugsstellung des Ältesten in der Haus- gemeinschaft als des geborenen Trägers der Muntgewalt an 8. 181. Das Jüngstenreeht der Westküste (Nordstrander Landrecht) ist aus dem Eürrecht entstanden und in einem volkswirtschaftlichen Zustande be- gründet, welcher die Abfindlinge leicht ein Unterkommen außerhalb der väterlichen Wirtschaft gewinnen ließ 8. 182.
Das Jüngstenreeht der drei ostholsteinischen Bezirke 8egebeig, Traven- thal und des Klosters Preetz ist grundherrlichen Ursprungs; es wurzelt in Anschauungen, welche die Kolonisten aus ihrer westengemschen Heimat und der dort bestehenden VilÜkationsverfassung mitgebracht hatten 8. 184.
4, Besonderheiten der Vererbungssitten in der Marsch 189
Die losere Struktur der Landgüter und die individuelle fUrbung der Ver- hältnisse widerstrebten der Ausbreitung einer strikten Anerbensitte. Die Darlegung der Gründe für die übliche Bewertung der Grundstücke nach deran Kauf wert bleibt vorbehalten 8. 189.
m
Alwchfiitt II. Die Bauern unter Grund-, Oerichts- und OutBherrBchaft
Geschichte der Standesgliederung 190
Einleitung 8. 190. Kapitel I. Gesohiohte der sosialen QUedemng auf dem Lande.
I. Die ältere Standesgliederung 190
Holstein von der fränkischen Eroberung (804) bis zur Unterwerfung Wagriens (1139). — Die Eroberung 8. 192. — Lose Verbindung mit dem Reich 8. 193. — Keine Grundherrschaft über Bauern. Gegensatz zur Verfassung westlich der Elbe 8. 194. — Vorkommen von Sklaven. Laten- verhältnis und VilÜkationsverfassung finden bei Hamburg ihre nördliche Grenze S. 195. — Die Wehrverfassung 8. 195. — Fehlen eines Volks- adels 8. 197.
Schleswig hat in den Grundzfigen die gleiche Ver&ssung. Die Sklaven zahlreicher 8. 198. n. Die Entstehung des Dienstadels und der größeren Grund- herrschaften im Zeitalter der Kolonisation 199
Holstein: Die Besiedlung Wagriens und der Eibmarsch dauert bis zum Ende des 13. Jahrb., führt zur Stärkung der gräflichen Macht 8. 199.
— Ausstattung der Kirche mit Grundbesitz und Entstehung eines Dienst- adels 8. 200.
Inhalt XVn
Saite
Die Ritterschaft entstammt meist einheimisclien Geschlechtem. An&ngs geringe Landansstattung S. 200. — Viele kleine Rittergeschlechter ver- schwinden bald wieder. Streubeaiix in den zuerst besiedelten Eolonial- bezirken. Seit Anfang des 13. Jahrh. Beieihung mit ganxen Feldmarken 8. 201.
Aosdehnong der Hoffelder S. 202. — Die Haapteinnahme der Grand- herren fließt aus dem bäuerlichen Hufenzins. Eomhandel 8. 203. Rechtsverhältnisse der Ansiedler 8. 203. — Verleihung der Gerichtsbarkeit an Grundherren 8. 203. — Militärische Organisation 8. 204. Der Graf wird zum Landesherm. In den alten Gauen treten neben die Urdörfer und volkstümlichen Tochteransiedlungen grundherrliche Waid- und Heidekolonien auf den gemeinen Marken 8. 204. Beispiel: £nt- stehuDg des Besitztums des Klosters Üterseu 8. 205. — Spätere Theorie vom landesherrlichen Eigentum an den Gemeinheiten S. 206. — Schleswig: Die planmäßige Kolonisation beginnt ein halbes Jahrhundert später als in Holstein. Große Waldstrecken besonders der Ostseite noch unbesetzt Älterer volkstümlicher Ausbau, Anspruch des Königs auf das unbesiedelte Land. Königliche und kirchliche Kolonien 8. 207. Aufkommen der Eeermannenklasse. Grundherriicher Streubesitx 8. 208. Gerichts- und Heeresverfassung 8. 208.
Ein Teil der häuerlichen Zinsleute ist aus den Unfreien hervoigegangen. Das BrydenverhältnLs. Die infolge der Seekriege verhältnismäßig aus- gedehnte Sklaverei ist ein Grund für die schon im 13. Jahrhundert er- hebliche Differenzierung des Grundvermögens der Bonden (die Richter- klassen nach dem Jütschen Lov) 8. 209. — Die Styres-Haffne 8. 210. — 2!usammenfassung 8. 210. in. Vom Abschlüsse der Kolonisation in Holstein bis zum Aus- gang desMittelalters. Ausbildung der ständischen Verfassung 211 Ausdehnung des Machtbereiches der Grafen, des Adels, der Städte von Holstein über Schleswig und Dänemark 8. 211. — Keime des staatlichen Verfalls 8. 212.
Die rechtliehe Entwicklung. Schwinden des Lehnsverhältnisses. All- gemeiner Erwerb der Gerichtsbarkeit durch die Ritterschaft und Steigerung der Gerichtsgewalt zu einer Territorialherrschaft in den Gebieten ge- schlossener grundherrlicher Bezirke S. 213. — Das „adlige Gut''^ und seine Privatuntertanen. Seine Eingliederung in die Verwaltungsorganisation im 15. Jahrhundert S. 214. — Der Landtag wird zu einer Vertretung der privilegierten Stände. Das adlige Landgericht 8. 215. — Verschwinden der Sonderpflichten der Ritterschaft. Versuch einer Abschließung gegen das Bürgertum im 17. Jahrh. S. 216.
Die wirtschaftliche Entwicklung'. Kampf der gesellschaftlichen Mächte um die Erweiterung und Abrundung ihrer Herrschaftsbezirke durch kauf- und pfandweisen Erwerb. Die Kirche 8. 217. — Die Städte. Die großen Adelsfamilien 8. 218. — Kapitalbesitz des Adels und dessen Verwertung. Verpfändung ganzer landesherrlicher Distrikte S. 219. — Ankauf von klösterlichem Besitz unmittelbar nach der Reformation. Entstehung großer Oerichtsherrschaften in Nordschleswig, am Rande und in der Eibmarsch 8. 220, auch sehr großer adliger Güter im Osten. 8. 221.
IV. Vom 16. bis 18. Jahrhundert 221
Qryndxüge der EnUvieklung. Die Ausbildung der großen Outswirtschaft. Niederiegung zahlreicher Dörfer. Einführung der Koppelwirtschaft 8. 222, des Meiereibeiriebes und sonstiger gewerblicher Unternehmungen auf den Gütern. Entstehung der Erbuntertänigkeit (Leibeigenschaft) 8. 223. — Sie
n
XVm Inhalt.
bleibt aaf das Oebiet beschränkt, in welohem die Vereinigung von Omnd- and Gerichtsherrschaft über geschlossene Bezirke die Regel bildet 8. 223.
— Sie fehlt in den Gebieten des gnindheniichen Streubesitzes und der reinen Gerichtsherrschaft 8. 224.
Falsche Erklämngen für den Übergang zum Großbetrieb. Den Anlafi gibt die Preisrevolution jener Zeit 8. 225. — Yeigleich mit der eng- lischen Entwicklung 8. 226. — Beziehungen zwischen dem Aufkommen der Leibeigenschaft und dem Niedergange der 8tSdte 8. 227. — Die Ent- wicklung in Lauen/ibwrg 8. 228.
Die Entstehung der absoluien FürstengewaÜ. Die wirtschaftliche Grund- lage ihrer Entwicklung ist die 8äkularisation des Eirchenguts. Auskauf vieler adliger Besitzungen durch die Landesherren in 8chles¥ng und Holstein 8. 228. Der Landtag verliert seine Bedeutung. Verbot des Verkaufs von Bauerland an Adlige. Die Agrarreform im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts 8. 220. — Niederlegung der Domänen, Beform und teilweise Ablösung des Feste- und Zinsverhältnisses, Aufhebung der Leib- eigenschaft, Beform der I^atrimonialgerichtsbarkeit 8. 230. — Neuord- nung der Flurverfassung 8. 231.
V. Die Entstehung der unselbständigen 8tellen und der länd- lichen Arbeiterklasse . . . : 23^
EäiiMT und Jbwten. Begriff und Bechtslage vor den neueren Beformen der Agrar- und Kommunalverfassung 8. 232. — 8ie haben meist einen bäuerlichen Grundherrn 8. 233, sind ohne Anteil an der Gemeindever- waltung oder am Gemeindelande, zahlen an den 8taat ein 8chutz- und Verbitteisgeld 8. 234. — In Ditmarschen ist Kätner, wer außerhalb der Klasse der Meentberechtigten steht 8tellung in den grundhenüchen Gemeinden. Überall geringeres soziales Ansehen 8. 235. ^ Ihr Auftreten in der Marsch. Ziffennäßiges Verhältnis zu den Hufnem 8. 236. Theorie vom Ursprung der KÜtnerldasse 8. 237. — Positive Unter- suchung: Begründung von Katenstellen in der neueren Zeit, insbesondere der Brink8itzer-8tellen 8. 238. — Auftreten in den mittelalterlichen Ur- kunden 8. 239. — Ziffermäßiges Verhältnis zu den Hufenstellen im Mittel- alter. Vergleich mit der Gegenwart 8. 241.
Die Entstehung des typischen Hintersassenverhältnisses zum einzelnen Bauer 8. 242. — Die Wurten als Baugrund für die Katenstellen 8. 243.
— Es wurden nur ausnahmsweise Bauemkinder anf solchen angesiedelt, und die Bechtslage der Klasse kann nicht auf diese Weise entstanden sein. Das jüt Lov zeigt die Kätner, Insten und Gesindepersonen als Minderfreie. 8ie sind nicht Mitglieder der freien Geschlechter, sondern Freigelassene. Ihre Vorläufer sind 8klaven 8. 244. — Die „Frilinge'^ und Wenden in Holstein 8. 247.
VI. Allgemeine Bedeutung des Ergebnisses für die Geschichte
der älteren 8ozialverfassung 249
Aus der standesmäßigen Gliederung der Bevölkerung in 8chle8wig-Holstein vor der Ausbildung des Lehnsadels ist eine Entscheidung für den 8treit über die Auslegung der Karolingischen Volksreohte nicht zu entnehmen 8. 249. ^ — Aber es ist festgestellt, daß in Holstein zur karolingischen Zeit das
Grundeigentum sich hauptsächlich in der Hand von freien bäueriichen Geschlechtem befindet, hörige Bauern fehlen xmd die Sklaven großenteils als Arbeitskräfte den Bauernhöfen angegliedert sind 8. 250. Die Kötter in Niedersachsen und England 8. 250. — Die dienende Schicht macht, wo die Großgrundherrschaft unentwickelt bleibt, nur eine Minder-
Inhalt XIX
Seite heit der fievölkerang aus. Ihre Funktionen als Handwerker und Land- arbeiter. Lockerung der Abhängigkeit S. 251. Übergang der Schutss- herrschaft vom Bauer auf den Träger der Gerichtsgewalt S. 252. 2. Die ^,,grundherrliehe Theorui'^ ist mit der Verfassung Altholsteins nicht vereinbar 252
2. Die Flurverfassung der Dörfer und die Standesgliederung .... 255 KlUierer Nachweis für das ursprüngliche Bestehen einer Hufencerfasswng auch anfierhalb der Geest des Festlandes. Die Hufenverfassung auf Sylt Föhr und Amrun 8. 255, im alten Nordstrand 8. 256. — Reste der Hufen- verfassuug im Gebiet der Wurtdörfer von Ditmarschen 8. 258. — Die Reihen- und Deichdörfer der Marsch 8. 261. — Der Unterschied im dit- marsoher Besiedelungsprinzip gegenüber den holländischen Anlagen an der Niederelbe und die geschichtlichen Gründe dafür 8. 263: In Ditmarschen
tritt zwischen das Kirchspiel und die Einzelfamilie der Geschlechisverband, der in der Eibmarsch fehlt 8. 264..— Die Rolle der Geschlechtsverbände bei der Besiedlung Nordfrieshmds. Die Ansiedlungen auf den Mooren 8. 264, speziell das Risum-Moor 8. 265.
Ergebnis : Die Huf en Verfassung ist eine Schöpfung der freien Geschlechter S. 265. — Wo sie erhalten bleibt, veidinglicht sie den alten Standes- onteischied. Die standesmäßige Scheidung der Eatenleute von den Hufnem ein Grund für den Zusammenhalt der Hufen und für die häufige Ehelosigkeit der Miterben. Das frühe Schwinden des Standesunterschiedes in der Marsch hängt mit der Auflösung der Hufenverfassung zusammen 8. 266.
3. Die Standesgliederung in den Stadien 267
Die Entstehung der schleswig-holsteinischen Städte, Scheidung der städti- sefaen Bevölkerung in YoUbürger (Patrizier) 8. 267 und Beisassen oder Kötener S. 268.
Diese Verfassung ist aus der Dorfverfassung hervorgegangen 8. 268 und bewahrt die alt überkommenen standesmäfiigen Traditionen. Die schles- wiger Städte. Städtewesen in Ditmarschen S. 269.
Kapitel n. Die VerflifiHnng in Holstein und Laoenbnig.
L Die mittelalterliche Grund- und Gerichtsherrschaft .... 270
Die Lasten der Kolonisten privatrechtlicher und öffentlich-reohtlicher Art, erörtert an der Hand der Kataster aus dem 17. Jahrhundert für Bordes- holm, Neumünster und Reinbek 8. 270 und der älteren Urkunden für das Gebiet der Klöster Segeberg und Preetz sowie des Bischöfe und der Kirche von Lübeck. Verteüungsmaßstab und HufengroAe 8. 272. Das Besü^reeht der Ansiedler. Die Vorschriften des Sachsenspiegels über die Zinsleute 8. 273. — Übereinstimmung mit dem Rechtsverhältnis der ost-holsteinischen Landsassen. Das Wesen der Grundherrsohaft 8. 274 — In der BXbma/rsch nur wenig Grundherrschaft. Die Lasten der Ansiedler sind öffentlich rechtlicher Art 8. 275. ümwandelung des dortigen Heoer- landes in rentenbelastetes Eigentum 8. 276.
Im ösUiehen Eohniaüand gibt es nur wenig bäuerliche Eigentümer. Beispiele 8. 277. — Das Eigentum steht der Grundherrschaft zu. Ver- fagnngsbeschränkungen für den VAntmiann 8. 278, — Erbliche Zinsleute 6. 279. — Unerbliche Zinsleute, Absetzbarkeit derselben 8. 281. — Auch bei den unerblichen Zinsleutea durch das Herkommen fixierte Abgaben. Gefihidung ihres Besitzstandes im Übergange zur neuen Zdt 8.282.
Entstehung grundherrlidier Abhängigkeit aus DarlehnsvertrSgen xmd Erb» teflungen 8. 283.
XX Inhalt.
n. Agrarverfassung und Vererbung des bäuerlichen Grund- besitzes seit dem 17. Jahrhundert 283
Ä. Das Oebiet der reinen Landesherrschaft 284
Es umfaßt die alten Gaue des Herzogtums, soweit sie unter landesherr- licher Gewalt geblieben sind, und Stücke des Koloniallandes. . Die Bauern sind Eigentumer. Ihr Erbrecht. Besprechung der einzelnen Ämter dieses Gebietes.
B, Das Oebiet der privaten Oeriehtsherrsehaft 285
1. Die toesiliehen Bezirke: Die Bauern sind Eigentümer.
a) Der Itzehoer Güterdistrikt S. 285.
Die Streugüter. Die geschlossenen großen Gerichtsherrschaften: Die Haseldorfermarsch S. 286. — Die Herrschaft Breitenbuig. Das Gut Drage. Das Eanzleigut Hanerau S. 288. — Das Eanzleigut Tangstedt 8. 289.
b) Das Kloster Ütersen S. 289.
c) Das Kloster Itzehoe S. 289. Vererbungsrerhältnisse S. 290.
2. Das klösterlich Preetx&r Oebiet 290.
Die Bauern, ursprunglich Erbzinsleute, gelten im 18. Jahrhundert als Eigentümer. Ihr Erbrecht
C, Das Oebiet der Orundherrsehaft 292
1. Die Amter Kiel^ Bardesholm und Neumünster 292
Die Bezeichnung der Zinsgüter als Feste- Oiiter S. 292. — Neusetzung der Abgaben und Egalisierung der Hufen im 18. Jahrhundert Das Be- sitzrecht der Fester S. 293. — Die Vererbung des Grundbesitzes: Aus-r Schluß der Hufenländereien von der Erbteilung S. 294. — Umwandlung der Fester in Bonden. Neuregelung des Erbrechts S. 295.
2. Lauenburg 295
Die Bezeichnung der Zinsleute als Meier S. 295. — Unterschied des Lauenbuigischen vom Hannoverschen Meierrecht infolge der größeren Bedeutung des landwirtschaftlichen Großbetriebes S. 296. — Festigung des Besitzrechts und Verleihung der Erblichkeit durch landesherrÜchen Eingriff S. 297.
Darstellung des Lauenburgischen Meierrechts. Nutzungsrecht an einem fremden Grundstücke. Die Gebäude sind Eigentum des Meiers S. 297. — Beschränkungen der Verfügungsfreiheit Beschränktes Abmeierungs- recht des Gutsherrn S. 298.
Vererbung der Meiei^güter. Einzelerbfolge in das Meiergut Bestimmung des Übemehmers ein Elecht des Meiers S. 298. — Die Erbteilung des Allodialvermögens durch Zuweisung von Aussteuern. — Aufhebung des Meierrechts 1872. Das Höferecht von 1881 S. 299.
D, Das Oebiet der öutsherrschaft 300
Abgrenzung. Rechtslage der Gutsuntertanen S. 300. — Sie entbehren des Erbrechts an ihrem Lande. Tatsächliche Übertragung der unfreien Stellen
an einen Erben. Umwandlung der meisten adUgen Untertanen in Zeit- päohter im Jahre 1804 S. 301. — Nachfolge in das Zei^xachtverhältnis. Erbrecht und EIrbsitte für die aus der Parzellierung großer Güter und bei Aufhebung der Leibeigenschaft neu entstandenen Eigentümer und Erbpächter: 1. auf den adligen Gütern S. 302, 2. in d^n landesherrlichen Ämtern Plön, Reinfeld Rethwisoh und Gismar S. 303.
Inhalt XXI
Seite Kapitel m. Die VerfluMmig in BdhleBwig.
I. DasFesteverhältnis im 17. und in der ersten Hälfte des 18. Jahr- hnnderts.
1. Qrundxiige 306
Begriff. Der Landesherr ist weitaas der größte Grandherr. Rechtliche Entstehung des Festeverhältnisses 8. 305. — Der Inhalt desselben. Die Fester bezahlen lediglich ein Antrittsgeld. Keine anderen als öffentlich- reohtliohe periodische Leistungen S. 306. — Aasnahmen. Das Eigentum
des Festers an den Gebäuden S. 307. — Die Yerfügungsbeschränkungen des Festers. Freiheit der Verschuldung des AUodialvermögens mit Ein- schluB der Gebäude S. 306. — Erbrecht oder tatsächliche Vererblichkeit bei den Festem 8. 308. — unterschied der Feste von der Erbpacht 8. 310. Konstanz der Verhältnisse im 17. und der ersten Hälfte des 18. Jahr- hunderts 8. 310. — Wohlstand der Fester 8. 311.
2. Bestand der landesherrlichen Fester^ verglichen mit dem der ßondengiiter 311 Tabellarische Übersicht 8. 311, insbesondere der Domkapitelsdistrikt
8. 318. — Der Landbesitz des 8t. Johannisklosters. 8tatistik für die Geestharden des Amtes Tondem nach dem 8teuerkataster von 1613 S. 314.
II. Entstehung und Geschichte der Festegüter bis zum 17. Jahr- hundert.
1. Äußere Oesehiehie der FeategiUer 317
Ausdehnung des kirchlichen und adligen Streubesitzes im 15. Jahrhundert
8. 317. — Säkularisation des Kirchengutes und Auskauf des Adels. Mehrung der Festegüter durch wüste und bankerotte Hufen 8. 318. — Teilweise Ablösung des Festeverhältnisses S. 319.
2. Die JEntwicklung des Festebesitxrechtes 319
Nach der herrschenden Ansicht dieselbe Entwicklung wie in Dänemark
von kurz- zu langfristiger Pacht 8. 319. — l)ie tatsächliche Ent- wicklung. VererUichkeit der Fester im 16. Jahrhundert 8. 320, bei den kirchlichen Festern im 15. Jahrhundert 8. 321, bei den landes- herrlichen Festem 8. 323. — Die Entwicklung ist der holsteinischen analog. Die Stellung der Landboer im Jütschen Lov 8. 324. Sonderentwicklung in Stapelholm und Schwabstedt 8. 325. ni. Die Vererbungssitten der Fester, Reform und Aufhebung des Festeverhältnisses.
1. Vererbungssitten im 17. und 18. Jahrhundert 325
Vererbung nach der Erhebung von 1741 S. 325. — Die Successions- ordnung nähert sich derjenigen der Bondengüter. Die Mitwirkung der Beamten. Die Erbteilung 8. 327. — Zur Erbteilung kommt das Allodial- vermögen, und dazu rechnet man auf der Westseite auch den Nutzwert
des Grundbesitzes, auf der Ostseite lediglich die Gebäude oder sogar nur die Fahrhabe. In diesem Fall beschränkt sich der Übemehmer auf die Gewährung des Unterhalts an den Altsitzer und die erwerbsunfähigen Geschwister, sowie die Gewährung einer Mitgift 8. 328.
2. Die Regelung des Festeerhrechts und Reform des FesteverhäUnisses . 329 Verordnung vom 14. April 1766 8. 330. — Ergänzungen S. 331.
3. Die Aufhebung des Festeverhältnisses 334
Brgebzüa 335
Absdinitt III. Der Adel 339
Vorbemerkung S. 339. I. Die BrbBitten des sohleswig-holBteiiiisehen Adele im Mittelalter.
i. Wirtsehafllieh'soxiale Verfassung und Erbrecht der adligen Güter . 340
XXU Inhalt.
2, ErbsiUen des Adels im MiMaUer 341
Lebhafter freihäodiger Besitzwechsel der Adelsgüter, die, wirtschafüioh betrachtet, aus zumeist unveränderlichen Rentenansprüchen bestehen S. 341. — Gleichmäßige Erbteilung ab intestato. Dabei Zersplitterung im Gebiet des Streubesitzes. Beispiele aus Schleswig und Westholstein S. 342. — Im östlichen Eolonialgebiete größerer Zusammenhalt S. 344.
— Folgen der Erbsitte: ÜnteiigaDg des Heermannsadels und vieler Edel- höfe in Schleswig, Amassierung von Adelsgut in den Händen der lebens- kräftigsten deutschen Geschlechter S. 345.
n. BesitBweohsel und VererbongaweiBe der adligen Güter vom Ana- gange des Mittelalters bia anr Mitte des 18. Jahrhunderts.
i. WirtsehafUiehe und rechtliche Umbildungen 345
Entstehung der landwirtschaftlichen Großbetriebe, kapitalistische Wirtschaft S. 345.
Keine Sonderrechte für einen Erben, keine besonderen Schätzungsgrund- sätze. Jedoch Abfindung der Töchter durch Begabung mit einer Kloster- präbende S. 346. — Haubenbandsgerechtigkeit S. 347.
2. BesitMpechsel und tatsäehliehe Vererbung 348
Geschlossene Vererbung. Grundlagen einer Besitzwechselstatistik S. 848. Tabellarische Übersicht S. 349. — Mobilisierung eines erheblichen Teils der adligen Güter. Periodische Schwankungen in Zusammenhang mit der allgemeinen Preisbewegung. Stärkerer freihändiger Besitzwechsel bei den mittleren und kleineren adligen Gütern. Landschaftliche Unter- schiede S. 350. Formen und Inhalt der Vererbungssitten. Person des Übemebmers S. 350.
— Häufige Übernahme durch die Witwe. Übemahmepreise 8. 351. Kapitalistische Besitzauffassung 8. 351. Folge: ünteigang alter Familien und Eindringen des Beamtenadols. Dauernde Erhaltung eines Hauptteiis der größten Güter in der Familie S. 352.
Vererbung der Grundherrschaften alten Stils S. 352.
m. Die Entwicklung vom letsten Viertel des 18. Jahrhunderts bis war Gegenwart
i. Bodenspekulation und Besiixweehsei 353
Änderung in den landwirtschaftlichen Betriebsmethoden. Wilde Boden- spekulation und überaus lebhafter Besitzwechsel S. 353. — Parzelliemng (in Schleswig) und Verkleinerung der Güter durch Ablegen von Meier- höfen (in Holstein). Untergang alter Gesohlechter . und Eindringen des Büigertoms. Auflösung der Grundherrschaften S. 354.
2, Oegenslrämung: Oriindung von Fideikommissen 354
Dauernde Erhaltung der größten Güter bei den ältesten Familien S. 354.
— Fideikommißgründungen S. 355. — Kapitalfideikommisse. Statistik. Inhalt der Stiftungsurkunden S. 356.
3, Die heutige Vererbung des ungebundenen Qroßgrundbesitxea .... 357
Zunahme der Erbgüter, Stabilisierung der Besitzverhältnisse. In Schles- wig Anlehnung an die bäuerliche Erbsitte. Übertragung unter Lebenden S. 357. — In Holstein ein gioßer Teil der kleineren Güter noch stark mobilisiert, bei den großen Besitzungen Erhaltung in der Familie. Testamentarische Erbfolge. Mäßige Übemahmepreise S. 358.
Inhalt XXm
Seit»
Zweiter Teil. Die heutige Vererbung des bäuerlichen Grundbesitzes.
Abschnitt 1. Der Mittelrflcken und der Osten 360
Al^grenzung des zn behandelnden Gebietes. Sondenunfrage 8. 360.
X^pltel I. Wixtsdhafte- und Beohtsverhaltnisse.
I. Die bäuerliche Wirtschaft auf demMitlelrücken undimOsten
von Schleswig-Holstein 362
Die Koppelwirtschalt S. 362, ihr Tomas in den verschiedenen Bezirken S. 363, Anbanstatistik 8. 364, steigende Intensivierung S. 365, Richtung der Absatzwirtschaft S. 365. Besonderheiten einzelner Gebiete S. 367, das Wirtschaftssystem ist arbeitsextensiv, die Wirtschaft stark gebunden 8. 368.
n. Das eheliche Güter- und das Erbrecht 368
Kurze Rekapitulation. Abgrenzung der Geltungsgebiete 8. 368.
JLjKgiUii n. Die Vererbtmg des bauerllohen Qnmdbesttses.
L Allgemeine Zfige der Vererbungsgewohnheiten 370
1. Vererbung in der Fbmilie und Verkauf an Fremde 371
Die preufiisdhe Besitzwechselstatistik von 1902, Kritik und Ergänzungen
8. 371. — Festigkeit des Famitienbesitzes, jedoch werden Verkäufe im ganzen häufiger 8. 375.
Besondere Verhältnisse (stärkere Mobilisierung): 1. das nördUohe Schleswig 8. 376. — 2. Die Nähe der Großstadt 8. 377. — 3. Der A-G.-Bez. Bein- feld 8. 378.
2. Die ZersHiekebing tan Bauergütem 380
Eigentliche Realteilung im Erbgang ist unbekannt 8. 380. — Freihändige Paneellierungen 381.
3. Übernahme durch einen Erben, SteUung der Oesekwister Mim väier-
lu^um Hof 383
Kommunhausungen 8. 383. — Zufluchtarechte 8. 384.
4. Die Pereon dee Übemehmere 384
5. Dae aügemeine Ziel der ErbeiUe 385
n. Die Vererbungsformen im einzelnen 387
Die Regel ist antezipierte Erbfolge 8. 387.
1. Überlaeeungeverträge 389
a) Allgemeines 8. 389.
b) Zeit der Errichtung 8. 891.
c) Inhalt der Überlassungsverträge 8. 392.
d) Das Altenteil 8. 393, Lebensversicherung 8. 395.
2. Letztwillige Verfügungen 395
8. Der hUesiaterbgang 398
a) Das Gebiet des Anerbeniechts , Handhabung der Taxvorsohriften 8. 396.
b) Die Gebiete ohne Anerbenrecht 8. 403.
nL Die Bewertung der Bauerngüter im Erbgang . . 404
Verhältnis des Übemahmepreises und der übernommenen Lasten zum
Kaufpreis 8. 408. — Zurücksetzung der Frauen im Erbteil im Gebiet des
Jütschen Lovs 8. 410.
Die Methode der Wertbestimmung S. 411, wirkt wie eine Versohuldungs-
grenze 8. 413.
Ergebnis 8. 414.
IV. Erbrecht und Erbsitten. Die Gebiete ohne Anerbenreoht . 417
1. Kreie Herzogtum Lauenburg 417
2. Holetein 420
XXIV lahBlt
3. Sohiewng 422
a) Die in das Geltungsgebiet der Verordnung über das Näherrecht von 1777 eingespreugten kleinen Enklaven 8. 422.
b) Die Karrharde (A.-G.-B. Leck.) S. 423.
c) Die „Dänischen Enklaven*' S. 429.
V. Die Vererbung der unselbständigen Stellen 42&
Alwchnitt IL Die Marsch und die westlichen Grenzgebiete der Geest Die Insel Fehmam.
Die Beschaffenheit der Marsch in Schleswig und in Holstein . 431
Theorie von der Entstehung der Marsch S. 431. — Älterer Deichbau 8. 432.
— Sturmfluten. Zerstörung von Nordstrand. Schutz- und Landgewin- nungsarbeiten seit dem 17. Jahrb. S. 433.
In Ditmarschen herrscht leichter Marschboden und Eombau vor, in Nord- friesland schwere Marsch und Fettweide.
Kapital I. Die Marsch und Vargeest von Sohleswig.
I. Das Land und die Bevölkerung 434
1. Die Vormarsch, 2. Das alte Nordfriesland S. 435. — 3. Die oktroy- ierten Köge S. 437. ~ Grund besitzverteilung, Klassengegensätze S. 439.
n. Das bis zum Ende des 19. Jahrhunderts geltende Recht . . . 440
HL Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Zusammen- hange mit den wirtschaftlichen Verhältnissen 442
Unterscheidung zwischen Marschhöfen und unbewohnten Weidefennen.
Ä. Das Gebiet des Eiderstedter Landreehis 443
1. Die Landschaft Eiderstedt. Das Vordringen der Fettgräserei S. 443.
— Die Landwirtschaft wird zu einem okkupatorischen Gewerbe S. 444, der Grundbesitz zur Rentenquelle, Verpachtung von Grasfennen S. 445, Pächter und Käufer sind besonders Geestbauem S. 446, viele Höfe ver- lassen, Statistik S. 447. — Weidefennen im Erbgang als Kapital behandelt S. 448, ftür bewohnte Besitzungen Regel Intestaterbgang, Vorrecht der Söhne S. 449, Bewertung S. 450. — Gleichstellung der Töchter. Die an- sässigen Familien verschwinden S. 451, kleinere Besitzungen S. 452. —
2. Die mittleren Marschbezirke des nordfriesischen Festlandes: Die be- wohnten Teile der Battstedter Marsch S. 452. Die oktroyierten EÖge, Aristokratische Tendenzen. Einzelne Fideikommisse. Zersetzender Ein- flufi der Weidewirtschaft Bredstedter Bezirk S. 453, Niebüller Bezirk S.455.
B, Das Odnet des Nordstrander Landreehts und die Oeestinseln . . . 458 1. Die Wiedingharde (ein Bezirk d. Jungviehzucht) S. 458. — 2. PeUwonn
und Nordstrand, Stärkerer Ackerbau, Jüngstenrecbt, Verschuldung S. 459.
— 3. Die HaUigen, Gemeineigentum der War^enossen, die Anteilsrechte vererblioh, Aussohiftungsrecht des Jüngsten auf das Gehöft. Abwanderung
5. 461. — 4. Die Geestinseln: J^*^ und Ämrum» Parzellierungsgewohn- heit der Schifferbevölkerung. Rückgang des Sohifferberufs. Auswande- rung S. 462; Sylt. ISnfluA des Fremdenverkehrs, Aussohiftungsrecht des Jüngsten, Altenteilsverträge der Witwe, Bewertung des Landes, Haus- achtung, Kommunhausungen S. 464. — • 5. Die Insel RSm S. 466. —
6. Das Risum-Moor („Komkoog^^). Betriebs- und Wohlstandsveriiältnisse dereinst und jetzt S. 467, Grundbesitzverteilung, Vererbung 8. 469, Jüngsten- recbt und J^irzellierung S. 470, Verschuldung und Besitzwechsel S. 471.
C. Die wesüiehen Orenxgebiete der siidliehen Oeest des seMeswiger Fest- landes, (Ehemaliges Oeltungsgebiet des Jiitsehen Lov) 472
Inhalt XXV
I. Die friesisohe Yoigeest des Amtes Breikt&U 8. 472. Qeteiite und ungeteilte Yererbiiiig des Grondbedtzes, vorhensohender Intestat- erbgang S. 472, EinfLoB der Konjunktur auf die Grondbesitz- verteilong 8. 475, Yersohiildiiiig 8. 476.
n. Der Geestrand des alten Amtes Husum. For das Geestland gilt Anerbenrecht nnd -sitte, das Marschland wird an die Erben ver- teilt 8. 477, Landschaft StapeUudm, ungeteilte Vererbung zu mäßigem Anschlag 8. 478.
idtel n. Ditmaraohen (Manohgebiet)
L Wirtschaftliche und soziale Verfassung 479-
Ausdehnung von Marsch und Geest. Marsch- Wirtschaft 8. 479. — An- wachsen neuer Köge und deren Einfluß auf den Landbau, Moorbeziike 8. 480. — Grundbesitzrerteilung und Klassengegensätze 8. 481. Wirtschaftlicher Aufschwung seit den 40er Jahren, 8pekulation8periode und Rückschlag in den 70er Jahren 8. 484. — Wirkungen auf die Ver- schuldung, Besitzverteilung und Arbeitsverfassung 8. 485. — Vordringen des Kapitalismus 8. 486. n. Das bis zum I.Januar 1900 geltende Erb- und eheliche Güter- recht 487
HL Die Vererbungsgewohnheiten 487
8ondererhebung 8. 487, Übersicht 8. 488.
1. UnffdeiUe Vererbung 8. 489.
2. Person des Nachfolgers 8. 490.
3. Vererbungsformen 8. 490.
a) Übelgabevertrag als reiner Kaufvertrag für Höfe die Hegel 8. 490, auf kleineren 8tellen der Intestaterbgang, ausnahmsweise AltenteilsvertrSge 8. 491. — b) Die letztwilligen Verfügungen (im Interesse des über- lebenden Ehegatten) 8. 491. — c) Die Intestatvererbung 8. 492.
4. Die Bewertung der Landgüter im Erbgange und die OleiehsteUung der Erben 8. 492.
Zusammenfassung, Psychologie der Vererbungssitte 8. 497.
Kapitel IIL Die ELbmanohen.
I. Die wirtschaftlichen Zustände 500
Wirtschaft, Grundbesitzverteilung, Arbeitsverfassung.
1) Die Wilstermarseh 8. 500, 2) die Kremper- und Kollmar-Marseh, die
Wiidnisse 8. 501, 3) die Seestermüher- und Basetdorfer Marsch 8. 504.
n. Rechtsverhältnisse 504
nL Vererbnngssitten 505-
Überblick 8. 506.
1. Ungeteilte Vererbung^ Veränderungen im Bestand der Hofe 8. 507.
2. Die Formen des Überganges 8. 508.
a) Kauf- u. Übeilassungsvertiäge die Begel. — b) Letztwillige Verfügungen selten 8. 508. — c) Intestaterbgang 8. 509.
3. Die Person des Outsnaehfolgers 8. 509.
4. Die Bemessung des Übemakmepreises und der Abfindungen 8. 509. Die selbständigen Landgüter 509, die unselbständigen 8tellen und Handels- gärtaereien 512.
Ergebnis: Bei rein geldwirtschaftlicher Verfassung groAe Anhänglichkeit an den Grundbesitz, geringerer Besitzwechsel als in Ditmarschen. Grund nicht schwächer entwickelter Erwerbssinn. Hoher 8tand der Wirtschaft, der allgemeinen Bildung; charakteristische Bauweise 8. 512.
XXVI Inlialt.
Seit» Kaidtel IV. Die wostllohan Grenzgebiete der holsteiniadhen Oeeet.
I. Wirtsohaftliche und soziale Yerfassang « 515
Bodenverhältnisse, rascher Fortschritt der Technik S. 515 and des 'Wohl- standes. Besitzverteilang lange nnTorändert S. 516. Trotzdem kein schroffer ElassenonterBohied S. 517. Seit 1864 und 1870 größere Beweg- lichkeit der BeTölkemng und Aufsteigen der kleinen Leute S. 518. üm- faDgreiche ParzeUierongen S. 519. n. Die Vererbung des Grundbesitzes 520
1. üngeteüte Vererbung und Ibüungen im Erbgang 8. 520.
2. Die Vererbungaformen 8. 521.
3. Die Person des Otäsannehmers 8. 522. 4 Die Lasten der Outsübemahme S. 522.
a) Das Altenteil 8. 522. — b) Die Zuflachtsrechte der Miterben, o) Die Abfindungen m&fiig, aber in Zunahme 8. 523.
5. Die Sicherung der Ehefrau durch Testamente 8. 525, Anhandein des Landguts durch die Witwe in Norderditmarsohen 8. 526. Ergebnis: Trotz mangelnden Anerbenrechts ausgeprSgte Anerbensitte . 527 Kspitel V. Die Insel Fehmam 528
Dritter Teil. Die vollnwirftachaftliche und soziale Bedeutung der Ver« erbungMitten und die ErbrechtBrefomi.
I. Analyse der Vererbungssiiten in Marsch und Oeest 532
1. Die wirtschaftlichen Formen 8. 532.
Naturalteilung nur noch unter besonderen Bedingungen 8. 532. Die typischen Vererbungsvoigänge. Die Erbsitte in der Marsch rein geldwirt- sohaftlich, enthält im übrigen starke naturalwirtschaftliche Bestandteile 8. 533. Dort gibt der wohlhabende Hofbesitzer den Ton an, dessen Ein- kommen großenteils Grundrente und Kapitalzins ist, hier der Idlttelbauer, dessen Einkommen ganz überwiegend Arbeitsertrag ist und in naturaler Fonn verbraucht wird 8. 534. Beispiel : Marsch und Geest von Ditmar- schen nach der 8teuer-Ein8chätzung 8. 536.
2. Das innere Veifaftltnis der Eigentumer zu ihrem Besitz 8. 539. Form und Lihalt in Wechselwirkung, doch der Zusammenhang kein zwingender 8. 530. Die Bemessung der Abfindungen in der Maisch nach dem Eaufwert der liegenschaften an sich noch kein Ausdruck für eine kapitalistische Beeitzauffassung. Denn der Bodenpreis bildet sich in andrer Weise wie auf der Geest 8. 540.
8oweit der Boden Sitz wirtschaftender Familien geblieben ist, bewahrt er auch in der Manch die Natur des mehr oder weniger gefestigten Familiengutes. Geschichtlich bedingte Verschiedenheiten in der Beätz- auf&ssung. Beispiel: Ditmarschen und Eibmarsch 8. 542. Doch hängt der Marschbauer im ganzen nicht so sehr am einzelnen Landgut, und bei sinkender Konjunktur wird der formelle leicht zu einem materiellen Gegen- satz 8. 544. Gegensatz in der Besitzauffossung innerhalb des Kreises der Großgrundbesitzer 8. 545 und der Inhaber unselbständiger Stellen 8.546.
Das Erbrecht hat sich den Vererbungssitten angepaftt Das Marschen- erbrecht in Einklang mit dem BGB, nicht so das Anerbenrecht 8. 546.
n. Die Bedeutung der VererbungssiUe für die Landwirtschaft und die Lage
der Landwirte 546
Die Ausbildung der Anerbensitte eine Voraussetzung des landwirtschaft- lichen Fortschritts 8. 547.
Inhalt. XXVn
Sdte
Die Versehukhmg der Landgüter S. 548. Sie ist oeteris paribos in dem MaAe geringer, als die Besitzungen den Charakter von Familiengütem be- wahrten; die Bemessung der Abfindungen nach der Ertrags&higkeit schützt besser vor starker Schuldbelastung als die verkehrswirtschaftlich aus- gestaltete Anerbensitte: Veigleich zwischen Krempermarsch, Marsch und Geest von Süderditmarschen S. 549, allgemeine Verschuldungsstatistik S. 551. Zunahme der Verschuldung S. 554. Sie ist höher als in Nordwest- deutsohland. Grunde S. 556.
m. Das Sehickaal der Abfindlinge 557
Die Erhebung S. 557. Die Abfindlinge der Großbauern S. 558, Mittel- bauern S. 562, Kleinbauern S. 565. Lauenburg. — Zusammenfassung 8. 570. Die bäuerlichen Abkömmlinge bleiben zu ^/lo— Vio ^^ ^^^ Lande. Neuere Veränderungen uiid ihre Bedeutung für die Verschuldung 8. 571.
rV. Die Änerbensiäe und die Besitxhsen 572
Die Abwanderung der Besitzlosen und das Vererbungssystem S. 572. Wanderungsstatistik S. 573. Agrarische Bezirke geringer Abwanderung mit Anerbensitte und Anerbenrecht 8. 574. Geschichtliche Gründe für die meist zu schwache Vertretung der Kleinbetriebe. Einfluß der liberalen Agrarreform. Auskauf S. 576. Die neuere wirtschaftliche Entwicklungs- tendenz begünstigt die Mehrung der selbständigen Kleinbetriebe. Statistik 8. 577. Förderung der inneren Kolonisation 8. 579.
V. Die Beform dee ländliehen Erbrechte 579
Zusammenfassung 8. 579. Das geltende Anerbenrecht und seine Mängel 8. 580. Ältere Reformbestrebungen 8. 582. Stellung der Behörden zur Erbrechtsrefonn 8. 583. Das zu erlassende Gesetz S. 585. Frage der Einbeziehung der Marsch und der Insel Fehmam, der Parzellierungs- bezirke S. 586, der großen Güter S. 587, der unselbständigen Besitzungen 8. 588. Schlußwort 8. 588.
Anlagen.
X. Stapetholmer EonsiituHon vom 27. Januar 1623 (2)
JSirhAung iiber Reunümsklagen und über Teilung der Bufen im Kgl. Anteil von Holstein, angeordnet durch die Deutsche Kanzlei unterm 29. Dezember 1772 . (5) ßrkdmng von 1774 — 1776 über die Vererbungeverhältnisee bei den Bonden^ gutem auf der Geest des Herzogtums Schleswig.
L Amt Gottorf (8)
1. Croppharde und Meggersdorfharde 8. (9). — 2. Struxdorfharde 8. (10). 3. Ahrens- und Treya-Harde 8. (11). — 4. Sohlies- und Füsing-Harde 8. (12). —. 5. Hohner Harde 8. (13). — 6. Mohrkirch- und Satrupharde 8. (13). — 7. Stapelholm S. (14).
n. Amt Flensburg (15)
in. Amt Hadersleben (18)
1. Haderslebener Harde 8. (19). — 2. Tyrstrup-Haide 8. (19). >- 3. Gram- harde 8. (20). — 4. Hvidding- und Norderrangstrup-Harde S. (21).
IV. Amt Töndem (23)
V. Amt Apenrade (27)
1. Snderrangstrup- und Riesharde 8. (31). — 2. Amt Lügumkloster 8. (32). — 3. Birk Lügumkloster S. (33).
VL Ämter Sonderbuig und Norburg (33)
Bericht des gemeinsamen Amtmanns 8. (33).
1. Süderharde 8. (34). ~ 2. Norderharde und Ekenharde S. (34).
Vn. Amt Husum und Landschaft Eyderstädt (35)
VEI. Amt Hätten. . • (39)
*
ma. Regulativ^ womach in den vormals Plänisehen Ämtern bey obrigkeitlich zu be- schaffender Theilnng der Verlassenschaft eines Hofbesitzers mit der Taxation des Hofes nnd sonst za verfahren ist (1789) (39)
IV, Berichte über die Vererbung der Festegiäer in Schleswig (a. d.^70er Jahren des
18. Jahrhunderts) (40)
1. Amt Sonderbnrg S. (40). — 2. Amt Lügumkloster S. (41). — 3. Amt Apenrade 8. (41). — 4. Amt Gottorff S. (42). — 5. Amt Hadersleben S. (42). — 6. Amt Tondem S. (43). — 7. Schleswiger Domkapitel 8. (43).
VA. Dm eheiiche Güter- und Erbrecht für den Mütdrücken und Osten von Sehles-
ung-Holstein (44)
L Abgrenzung der Rechtsgebiete und eheliches Güterrecht (44)
n. Das Intestatanerbenrecht (45)
1. Schleswig. Abgrenzung des Geltungsbereiches 8. (45). — 2. Holstein. Bericht von 1844 8. (46). Tabellarische Zusammenstellung 8. (51). Ab- weichungen der heutigen Bechtsprazis 8. (56).
B. Übergabe-Verträge und TsstamenU (60)
No. 1 Theilungsakte-, Setz- und Abnahmekontrakt aus dem A,-G.-B. Husum . . (60)
No. 2 Erbteilungsakte aus dem A.-G.-B. Husum (63)
No. 3 Stellübergabevertrag aus dem A.-G.-B Mölln (Kreis Herzogtum Lauenbuig) (68)
No. 4 Testament aus dem A.-G.-B« Schwarzenbeck (Kreis Herzogtum Lauenbuig) (70)
No. 5 Testament aus dem A.-G.-B. Lauenbuig (71)
No. 6 VertragüberEinrichtung einer Interimswirthschaftaus dem A.-G.-B.Batzeburg (73)
No. 7 Ab- und Antretungs- auch Altenteilskontrakt aus dem A.-G.-B. Trittau . (76)
No. 8 Testament aus dem A.-G.-B. Reinfeld (Kreis Stormam) (78)
No. 9 Erbauseinandersetzungskontrakt aus dem A.-G.-B. Wüster (79)
C. Zahlenmäßige Beispiele von Outsüberlassungen auf dem Mittebücken und Osten nach Angaben der Amts- und Gemeindevorsteher (82)
VI. Statietüehe Tabellen (94)
Tabelle I. Soziale Gliederung der im Hauptberuf landwirtschaftlich erwerbs- tätigen Bevölkerung nach der Berufszählung von 1882 (94)
Tabelle H. Anzahl und gesamte Wirtschaftsfiäche der landwirtschaftliohen Betriebe nach den Zahlungen vom 5. Juni 1882 und 14. Juni 1895 . . (95)
Tabelle in. Anzahl und gesamte Wirtschaftsfläche der landwirtschaftliohen Hauptbetriebe nach den Zählungen vom 5. Juni 1882 und 14. Juni 1895 (96)
Tabelle IV. Pachtland der landwirtschaftlichen Betriebe nach den Zählungen von 1882 und 1895 (97)
Tabelle V. Pachtland der landwirtschaftlichen Hauptbetriebe 1882 und 1895 (97)
TabeUe VL Kreisweise Pachtstatistik 1882 (98)
Tabelle YII. Hauptberuf der Betriebs-Inhaber (102)
Tabelle YHl. Die ländlichen Privatbesitzungen nach Grundsteuerreinertrags- klassen vom Jahre 1878 (103)
Tabelle IX. Die ländlichen Privatbesitzungen nach den Einschätzungen zur Gebäudesteuer (103>
Tabelle X. öffentliches und Privat-Eigentum in Schleswig-Holstein« (Ein- schätzung zur Gebäudesteuer Ende der 70 er Jahre) (104)
Tabelle XI. Veränderungen im Bestände der landwirtschaftlichen Betriebe nach den Zählungen von 1882 und 1895, kreisweise (105)
Tabelle XII. Gmndbesitzverteilung in der Marsch und auf der (}eest von Ditmarschen und Kreis Steinbuig. Ländliche Privatbesitzungen nach Grundsteuerreineitragsklassen 1878 (115^
Tabelle XHI. Vermögen, Schulden und Einkommen der ländlichen Grundeigen- tümer im Kreise Süderditmarschen nach den Steuereinschätzungen (1902) (116)
Inhalt. rXJX
Seite
Tabelle XIV. Yersohuldang der Grandstückseigentümer mit Haupterwerb aas Land- nnd Forstwirtschaft nach Qrondsteaerreinertragsklassen im Jahre 1902 auf Grund der Einschätzung zur Einkommen- und Eigänzungs- steuer. Bruttovermögen und Bruttoverschuldung (im ganzen und nach Yerschnldungsklassen) (120)
Tabelle XY. Yerschuldung der Grundstückseigentümer mit Haupterwerb aus Land- und Forstwirtschaft nach Grundsteuerreinertragsklassen im Jahre 1902. Grundbesitz, Einkommen und Nettoverschuldung (122)
Tabelle XYL Die Hypothekenbewegung in den landlichen Bezirken der schleswig-holsteinischen Kreise und Amtsgerichtsbezirke in den Jahren 1887—1900 (124)
Tabelle XYII. Bevölkerungsbewegung in der Provinz Schleswig-Holstein . (128) Anhang.
Die Yererbung des ländlichen Grundeigeniums und Geschichte des Anerbenrechts in Norwegen von Dr. Oskab Büchnsb (129)
/. Einleitung, Die natürliche Beschaffenheit Norwegens und seine Land- wirtschaft (131)
II. Der heutige Beehtexustand hex4iglieh Vererbung des ländlichen Orund-
eigenhims in Norwegen: Das Aasädesreeht (1^34)
Allgemeines S. (134), Gegenstand des Aasädesrechts S. (135), Erbfolge- ordnung S. (137), Erbteilung beim Yorhandensein mehrerer Höfe, bei Aufteilung eines Gutes S. (138), Stellung des Aasädesberechtigten S. (140). LDL Die geschiehüiche Enttoicklung des Aasädesrechts in Verbindung mit
dem Oddsreeht (141)
1. Das alte Odelsrecht bis zur Gesetzgebung Magnus Lagaböters (1274) 8. (141).
2. Das Einlösungsrecht (Odelsrecht) von der Gesetzgebung Magnus Laga- böters bis zur Gegenwart S. (145).
3. Das Erbrecht am ländlichen Grundeigentum von der Gesetzgebung Magnus Lagaböters bis zur Gegenwart S. (149).
BeOage (156)
Gesetz betreffend das Odels- und Aasädesreeht vom 26. Juni 1821 mit seinen Hauptveränderungen.
XXX AbküTzimgen und Berichtigaiigen.
Yerzeichnis der gebraachten Abkflrznngeii.
Jahrhüoher = Jahrbücher für die Landeskonde der Herzogtümer Schleswig, Holstein nnd Laaenbnrg, herausgegeben von der S.-H. L. Gesellsohaft für vaterländ. Oesohichte. KieL
L.-C71 oder B, L, U. =» Lübeckisohes Urknndenbuch. IL Abteilang, ürkundenbaoh des Bistams Lübeck, herausgegeben von Dr. W. Leverkos. 2 Teile. Oldenboig 1856.
Meibarg » B. Meiborg, Bas Bauernhaus im Herzogtum Schleswig und das Leben des Schleswigischen Bauernstandes im 16., 17. und 18. Jahrhundert Deutsche Ausgabe besorgt von Rieh. Haupt. Schleswig 1896.
PaiiUen « Chr. Paulsen, Lehrbuch des Privatrechts der Herzogtumer Schleswig und Holstein. 2. Aufl. Kiel 1882.
Queüensammbmg » Quellensammlung der Gesellschaft für Schlesw .-Holst Oesohichte. KieL
Beg, »= Schleswig-Holstein-Lauenburgische Regesten und ürkxmden.
Stemann » Ch. L. E. v. Stemann, Oesohichte des öffentliohen und Privatrechts des Herzog- tums Schleswig. 3 Bde. Kopenhagen 1866/67.
Jbp. s V. Schröder und Biematzky, Topographie der Herzogtümer Holstein und Lauenbuig^ des Fürstentums Lübeck und des Gebietes der freien und Hansestädte Hamburg und LübecL 2 Bde. Oldenbuig i. Holst 1855/56.
V. Schröder, Topographie des Herzogtums Schleswig. 2. neu bearbeitete Auflage. Oldenburg i. Holst 1854.
ü, S. =» ürkundeusammlung der Sohleswig-Holstein-Lauenbuigisohen GeseUsohaft für vater- ländische Geschichte. L Bd. Kiel 1839—1849.
Waüx = 0. Waitz, Schleswig-Holsteins Geschichte. 2 Bde. Göttingen 1851.
ZeUaehr. « Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte. Kiel.
Beriehtlgiuigeii.
S. 42, Anm. 2. Die hier gegebene Erläuterung des Begriffes BM in Art n dea Nordstrander Landrechts ist durch diejenige auf S. 257 zu ersetzen.
S. 92, Anm. 2. Die „Datstellung der Rechtsverhältnisse'' befindet sich nicht in Teil n» Abschnitt I, sondern in Anlage VA«
S. 126 lies JBW^wässerung statt Bewässerung.
S. 133, Anm. 2 lies Fieker statt Fider.
8. 145, Zeile 8 von unten lies gibt es doch statt gibt doch es.
S. 181, Anm. 2 letzte Zeile lies berufen statt rufen.
S. 193. Zeile 12 lies iTbeigewicht statt Obeigewicht
S. 236, Zeile 21 lies kaiwi statt kam. ' S. 40a ZeUe 4 des Textes Ues 409 u. 410 statt 422 ff.
S. 513, Zeile 10 lies von ihm statt von ihr.
S. (21), Ziffer 4 lies Hfndding Harde statt Holding Harde.
S. (39) ZeÜe 5 lies Insten statt lusten.
8. (111), Kreis Oldenbuig, vorietzte Zeile, vierüetzte Spalte lies -{- 3,1 statt — 3,1.
S. (116), Spalte 2 der Tabelle lies Spalte 2 statt 1.
VII,
Erbrecht nnd Agrarverfassniig
in
Schleswig-Holstein
auf geschichtlicher Grundlage _
von
Max Sering
mit Beiträgen von Rudolf Lerch, Peter Petersen und Oskar Büchner.
VerotaDgr des ländlichen Gmndbesitzes. VII. Schleswig-Holstein.
s
Schleswig- Holstein ist eine der kleinsten Provinzen des preußischen Staates. Aber als ein natürlicher Mittelpunkt für den Verkehr des nörd- lichen Europa und als Grenzland zwischen Deutschland und Skandinavien ist der südliche Teil der cimbrischen Halbinsel zum Schauplatz einer nationalen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklung von seltenem Beichtum geworden. Sachsen und Friesen, Dänen und Slaven haben dort ihre Niederlassungen begründet. Wie diese Lande im frühen Mittelalter der britischen Insel ihre deutsche Bevölkerung gaben, so nahm später die große Eolonisationsbewegung der Deutschen über die Ostseegebiete von dort ihren Ausgang. Auf schleswig- holsteinischem Boden kamen neben einander bäuerliche Freiheit, Adelsherr- schaft und städtische Handelsmacht zu kraftvoller Entfaltung.
Obwohl empfänglich für den wirtschaftlichen Fortschritt, hat die Be- völkerung an Becht und Sitte der Vorzeit mit Zähigkeit festgehalten und wegen der lange dauernden politischen Absonderung des Grenzlandes mehr als anderwärts festhalten können. Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts standen die größten Kodifikationen des germanischen Nordens aus dem Mittelalter, das Jütsche Lov und der Sachsenspiegel, neben besonderen Gesetzbüchern für die Nordfriesen und Ditmarscher in Geltung.
Schleswig-Holstein bildet deshalb ein überaus ergiebiges Feld für die rechtsgeschichtliche und volkswirtschaftliche Forschung, sie verspricht hier Ergebnisse, deren Bedeutung weit über den provinziellen Bahmen hinausgreift.
Die Kleinheit des Gebietes erleichtert es, den großen Zusammenhängen der gesellschaftlichen Entwicklung auf dem Wege sorgfältiger Einzelunter- suchung nachzugehen.
Bedeutende Historiker und Juristen haben seit mehr als einem Jahr- hundert dieser reizvollen Aufgabe ihre Arbeit gewidmet, und alle Kreise der geistig hochstehenden Bevölkerung nahmen an der Erforschung ihrer Heimat lebendigen und fruchtbaren Anteil. Aber noch bleiben viele und wichtige Fragen ungelöst Namentlich sind die engen Beziehungen zwischen Familienverfassung, Erbrecht und Agrarwesen bisher nur wenig behandelt worden. Auch fehlt es an einer Zusammenfassung der agrar- geschichtlichen Einzelforschungen zu einem Gesamtbilde.
Der erste Teil dieser Schrift macht den Versuch, jene Lücken wenigstens insoweit auszufüllen, als es zum Verständnis der heutigen Vererbungsweise des ländlichen Grundbesitzes in Schleswig-Holstein erforderlich zu sein schien. Eine wesentliche Hilfe leisteten hierbei die wohlgeordneten Schätze des
4 VII. Schleswig-Holstein.
Königlichen Staatsarchivs zu Schleswig. Sie gewährten namentlich einen genauen Einblick in die Geschichte des geltenden gesetzlichen Anerben- rechtes.
Der zweite Teil stellt die jetzigen Yererbungsgewohnheiten der Land- bevölkerung in den einzelnen Landschaften dar. Dafür gab die im Jahre 1894 für die ganze Monarchie angeordnete Berichterstattung der Oerichts- und Verwaltungsbehörden die Grundlage ab. Außerdem fand jedoch eine Reihe von Einzelerhebungen namentlich auch bei den Amtsvorstehern statt, und wurden ergänzende Nachrichten auf wiederholten Studienreisen ge- sammelt.
Der dritte Teil endlich würdigt im Zusammenhange die volkswirtschaft- liche und soziale Bedeutung des Erbrechts und untersucht die Frage, inwie- weit dasselbe einer Reform bedarf.
Der Herausgeber fand die Unterstützung einiger Mitglieder seines staatswissenschaftlichen Seminars: Sein Assistent Rudolf Lerch leistete bei der Sichtung des umfangreichen geschichtlichen und sonstigen Materials wert- volle Dienste und verfaßte die Darstellung der Yererbungssitten beim Adel {Teil I, Abschnitt DI) und bei den bäuerlichen Grundbesitzern des Mittel- rückens und Ostens (Teil ü, Abschnitt L)
Von Dr. Pbter Petersen wurden einige Schilderungen — hauptsächlich aus seiner engeren Heimat, der Bredstedter Yorgeest — aufgenommen. Sie sind jedesmal besonders kenntlich gemacht worden.
Dr. OsKAB Büchner unternahm eine Studienreise nach Norwegen und lieferte einen Bericht über das dort geltende Anerbenrecht, der im Anhange abgedruckt ist
Für wiederholte Auskunft und Lieferung wertvoller Materialien ist der Herausgeber den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses Herrn Amtsgerichtsrat JüRGENSEN-Husum uud Herrn Schriftsteller, Hofbesitzer Th. H. Enqelbrecht- Obendeich zu besonderem Danke verpflichtet.
Einleitung.
Das Land und die BodenbenutzriDg. — Wirtschaftliche und soziale Gliederung der Bevölke- mng. — Die Stammesverhältnisse, Abriß der Besiedelungsgeschichte und der territorialen
Entwicklung.
Um die Wurzeln aufzudecken, aus denen Erbsitten und Erbrecht er- wachsen sind, muß man die wirtschaftlichen, politischen und ethnographischen Verhältnisse in die Untersuchung einbeziehen. Denn so sichtbar gerade im Familien- und Erbrecht die selbständige Bedeutung der sittlichen Ideen für die Bechtsbildung zu Tage tritt^ so wenig kann doch das Recht als für sich bestehendes Oedankensjstem begriffen werden. Es wird überall aufs stärkste durch die Gesamtheit der Bedingungen beeinflußt, unter denen sich das Leben der einzelnen und der Oemeinschaften abspielt
I. Das Land und die Bodenbenntzxmg.
Schleswig-Holstein zerfällt in drei große parallel nebeneinandei von Süden nach Norden streichende Oürtel. Das Gebiet der durch tiefe Föhrden gegliederten Ostseeküste ist ein seenreiches Hügelland, ausge- zeichnet durch üppigen Ackerboden und die herrlichsten Buchenwälder der Erde. Der gleichen Fruchtbarkeit erfreuen sich die Ostsee-Inseln Fehmarn und Alsen.
An jenen bevorzugten Küstenstrich, der nach Norden hin schmaler wird, schließt sich der nur wenig bewaldete breite Mittelrücken: eine sandige und moorige, hin und wieder leicht hügelige Heidelandschaft von sehr wechselnder, aber im ganzen geringwertiger Beschaffenheit. Man bezeichnet dieses Gebiet im Gegensatz zu der ihr westlich angegliederten Marsch friesisch und niederdeutsch als „Geest^^^), d. i. trockenes Land. Nur an wenigen Stellen entsendet die Geest höhere Ausläufer bis zur Nordsee. Der größte Teil ihres westlichen Abfalls wird von einem breiteren oder schmaleren Streifen wagerecht gelagerten Marschlandes umsäumt, dessen fetter Eleiboden mit fast unerschöpflicher Pflanzennahrung ausgestattet ist Meist ragt die Marsch nicht um mehr als Vs ™ ^^^^ ^i^ mittlere Fluthöhe empor, strecken-
*) Der Ausdruck wird im Sinne der Marschbewohner auch für das ganze Gebiet der Halbinsel mit Ausnahme der Marsch gebraucht.
6 VU. Schleswig-Holstein.
weise liegt sie — so die Wüstermarsch — bis zu 2 m darunter und mußte dann außer durch Deiche noch durch Pumpwerke gesichert werden. Auch die der Westküste vorgelagerten Inseln gehören meist dem Marschgebiete an.
„Die Bodenbeschaffenheit der Provinz Schleswig -Holstein^S bemerkt L. Metn^), „ist ein Abbild im kleinen von der Bodenbeschaffenheit des gesamten norddeutschen Tieflandes. Was von Rußland bis Holland zu einer Breite von 100 Meilen auseinander gelegt ist, das findet sich in dieser schmalen gen Norden gerichteten Halbinsel auf ein halbes Dutzend Meilen zusammen- gedrängt/' Das östliche Hügelland bildet eine Fortsetzung des baltischen Höhenrückens. Sein tiefer Lehm- und Mergelboden gehört dem sogenannten mittleren Diluvium an; Gletschermergel ist auch außerhalb der Ostseite, je- doch meist nur in der Tiefe das Hauptgebilde des Landes. Der mittlere Teil der Halbinsel ist geologisch ähnlich der Lüneburger Heide und den sich daran schließenden Geestgebieten von Oldenburg, Westfalen, Holland und Belgien aufgebaut Der Heiderücken hat „offenbar die Grenze der zweiten Vereisung gebildet^', auf j[ dem Kamme liegt ein Geschiebewall, die alte Endmoräne; die dürren Sande, welche die Tiefen zwischen den nach Westen gerichteten, meist mit Geschiebesand bedeckten Heiderücken aus- füllen, sind das Erzeugnis der Schmelzwasser jener Periode. Fruchtbare Oasen entstehen nur dort, „wo der untere Diluvialmergel mehr oder weniger zu Tage tritt und für den Ackerbau einen bessern Untergrund abgibt^^^) Die natürliche Unfruchtbarkeit des Heidesandes wird noch durch eine undurch- lassende eisenhaltige Schicht des Untergrundes vermehrt.
Die schleswig-holsteinischen Marschen endlich bilden den Schlußteil der reichen vom Meerschlick und Flußschlamm gebildeten Landschaften, welche von der Scheide und den Rheinmündungen her die Südküsten der Nordsee umgürten.
Der Übergang von der Marsch zur hohen Geest wird durch die weiter- hin zu beschreibende fruchtbare Yorgeest vermittelt Die Marschen sind auf der beigegebenen Karte H eingezeichnet Die Grenze zwischen dem Mittelrücken und dem östlichen Hügellande ist auf der beigefügten historischen Karte (I) streckenweise erkennbar, weil sie mit der Westgrenze des einstigen Hauptgebietes der adligen und klösterlichen Herrschaften annähernd zu- sammenfällt
Die Provinz hat ein echtes Meeresklima:*) milde Winter (im Monats- mittel selten unter 0^), kühle Sommer (16—17° C), gleichmäßig hohe Luftfeuchtigkeit (nie unter 80% des Sättigungsgehaltes), starke Bewölkung, beträchtliche Niederschläge (670 — 770 mm im Jahresmittel), heftige Winde. Der Anbau von Brotgetreide leidet im allgemeinen darunter, daß die Nieder- schläge in den eigentlichen Yegetationsmonaten Mai — Juli nur spärlich
*) Abhandloogen zur geolog. Spezlalkarte von Preußen lU» 3 (1882) S. 19. •) Mkitzkn, Boden des preuß. Staats V, S. 186 ff. und 178 ff. •) Vgl. Thikle, Deutschlands landw. Kümatographie. Bonn 1895.
Einleitung. 7
fallen, während die Ernte und die Herbstbestellung durch die gerade dann sehr reichlichen Niederschläge beeinträchtigt werden. Nur in Ostholstein gestalten sich die klimatischen Verhältnisse für den Brotgetreidebau unter dem Einfluß des Kontinentes günstig. Am wenigsten eignet sich das Land nach der gewöhnlichen Annahme zum Hackfruchtbau. Es soll an aus- reichender Wärme und Belichtung zur Bildung von Stärkemehl und Zucker fehlen, die Qualität der Hackfrüchte durch die sehr starken Regenmengen im Herbst geschädigt werden.^) Dagegen befördert das feuchte Klima den Graswuchs und den Futterbau. Das Wachstum des Grases beginnt frühzeitig und dauert bis tief in den Herbst hinein. Das Wirtschaftssystem, welches sich jenen Verhältnissen anpaßt, ist die hauptsächlich seit dem 17. Jahr- hundert zur Verbreitung gekommene Feldgras- oder Koppelwirtschaft, an deren Stelle auf den schweren Kleiböden der Marsch reine Weidewirtschaft tritt Gemessen am Staatsdurchschnitt sind dementsprechend — bei geringer Verbreitung der Forsten — die Dauerweiden und Wiesen gegenüber dem Ackerland sehr ausgedehnt. Es entfallen von der Gesamtfläche
Provinz Schleswig-Holstein Preußischer Staat auf 1893 1900 1893 1900
Äcker und Gärten
Wiesen und Weiden
Davon reiche Weiden
Forsten und Holzungen .... Haus und Hofräume, öd- und Un- land, Wege, Gewässer usw. . . 13,8 14,02) io,2 10,2
Ebenso übertrifft das Areal der Äckerweiden mit Einschluß des Brach- landes den Staatsdurchschnitt, während der Getreide- und Hackfruchtbau in Schleswig-Holstein eine geringere Ausdehnung besitzt als in irgend einem andern deutschen Lande.
Von je 100 ha des Acker- und Gartenlandes kommen
in Schleswig-Holstein im PreuBischen Staat
auf 1893 1900 1893 1900
ha ha ha ha
48,8 49,6 61,4 61,6
|
7. |
/o |
7. |
7o |
|
57,1 |
56,8 |
50,6 |
50,7 |
|
22,5 |
22,5 |
15,7 |
15,4 |
|
• |
6,6 |
■ |
1,8 |
|
6,6 |
6,7 |
23,5 |
23,7 |
Getreide u. Hülsenfrüchte Hackfrüchte u. Gemüse Handelsgewächse . . Futterpflanzen . . . Ackerweide u. Brache Haus- u. Obstgärten .
1,0/'^'^ 0,4r'^ 0,8^^'^ 0,6r^'^
37,8r^'^ 35,7r^'^ ll,4r^'^ 9,3r^^^ 1,4 1,6 1,5 1,4
') Immerhin werden neuerdings in Ditmarschen zwei Zuckerfabriken betrieben, und der Rübenbau hat auf dem leichteren mehr durchlässigen Marschboden eine nicht un- beträchtliche Ausdehnung gewonnen, obwohl das ozeanische Klima dort voll zur Geltung kommt. Die Vermutung liegt nahe, daß der Hackfruchtbau wesentlich wegen des Mangels an ausreichenden Arbeitskräften so sehr zurücktritt.
') Die Zunahme ist veranlaßt durch Eingemeindung der Flensburger FÖhrde und die Aufnahme von bisher gemeindefreien Binnengewässern im Kreise Hadersleben.
8 VII. Schleswig-Holstein.
Unter den Haupt-Oetreidearten ist wie in allen kühisommerigen Ländern
so in den meisten Kreisen unserer Halbinsel der Hafer mit einer viel größeren
Anbaufläche vertreten als Weizen und Roggen zusammen genommen; nur im
östlichen und südlichen Holstein (Kreis Oldenburg, Plön, Kiel, Rendsburg,
Segeberg, Pinneberg, Stormam, Lauenburg) besteht das umgekehrte Verhältnis;
rechnet man die mit Gerste und Hafer bebauten Flächen zusammen, so tritt
der Brotgetreidebau überall dahinter zurück mit Ausnahme der 5 letztgenannten
Kreise (von Rendsburg bis Lauenburg). Nur in den Kreisen Oldenburg
und Plön wird mehr Land mit Weizen als mit Roggen bestellt.
Die Arbeiten zur Grundsteuer-Einschätzung ermöglichen eine genauere Abmessung und landwirtschaftliche Würdigung der drei natürlichen Abschnitte sowie eine Heraus- schälung von Übergangsgebteten, Meitzen^) hat folgende Tabelle zusammengestellt:
|
Fläche |
Reinertrag |
||||
|
Natürliche Abschnitte |
Quadrat- kilometer |
% der Gesamt- fläche |
Mark |
o/o des Gesamt- rein- ertrages |
Durch- schnitts- ertrag vom Hektai* M |
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
|
Östliches Hügelland Marschen |
5 990 2197 10 645 |
31,8 11,8 56,4 |
15 070 374 11237 472 11 301 789 |
40,0 30.0 30,0 |
26,0 52,0 |
|
Übriges Oebiet |
10,8 |
||||
|
Provinz |
18832 |
100,0 |
37 609 635 |
100,0 |
20.4 |
Der Marschengürtel nimmt also nur etwa ^/g, das östliche Hügelland weniger als \/, der Gesamtfläche ein. Das ganze übrige Gebiet aber bringt nicht mehr Ertrag als die Marsch und nur ^4 soviel wie das Hügelland. Die Erträge der Geest sind indessen seit der Grundsteuer-Einschätzung, d. i. seit den 70 er Jahren durch Anwendung von künstlichem Dünger ungemein gesteigert worden.
Zum Hügellande sind in der Tabelle die vollen Kreise Lauenburg, Stormam, Plön, Oldenbuiig, Eckernförde, Sonderburg, die beiden ersten Ackerklassen der Kreise Segeberg, Rendsburg, Kiel, Apenrade, Hadersleben und die drei ersten Ackerklassen der Kreise Flens- burg und Schleswig gerechnet Die Westgrenze des fruchtbaren Hügellandes verläuft auf der Linie Altona, Segebei^g, Plön, Schleswig, Flensburg, Apenrade und Hadersleben, so daß von Schleswig nur Dänisch- Wald , Schwansen und Angeln, Sundewitt und Alsen, von den früheren Ämtern und heutigen Kreisen Apenrade und Hadersiebe d nur die östlichen Küstenränder dazu gehören.
Den Übergang vom Hügellande ,,zur sandigen und moorigen Mitte der Provinz bildet eine schmale Zone sandigen Lehmbodens längs der oben bezeichneten Scheidelinie des öst- lichen Hügellandes. Diese Zone umfaßt etwa 425 qkm Ackerland, das durchschnittlich zu 28 M pro Hektar eingeschätzt ist'^ (Mritzen). Hierauf „folgt ein schmaler Streifen humosen Sandes von etwa 565 qkm Ackerland, das zu durchschnittlich 20 M Reineitrag vom Hektar voranschlagt ist.*^ Die nun beginnende „Ebene des unfruchtbaren Heidesandes^' „nimmt von Lügum und Toodem aus eine etwa 20 km breite Zone nach Süden ein. Aus ihm bestehen der westliche Teil der Kreise Apenrade und Flensburg sowie der östliche Teil der Kreise Tondem und Husum, femer das frühere Amt Gottorf im südlichen Teil des Kreises Schles-
^) a. a. 0. Bd. VI, S. 485.
Einleitung. 9
wig, die Heidegegenden des Kreises Rendsburg und endlich die Nenmünsterer und Sege- beiger Heide."
Das ganze Gebiet des Heidesandes umfaßt etwa 7600 qkm, davon sind 3700 qkm Acker- land mit einem Reinertrag von durchschnittlich 10 M pro Hektar (gegen 38 und 43 M in den Kreisen Sonderburg und Oldenburg), 900 qkm Wiesen mit 20 M, 2500 qkm Weide mit 2,40 M und 500 qkm Holzungen mit 8 M Reinertrag vom Hektar.
Auch hier ist also das Ackerland von beträchtlicher Ausdehnung — dank dem feuchten Klima, welches die schleswig-holsteinische Geest vor der ihr sonst so ähnlichen Lünebuiger Heide begünstigi Nur der xmfruchtbarste Boden bleibt als ewige Weide liegen. Mergellager dienen zur Verbesserung des kak- und kalibedürftigen Sandbodens. „Vor allem ermöglichen die ausgedehnten Wiesen an den weitverzweigten und träge fließenden Gewässern die Kultur des benachbarten Heidelandes, doch erzielen die Ackerkulturen auf demselben meistens nur Buchweizea, Kartoffeln und Hafer, im günstigen Falle Roggen^' (Meitzen).
Die Hoch-Moore des Mittelrückens nehmen zusammen etwa 1400 qkm ein und konnten w^n ihrer schwierigen £ntwäaserungnur zum kleinen Teil landwirtschaftlich kultiviert werden.
Der Sand- und Moorboden hat seine größte Verbreitung im Kreise Rendsburg mit 49 % Sand und 23 % Moor und in Tondem mit 61 7o Sand ^d 5 Vo Moor.
Nach Westen hin, wo der Mittelrucken „in flacher, oft schwer abzugrenzender Ab- dachung zum dritten Abschnitt, dem mehr oder weniger breit entwickelten Marscheugebiet^^ hinabsinkt, findet sich wiederum zunächst „eine schmale Zone humosen Sandes — von etwa 800 qkm Ausdehnung — deren Boden zu durchschnittlich 20 M Reinertrag pro Hektar eingeschätzt werden konnte. Hieran schliefst sich, wo nicht Moore den Übeigang zur Marsch bilden, ein schmaler Streifen sandigen Lehmes, die sog. Vorgeest oder Sandmarsch, In ihr tritt stellenweise der Lehm des östlichen Hügellandes zu Tage und bildet einen fruchtbaren Kulturboden. Solche Strecken finden sich im Kreise Tondem zwischen Hoyer und Ballum und nördlich der Linie Hoyer, Mögeltondem und Tondem, femer im Amte Rendsburg, in den östlichen Teilen der Kreise Norder- und Süder-Ditmarschen und im Kreise Steinburg . . . Dieser bessere an die Marsch angrenzende Geeststreifen," — der auch Korngeest genannt wird — „enthält etwa 940 qkm Ackerland, welches zu durchschnittlich 32 M pro Hektar veranschlagt worden ist'^
Die Marschen der unteren Elbe und der Kreise Süder- und Norder -Ditmai'schen werden mit Ausnahme der Wilstermarscb vorwiegend als Ackerland benutzt. In der nördlichen Marsch von Norder -Ditmarschen dagegen beginnen schon die Dauerweiden vor- zuherrschen, und sie nehmen in den Marschen der Kreise Eiderstedt, Husum und Tondem den größten Teil der Fläche ein. Der unterschied ist durch die verschiedene Boden- beschaffenheit und die Höhe des Grundwasserstandes bedingt. ')
Etwa 7« ^^^^ Marschländereien sind durchschnittlich zu 64 M Reinertrag vom Hektar eingeschätzt, der Rest zu 12—28 M. Im Kreise Eiderstedt, der zu 93 7o &us Marschboden, und zwar meist Weideland besteht, ist das letztere mit durchschnittlich 60 M angesetzt.
II. Die wirtschaftliche und soziale Gliederung der
Bevölkenmg.
1. Berufsgliederung der BeySlkemng.
Nach den beiden bisherigen Berufszählungen hatte Schleswig-Holstein 1882 : 1124127, 1895 : 1208 024 Einwohner, d. s. 63,6 und 68,3 auf den Quadratkilometer. Von der Gesamtbevölkerung wurden 86,2 bezw. 82,9 7o
') Vgl. die Angaben über die Wirtschaftssysteme und Bodenbenntzong bei Lydtin & WER5ER, „Das deutsche Rind". Berlin 1899; femer J. Stritve, Beitrag zur Kenntnis des Marschbodens, FühUngs Landw. Ztg. 1901, S. 758, 784 ff.
/
10 VII. Schleswig-Holstein.
— von allen Erwerbstätigen 82,4 bezw. 77,4 7o^) — dön drei großen wirtschaftlichen Berufsgruppen zugezählt, und zwar entfielen — diese für sich betrachtet — nach dem Hauptberuf
auf
A. Landwirtschaft, Gärt-| nerei, Forstwirtschaft, | Tierzucht , Fischerei J
B. Gewerbe und Industrie
C. Handel, Verkehr, Gast-
wirtschaft
|
1882 |
1895 |
1882 |
1895 |
|
Erwerbstätige aliein |
einsohliefilich der Dienen- den nnd Angehörigen |
||
|
188 641 |
196 650 |
497 526 |
473 147 |
|
- 51,4 0/, |
=- 45,5 0/, |
= 51,3 o/o |
= 44,0 o/o |
|
131 554 |
166 006 |
334419 |
419 619 |
|
- 35,9 o/o |
= 38,5 7o |
= 34,5 o/o |
- 39,0 o/o |
|
46 847 |
69 223 |
137 419 |
183 340 |
|
= 12,7 7o |
- 16,0 o/o |
= 14,2 o/o |
- 17,0 o/o |
|
367 042 |
431 879 |
969 364 |
1 076 106 |
|
- 100 »/o |
« 100 o/o |
= 100 o/o |
= 100 o/o |
In Schleswig-Holstein ist also die Landwirtschaft noch der ziffermäßig wichtigste Erwerbszweig. Die Industrie tritt einigermaßen zurück. Die Mehrzahl der Gewerbetreibenden sind Handwerker, die in den zahlreichen Landstädten sitzen. Die Großindustrie, besonders der Schiffbau, befindet sich aber neuerdings in kräftiger Entwicklung. Handel und Schiffahrt spielten von jeher in dem meerumschlungenen Lande eine bedeutende Rolle. Von dem allgemeinen Niedergange der deutschen Volkswirtschaft seit dem 17. Jahrhundert mit betroffen, haben sie neuerdings durch die Vereinigung der Herzogtümer mit Preußen^ die Erhebung Kiels zum Reichskriegs- hafen und den Bau des Kaiser- Wilhelmkanals einen großen Aufschwung genommen. Die Gruppe Handel und Verkehr ist in Schleswig-Holstein um etwa 5 7o stärker besetzt als im Stautsdurchschnitt Dabei ist zu berück- sichtigen, daß Hamburg und Lübeck, auf ursprünglich holsteinischem Boden gelegen, stets einen sehr großen Teil des dortigen Warenaustauschs ver- mittelt haben. Schiffahrt und Handel führten zu einem frühen Durchdringen der Geldwirtschaft und haben die Agrarverfassung des Landes auf diese und andere Weise beeinflußt Aber städtische und ländliche Beschäftigung, Ge- werbe und Landwirtschaft, sind doch beruflich und räumlich im ganzen ziemlich scharf gesondert, wie es überall der Fall ist, wo der mittiere und größere Bauernhof das ländliche Ansiedelungsbild bestimmt.
Von den 188 501 hauptberuflich in der eigentlichen Landwirtschaft (ohne Forstwirtschaft usw.) Tätigen hatten (1895) nur 11145, also annähernd 6 7o ^ii^en nicht landwirtschafüichen Nebenberuf, und zwar
^) Die starke verhältnismälsige Abnahme der Summe der drei wirtschaftlichen Haupt- berufsgruppen und insbesondere der Landwirtschaft ist zum Teil darauf ziuückzuführen, daß die Altenteiler 1882 zur Landwirtschaft, 1895 zu den Berufslosen gezählt wurden. Die Oruppe der Berufslosen machte von der Gesamtbevölkerung 1895 : 2,6 % inehr aus als 1882. Aufserdem kommt das relative Wachstum der Gruppen: häusliche Dienstboten und freie Berufsarten mit je 1 ®/o in Betracht.
Einleitong. X i
davon im Nebenberuf selbständig
in Handwerk und Industrie 4826 3723
in Handel, Verkehr, Gastwirtschaft 5057 4381
in anderen Berufsarten (außer Landwirtschaft) . 1226
Umgekehrt übten Personen, welche einer der nachbenannten Gruppen mit ihrem „Hauptberuf angehörten, in der folgenden Anzahl von Fällen die Landwirtschaft als Nebenerwerb^) aus
darunter in dem betreffenden Berufe Selbständige
Handwerk und Industrie 26 488 15 976
Handel, Verkehr, Gastwirtschaft .... 9 754 6 347
andere Berufsarten (außer Landwirtschaft) 6 929 Altenteiler, Rentner usw 5 546
Es sind hauptsächlich selbständige Handwerker. Gastwirte, Krämer, Fischer usw., welche die Landwirtschaft als Neben- oder auch Hauptberuf mit ihrer sonstigen Beschäftigung vereinigen.^)
Eine verhältnismäßig starke Besetzung des Gewerbes und Handels findet sich — abgesehen von den Stadtkreisen Altena und Flensburg und vom Stadt- und Landkreise Kiel — in den an das Altona-Hamburger Gebiet anstoßenden Kreisen Pinneberg (Gerberei, Schuhmacherei und Baugewerbe) und Stormam (Gerberei, Baugewerbe, Textilindustrie). Viel Gewerbfleiß haben auch die Kreise Steinburg (Gerberei, Zement-, Zuckerfabriken) und Plön (Schiffbau); auffallend viele Händler gibt es in dem Yieh mästenden und exportierenden Marschkreise Eiderstedt. In den anderen Landkreisen geht die Zahl der hauptberuflich landwirtschaftlichen Bevölkerung beträchtlich über die obengenannte Durchschnittsziffer hinaus.
Im ganzen zeigt die Industrie unter dem Einfluß der Eisenbahnen eine ausgesprochene Tendenz zur räumlichen Konzentration. Außerhalb der mehr gewerblichen Ej*eise hat die Verhältnisziffer der Gewerbetreibenden nur in den Kreisen Eckemförde, Rendsburg und Süder -Ditmarschen von 1882 — 1895 zugenommen.
') Tatsächlich wird in sehr vielen von diesen Fällen die Landwirtschaft die Haupt- beschäftigung gewesen sein; die im Hauptberuf landwirtschaftliche Bevölkerung erscheint auch aus diesem Grunde als zu klein. Vgl. W, Claassen, Die soziale Berufsgliederung des deutschen Volkes. Heft 1 Bd. XXTTf der Staats- und sozialwissenschaftlichen Forschungen von ScHUOLLER und Sebino S. 23 und S. 10 Anm.
*) Zu den obigen 48717 .^nebenberuflich'* in der Landwirtschaft erwerbstätigen kommen nach der amtlichen Statistik noch je rund 20000 landwirtschaftliche Tagelöhner usw., die daneben einen kleinen eigenen Betrieb führen, und Angehörige oder Dienstboten von Landwirten, die nebenher mit in der Landwirtschaft tätig sind, so daß im ganzen rund 90000 Menschen nebenberuflich in derselben tätig sind, davon 64168 als Inhaber von — meist unselbständigen landwirtschaftlichen Betrieben. —
12
VII. Schleswig-Holstein.
3. Die soziale Gliederung der landwirtschaftlichen BeTOlkerong.
Von den 1882 bezw. 1895 im Hauptberuf landwirtschaftlich erwerbs- tätigen Personen waren i)
|
Preußischer |
Provinz Schleswig-Holstein |
|||||||
|
Staat |
1882 7o |
1895 /o |
Absolute Zahlen |
Zunahme |
||||
|
1882 «0 |
1895 /o |
|||||||
|
1882 |
1895 |
absolut |
^ |
|||||
|
1. Selbständige, auch leitende Beamte (Administratoren) 2. Verwaltungs-, Aufsichts-, Bureau- und Rechnungs- personal 3. Familienangehörige in der Wirtschaft des Haushal- tnngsvorstandes tätig . . |
26,92 0,91 18,50 |
29,38 1,31 20.61 |
27,54 0,64 12,01 |
28,74 1,61 13,11 |
50 372 1168 21967 |
54167 3040 24 718 |
+ 3795 + 7,5 + 1872 + 160,3 + 2751+ 14,5 |
|
|
Summa von 1—3 .... |
46,33 |
51,30 |
40,19 |
43,46 |
73 507 |
81925 |
+ 8418 |
+ 11.5 |
|
4. lAndwirtschaftl. Knechte und Mägde 5. Landwirtschaftliche Tage- löhner mit eigenem oder gepachtetem Lande ^) . . 6. Landwirtschaftliche Tage- löhner ohne eigenes oder gepachtetes liand . . . |
18,51 l35,16 |
19,30 (5,21) 29,40 (24,19) |
30,92 28,89 |
32,27 (9,57) 24,27 (14,70) |
56 540 52 833 |
60 827 (18 031) 45 749 (27 718) |
+ 4287 -7084 |
+ 7,3 13,3 |
|
Tagelöhner und Gesinde zu- sammen |
53,67 |
48,70 |
9.81 |
56,54 |
109 373 |
106 576 |
2797 |
2,6 |
|
Im ganzen |
100, |
100.-- |
100,- |
100,- |
182 880 |
188 501 |
+ 5621 |
+ 3,1 |
Danach entspricht das zahlenmäßige Verhältnis der selbständigen Land- wirte zu dem Verwaltungspersonal und den Hilfskräften etwa dem Staatsdurch- schnitt, und ein Vergleich mit den in Tabelle I der Anlage VI enthaltenen etwas anders gruppierten Zahlen für die westlichen und östlichen Provinzen ergibt, daß Schleswig-Holstein zwischen beiden die Mitte hält. Die mit- arbeitenden Familienangehörigen hingegen sind in Schleswig-Holstein mit einem geringeren Prozentsatz, die Knechte und Mägde bedeutend stärker
^) Hier ist die Landwirtschaft im engeren Sinne (ohne Foi*stwirtschaft und Fischerei) gemeint.
In der Statistik wurden 1882 solche selbständige Landwirte, welche nebenher auch als Tagelöhner arbeiteten, mit den berufsmäßigen Tagelöhnern in eine Ziffer zusammen- gefaßt. 1895 hat man versucht, beide Kategorien auseinanderzuhalten. Um den Vergleich mit 1895 zu ennöglichen ist in der obigen der preußischen Statistischen Korrespondenz vom 3. Okt. 1896 entnommenen Tabelle die Ziffer 1 (Selbständige) um die schätzungsweise er- mittelte Ziffer der nur nebenher tagelöhnernden Selbständigen erhöht (für Schleswig-Holstein nur 1828 Personen) die der beruf smäßigan Tagelöhner entsprechend vermindert worden.
Einleitung. 13
▼ertreten als in irgend einer anderen Provinz. Die Klasse der grand- besitzenden Tagelöhner ist etwa doppelt, die der besitzlosen nar halb so stark besetzt wie im Staatsdurchschnitt Die ersteren sind als sogenannte Eatenleute von alters her ein Bestandteil der Bauemdörfer; die grandbesitz- losen Tagelöhner gehören außerhalb der Marschen meist zur Klasse der 4nsten^% das sind ursprünglich Arbeiter, welche in einem fremden Hause wohnen und meist auch etwas Landnutzung haben. Großenteils sind aber die ^Jnsten" — besonders in Schleswig — im Laufe der Zeit zu Eigen- besitzem geworden.
Die soziale Oliederung der 54 000 ihrem Hauptberuf nach selbständigen Landwirte ergibt sich aus der Größe der von ihnen geleiteten Betriebe, unter je 100 von ihnen bewirtschafteten
(gesamte Wirtsohaftsfiäche) dagegen im Staate
weniger als 2 ha 9,34 20,80
2—5 „ 13,21. 24,60
5—10 „ 15,43 20,67
10—50 „ 47,60 28,39
50—100 ,, 11,46 3,69
100 „ und darüber . 2,96 1,85
100,00 100,001)
In keiner preußischen Provinz und keinem Regierungsbezirk ist die Klasse von 10 — 50 und 50—100 ha auch nur annähernd so stark besetzt wie in Schleswig-Holstein. Es ist ein Land der Mittel- und Großbauern. Die- jenigen Besitzer, welche auf weniger als 10 und insbesondere auf weniger als 5 ha ein selbständiges Auskommen finden, sind dagegen so schwach ver- treten wie nur in wenigen anderen Bezirken des Westens und Ostens. Hier zeigt sich, daß Boden und Klima für die Kleinkultur im ganzen wenig geeignet sind. Die Verhältnisziffer der Besitzer von mehr als 100 ha über- trifft diejenigen aller westlichen Begierangsbezirke bis auf Lünebarg, bleibt aber hinter den meisten östlichen Bezirken zurück.
Zählt man die landwirtschaftlichen Betriebe hinzu, welche von Personen bewirtschaftet werden, deren Hauptberuf nicht die selbständige Landwirtschaft ist, sondern Tagelöhnerei, ein Handwerk, die Gastwirtschaft, Schiffahrt usw., so schwillt die Gesamtziffer der landwirtschaftlichen Betriebe, namentlich durch Hinzutritt vieJer ganz kleiner auf 135 493 an (vgl. Tab. H, Anl. VI). Davon haben 89 819 weniger als 5 ha landwirtschaftlich benutzte Fläche,*) 22 997: 5 — 20, im Durchschnitt 10,8 ha (bei 12,3 ha Gesamtfläche), 21580: 20—100 ha, durchschnittlich 41 ha (bezw. 46,4 ha). — Die ent- sprechenden Durchschnittsziffem im Staate sind nur 9,8 und 36,4 ha.
*) Preußische Statistik Band 142, vom S. 35. Hierzu ist auch die Tabelle III der An- lage VI zu vei^leichen.
*) Das ist die gesamte Wirtschaftsfläche abzüglich Haus- und Hof räum, Ziergärten, Holzlaod, öd- und Unland.
14 Vn. Schleswig-Holstein.
Dazu kommen 1091 Betriebe mit mehr als 100 ha landwirtschaftlicher Fläqhe, von ihnen sind nur 63 größer als 500 ha.
Der bedeatende Durchschnittsumfang der Bauemwirtschaften hängt mit dem Vorwiegen der Viehzucht und der Koppelwirtschaft zusammen, die verhältnismäßig wenig Arbeit auf die Flächeneinheit erfordern. Auf 100 ha der landwirtschaftlich benutzten Fläche kommen mit 31 Ange- hörigen der im Hauptberuf landwirtschaftlichen Bevölkerung weniger Men- schen als in irgend einer anderen preußischen Provinz.
Wie sich die Anbaufläche auf die großen, die bäuerlichen und die Parzellenbetriebe in den einzelnen Landschaften verteilt, ergibt die Tabelle auf S. 15.
In den Marschen wie auf dem Mittelrücken gibt es demnach nur wenig landwirtschaftlichen Großbetrieb. Im Ganzen ist dieser auf das land- schaftlich bevorzugte und stärker Getreide bauende fruchtbare Hügelland der Ostseite beschränkt. Aber auch dort herrschen die bäuerlichen Be- triebe vor. In den Kreisen Eckerntörde, Plön und Oldenburg, welche die .^adligen Güter^' der alten Landschaften Schwansen, Dänisch Wald .und Wagrien einschließen, nehmen die Großwirtschaften etwa ^5 der gesamten landwirtschaftlich benutzten Fläche ein. Die westlich benachbarten Kreise Kiel, Segeberg, Stormam, Lauenburg (Ziffer 3), die bereits größerenteils dem Mittelrücken oder dem Übergangsgebiet (vergl. oben S. 8) angehören, bewirt- schaften noch etwa Y5 der Fläche im Großbetriebe. Der Schwerpunkt des Landbaus liegt hier wie überall sonst mit rund 60% ^^^ Fläche bei den Wirtschaften von 20—100 ha.
Der größte Teil des Bodens wird von den Eigentümern selbst bewirtschaftet. Die Ausdehnung des Pachtlandes entspricht mit 14% ziemlich genau dem Staatsdurchschnitt (vergl. Tabellen IV— VI in An- läge VI).
Aber in den ehemals adligen Güterdistrikten des Ostens ist auch di& Pachtwirtschaft sehr ausgedehnt
Es bestanden 1882^) in den Kreisen
Plön 48,290/0
Oldenburg 40,80 „
Eckemförde 36,07 „
der gesamten Wirtschaftsfläche aus Pachtland. Sonst ist es noch von größerem umfange in dem fast ganz der Weidewirtschaft gewidmeten Marschen-Kreise Eiderstedt (34,3 7o) ^^^ ^^ ^^^ beiden Stadtkreisen Kiel und Altena (54,65
und 34,90 Vo)-
Vor allem besteht, und zwar auch außerhalb der drei genannten öst- lichen Kreise das Areal der Orofsbeiriebe (von mehr als 100 ha land- wirtschaftlicher Fläche) aus Pachtland: und zwar im
*) Die entsprechenden Angaben für 1895 sind nicht nach Kreisen veröffentlicht.
1. firäief Maraehgebiel. ESdeistedt
2. Manch- und weilliehet
ToDdera .
Norder-DitmarschsD . Söder-Ditnuusohen . Steinburg . . . . Pinnebeig . . . .
. Mitlelrüekm, auch ösl- liehea Hägdiand. Hadersleben . . . .
Souderbiui;
FleDsbo^
Schleswig
Beodsbnrg . Kiel (lADd) . Segebeig. . Stontiarn lAoenbnrg .
4. öalieheB Bügeitand.
Eckerofärde . . .
Plön
Oldenbiirg ....
fichleswig-Holstein PrenStBcher Staat .
134475 64 255 49 625
37 893
SO 418 85 715
87 829 53190 82177 74682 79 411
64 597 73 449 70 571
|
Kreise Plön |
56,62«/. |
|
„ Oldenburg .... |
65,73 ,. |
|
„ Eckernförde .... |
63,77 , |
|
., Kiel (Land) .... |
37,51 „ |
|
„ Laaenburg .... |
36,60 ., |
|
„ Norder-Ditmarachen . |
30,01 , |
|
,, Eiderstedt .... |
28,10 , |
|
63,6 |
80,4 |
14,4 |
|
«6,» |
78,5 |
17* |
|
63,7 |
74,6 |
203 |
|
60,0 |
75,1 |
19,5 |
|
69,6 |
71,2 |
23,8 |
|
39.3 |
51,7 |
43,6 |
|
49.6 |
54,3 |
40,5 |
|
49,0 |
55,4 |
39,0 |
|
16,2 |
, I 21 372 025 1 4,9 | 7^ i 12,7 | 24,3 1 32,0 1
Innerhalb der OröBenklassen tod 10 — 50 und 50 — tOO ba findet sich
16 VII. Schleewig-HolsteiiL
im allgemeinen der geringste Prozentsatz. So sind von der Betriebsfläche Pachtland
bei den Betrieben im Kreise von 10—50 ha 50 -100 ba
0/ 0/
0
Hadersleben 2,84 4,20
Apenrade 3,01 3,56
Flensburg 4,22 4,41
Schleswig. 4,83 6,24
Rendsburg 9,00 2,50
Steinburg \ . 5,13 3,66
Stormam 6,51 4,02
In den einst adligen Güterdistrikten des Ostens wirtschaften jedoch auch viele Bauern auf Pachtland. Es macht von der gesamten Wirtschafts- fläche der Bauerngüter aus:
bei Betrieben von im Kreise 10—50 ha 50—100 ha
Vo Vo
Plön 55,10 23,84
Oldenburg 37,52 16,20
Eckernförde 24,60 22,45
Landkreis Kiel 16.77 4,10
Segeberg 13,20 4,80
Hier zeigt sich, daß im Gegensatz zu Altpreußen die bei der mittel- alterlichen Kolonisation Wagriens begründete Grundherrschaft nach Auf- hebung der personenrechtlichen Abhängigkeit im Anfange des 19. Jahr- hunderts in Form der Zeitpacht vielfach bestehen geblieben ist
Ebenso ist in denjenigen Kreisen, welche, wie Eiderstedt, ganz oder doch teilweise zu dem Weidegebiet der Marschen gehören, die Pachtwirtschaft bei den Gütern kleineren und mittleren Umfangs ziemlich ausgedehnt.^) Die Prozentsätze sind
für Betriebe von in Kreis 10—50 ha 50—100 ha
0/ 0/
/o /o
Eiderstedt 31,95 33,87
Husum 9,56 9,42
Tendern 11,42 7,53
In Ditmarschen, wo der Ackerbau auch auf der Marsch vorherrscht,
€ind die Zahlen mit
Norder-Ditmarschen .... 4,03 7,32
Süder- „ .... 6,25 7,14
wesentlich kleiner.
^) Dazu kommen die verpachteten unbewohnten Weidefennen, die nicht zu den land- wirtschaftlichen Betrieben gerechnet sind.
Einleitang. 17
Sind die Verpächter im Osten hauptsächlich Großgrundbesitzer, An- gehörige der Aristokratie, so in den Weidedistrikten der Marschen meist Bauern, Borger, Kapitalisten, auch Abfindlinge, die ihr Land lediglich als Kapitalanlage benutzen, endlich Outsnachf olger, denen die Eltern bis zur endgültigen Auseinandersetzung ihr Land verpachtet haben.
in. Die Stammes Verhältnisse, AbriCs der Besiedlongs - Oe-
schichte und territorialen Entwicklung.
Nach den Angaben der Haushaltungsvorstände hatten i. J. 1890 von den 1219 323 Einwohnern der Provinz Schleswig-Holstein 136 148 — ll,27o, i. J. 1900 von 1387 968 Einwohnern 132 217 — 9,6 7o dänische Mutter- sprache.^) Sie ist vor allem in folgenden Kreisen verbreitet:
Stadtbevölkerong Landbevölkerong iDSgesamt
|
1890 |
1890 |
1890 |
1900 |
|
|
% |
% |
% |
% |
|
|
Hadersleban . . |
61 |
97,0 |
87,8 |
82,9 |
|
Apenrade . . . |
56 |
88,3 |
81,8 |
76,9 |
|
Sonderburg . . |
47 |
95,4 |
85,0 |
81,7 |
|
Tondern . . . |
• |
• |
49,3 |
45,2 |
|
Flensburg, Land . |
• |
• |
8,8 |
6,3 |
|
„ Stadt . |
• |
• |
8,0 |
6,8 |
|
Husum .... |
• |
• |
1,4 |
1,2 |
Es zeigt sich, daß die Landbevölkerung der 3 nördlichen Kreise ganz überwiegend dänisch spricht während in den Städten das deutsche Element überall bedeutend stärker vertreten, übrigens auch in rascherem Vordringen begriffen ist Die Sprachgrenze verläuft ungefähr auf der Linie Tondem- Flensburg.
Die nach der Muttersprache friesische Bevölkerung machte im Jahre 1900 im Kreise Tondern 22,5 ^o? '^^ Kreise Husum 11,6 7o ^^s und umfaßte im ganzen 19650 Personen (1,4 7oM)
Auf die platt- und hochdeutsch sprechenden entfallen mehr als 88 7o der Gesamt-Bevölkerung des Landes. Da indessen die deutsche Sprache seit vielen Jahrhunderten im Yordringen ist geben die mitgeteilten Ziffern nur eine sehr unvollkommene Vorstellung von den Stammes Verhältnissen in Schleswig-Holstein.
Genauerer Aufschluß hierüber ist nur aus einer geschichtlichen Be- trachtung zu gewinnen.
Es fehlt an allen Anzeichen dafür, daß in Schleswig-Holstein, vom Ost- se^gestade abgesehen, jemals andere als germanische Ansiedlungen bestanden hätten.
1) Dazu kommen (1900) 2860, welche dänische neben deutscher Muttersprache haben. Von den 132217 dänisch Sprechenden waren übrigens 17807 (» 13,5 7o) dänische Staats- angehörige.
*) Dazu (1900) 362 mit friesischer und deutscher Muttersprache. Außerdem gibt es 4236 Personen (Wanderarbeiter!) mit polnischer, 2773 mit schwedischer Muttersprache.
Veterining des llndlicheo Onrndbesitz«. VO. Schleswig-Holstein. 2
18 VII. Schleswig-llolstein.
Holstein ist altes Stammesgebiet der Sachsen. Die erste Erwähnung der Sachsen in der Literatur durch den Geographen des 2. Jahrhunderts Ptolemäus bezeichnet „den Nacken'' (at/i^V) des cimbrischen Chersones jenseits der Elbe als von ihnen bewohnt. Manche der heutigen Ortschaften haben yermutlich schon damals bestanden, und die Ortsnamen machen wahr- scheinlich, daß die Grundzüge des heutigen ländlichen Ansiedlungsbildes bereits geschaffen waren, als Karl der Große das nordalbingische Sachsen- land unterwarf.^)
Es zerfiel damals in drei Gaue: Holstein^ Stormam und Dü- marschen. Die Grafenwürde über Holstein und Stormarn wurde früh zum Zwecke der Verteidigung gegen die Wenden vereinigt. Ditmarschen aber verblieb in einer topographisch und wirtschaftlich bedingten Sonder- stellung, von deren Ausgestaltung noch die Rede sein wird.
Den östlichen Teil des heutigen Holstein, Wagrien, überließ Karl der Große (804) den Wenden, die ihm als Bundesgenossen im Kampfe gegen die Sachsen gedient hatten. Sie hatten sich anscheinend schon in der zweiten Hälfte des 5. Jahrhunderts dort festgesetzt, indem sie abgewanderten ostgermanischen Stämmen nachdrängten und die Wohnsitze einer nach Eng- land übergesiedelten altsächsischen Bevölkerung einnahmen. Der von Karl gezogene limos Sorabicus erstreckte sich von Bardowiek über Lauenburg längs der Delvenau nach der Trave und über den Flöner See längs der Swentine nach der Kieler Bucht
Aber diese Grenze wurde später von den wendischen Ansiedlungen überschritten Die Schilderungen Helmolds, manche Ortsnamen und die noch vorhandenen slavischen Dorfanlagen (Bundlinge und Straßendörfer)^) zeigen, daß die wendischen Ansiedlungen überall bis nahe an den hol- steinischen Heiderücken vordrangen, so daß die Wasserscheide zwischen den Zuflüssen der Eider. Elbe und Trave die Mark zwischen Sachsen und Slaven im heutigen Holstein bildete.^)
^ Auf die vorkarolingische Zeit gehen, von einigen nicht za deutenden Ortsnamen abgesehen, vor allem solche Ansiedlungen der Geest zurück, deren Benennung aus vor- christlichen Personennamen und den Endsilben „stedt^^ und »»ing** oder „dorf^* und „bütteb^ zu- sammengesetzt sind. Zwischen die meist größeren und besonders günstig gelegenen auf „stedt** und „i^" schieben sich die auf ,,dorf ^ — meist auf schlechterem Boden — und die ur- sprünglichen Einzelsiedelungen auf „büttei^^ (= bodl, altsächsisch Haus, Hof) ein, und deuten auf einen frühen Ausbau des Landes hin. Die Bezeichnung „büttel'^ (bottel) findet sich auch in England; in den Bestimmungswörtern kommen christliche Namen nicht vor; im 12. Jahrhundert bei Besiedlung Ostholsteins ist die Benennung nicht mehr in Gebrauch. Einem jüngeren Ausbau gehören die Geestorte auf „rade", „wohld^* und „holt'S auch „donn^* (» Sanddüne vor dem Kleve, dem Geestabhang) an. Die Marschbesiedlung ist weiterhin zu besprechen. Vgl. R Hansen, Zur Geschichte der Besiedlung Ditmarschens, Zeitschr. Bd. 33 (1903), S. 1 13 ff. Jellinghaus, Holsteinische Ortsnamen, Zeitschr. Bd. 29, 1899, 8. 203 ff.
') SdooDT, Zur Agrargeschichte Lübecks und Ostholsteins. Zürich 1887. 8. 2 ff.
') E. W. NiTzscH in der „Allgemeinen Monatsschrift für Wissenschaft und Literatur^'. Braunschweig 1854. 8. 357. Jon. v. 8cubödeb und H. Bdcbnatzki, Topographie I. 8. 5.
Die 81aven saßen bis ins Kirchspiel Nortorf, im Westen von Segebeig und Oldesloe und im östlichen Stormarn bis nahe an Hamburg hin.
Einleitung. ^9
Erst seit dem zweiten Drittel des 12. Jahrhunderts wurde Wagrien mitsamt dem Lande der Polaben südlich der Bille, Lauenburg, erobert, rasch und gründlich durch Holsteiner und fremde Zuwanderer kolonisiert und germanisiert Die Eroberung geschah zur Zeit des zweiten holsteinischen Grafen aus dem Hause Schauenburg, welches fast 3 Jahrhunderte (1110 bis 1459) über Holstein und Stormam geherrscht hat. Die wendische Sprache ist bald gänzlich verschwunden.
Im Norden wurde 811 die Eider als Grenze gegen Jütland bestimmt. Die Eroberungen Heinrichs L, Ottos I. und Ottos H. nördlich der Eider waren ohne Bestand, der Distrikt zwischen Schlei und Eider ^) bildete lange Zeit eine dicht bewaldete und fast unbewohnte Scheidewand zwischen den Yölker- stämmen und wurde je nach der politischen Lage bald von diesem, bald von jenem überschritten. Li der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts rückten deutsche Ansiedler ein, im Jahre 1260 kamen große Teile des Distriktes durch Verpfändung in den Besitz der holsteinischen Grafen^ und seitdem herrschte dort unbestritten der deutsche Einfluß.
Der Kern der Bevölkerung Schlestvigs nördlich der Schlei ist, von Nordfriesland abgesehen, dänisch. Nachdem die einstigen Nachbarn der Alt- sachsen, die Angeln, das Land mit ihrer neuen Heimat in England ver- tauscht hatten, waren die nordgermanischen Juten, die zuerst im 6. Jahr- hundert als besonderer YoJksstamm neben den Dänen genannt werden,^ langsam von Norden her vorgerückt Yen der alten Bevölkerung blieben nur geringe Spuren übrig. Zuletzt wurden die Landschaften des Südostens Angeln und Sundewitt besetzt. Aber noch bis gegen Ende des 12. Jahr- hunderts blieben dort weite Strecken menschenleer und mit dichten Waldungen bedeckt. Sach nimmt in Übereinstimmung mit Dahlmann und 0. Ejkr an, daß bis zu jener Zeit in Schleswig überhaupt nur etwa der sechste Teil des heute bebauten Landes in dürftige Kultur gebracht war.^)
Der innere Ausbau der schon besetzten Gebiete und die planmäßige Besiedlung des öden oder schwach bevölkerten Distrikts der schleswigschen Ostküste vollzog sich hauptsächlich seit dem Ausgange des 12. und im 13. Jahrhundert. Wie damals in das Land zwischen Schlei und Eider
*) A. 8ach, Das Herzogtum Schleswig in seiner ethnographischen und nationalen Entwicklung. 1. Abt Halle 1896. S. 45—63 und y. Szkmann, Geschichte des öffentlichen und Piivatrechts des Herzogtums Schleswig. Kopenhagen 1866. S. 5.
*) Sie sprechen eine vom Dänischen verschiedene Mundart. Manche nehmen an, i
diese sei aus der Vermischung der dänischen mit der Sprache der Angeln und süd- geimanischer (deutscher) Juten entstanden. So Waitz, Schleswig -Holsteins Oeschichte (1851) 8. 13 iL Anders Sach, Bd. II, S. 90, 130 ff. und die von ihm zitierten Schriftsteller. |
Sach vermutet, daß die Orte auf -lef den Angeln und den weiter im Norden sitzenden 1
Warnen zuzuschreiben sind.
*) Sach, Bd. I, S. 140. 0. Kieb, Ansichten über den Entwicklungsgang der inneren i
Verfassung des Herzogtums Schleswig mit besonderer Berücksichtigung des Amts Hadersleben. Jahrbücher für die Landeskunde der Herzogtümer Schleswig-Holstein und Lauenburg. £iel 1859. Bd. II, 8. 329. Für die Ortsnamen vgl. außer Sach besonders Johannes Steens- TKTn>, TU vore Landsbyers og Bebyggelsens Historie. Kopenhagen 1894.
2*
20 ^U- Schleswig-Holstein.
sächsische Ansiedler einzogen, so wurden bald auch Schwansen und der dänische Wald durch Bitter und Bauern aus Holstein besetzt und fiel be- deutender Grundbesitz nördlich der Schlei an den holsteinischen Adel. Das Einnahmebuch des Bischofs von Schleswig zeigt, daß die Dörfer um 1400 ungefähr bis zu ihrem jetzigen Bestände angewachsen waren. ^)
Die Ansiedlungen sind in den jütischen wie in den sächsischen Oe- bieten Haufendörfer, d. h. die Gehöfte liegen an gewissen Punkten planlos, aber ziemlich eng beieinander. Nationale Unterschiede zeigt nur die Bauart der Gehöfte. Die Flurverfassung der Dörfer ist später zu behandeln.
Die Geschichte Schleswigs kann als allmähliche Ablösung vom dänischen Reich in politischer und nationaler Hinsicht angesehen werden.
Schon seit dem 12. Jahrhundert war es üblich geworden, daß die Könige von Dänemark das Land südlich von der Eönigsau, jedoch mit Aus- schluß der friesischen TJÜande, zur Abfindung und Versorgung an Prinzen ihres Hauses nach Art einer Markgrafschaft verliehen. Bis in die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts wurde der zu einer Sonderstellung gelangte Teil nach dem Ganzen benannt, die schleswigschen Herzoge hießen offiziell Herzoge von JüÜand. Im Jahre 1326 bezw. 1386 erwarben die Schaum- burger Grafen von Holstein das Herzogtum Schleswig als dänisches Lehen mit der Bestimmung der constitutio Walderiana von 1326, daß Schles- wig niemals wieder mit dem Reiche und der Krone Dänemark so ver- einigt werden sollte, daß ein Herr über beide sei. Nachdem die regierende Linie der Schaumburger ausgestorben war, wählten zwar im Jahre 1460 die schleswig-holsteinischen Stände den König Christian I. von Dänemark aus dem oldenburgischen Hause zum Herzog von Schleswig und zum Grafen von Holstein, aber „nicht als König von Dänemark, sondern aus Gunst zu seiner Person''. Die constitutio Walderiana wurde aufrecht erhalten, die Herzog- tümer sollten „ewig zusammenbleiben ungeteilt'^ Die Vereinigung der beiden Herzogtümer, das Vordringen der sächsischen Ansiedler nördlich der Eider, der Einfluß des begüterten holsteinischen Adels, die frühe Entfaltung der deutschen Kultur führten zu einer schrittweisen Ausbreitung der deutschen Sprache und Anschauungsweise nach Norden. Seit dem zweiten Drittel des 14. Jahrhunderts wird die niederdeutsche Bezeichnung Herzog und Herzog- tum zu „Schleswig^' allgemein üblich, das Deutsche zur herrschenden Amts- sprache.') Seit Ende des 15. Jahrhunderts erweitert sich der Begriff, den man mit dem Ausdruck „Holsten^^ und „lande Holsten^, verknüpft, über beide Herzogtümer, die trotz aller fürstlichen Erbteilungen durch Ver- waltung, Gesetzgebung und Amtssprache der Behörden zu einem Ganzen eng verbunden bleiben.^) Im 17. Jahrhundert erhalten die Angler deutsche Kirchen- und Schulsprache und geben allmählich ihre bisherige Volkssprache
*) Kn» a. a. 0. Bd. II. 8. 327.
*) Vgl. Falcx, Handbuch des sohleswig-holsteinisohen Privatrechts. Altona 1825. Bd. I, S. 77.
*) Vgl. über diese Entwicklnng Sach a. a. 0. I. 8. 1—32.
Einleitang. 21
ganz auf. ^) Um 1730 wird die deutsche Gerichtssprache sogar bei den nord- schleswiger Untergerichten eingeführt ,^ieser Wandel . . . war ohne Zweifel eine Folge davon, daß die bisher mit nngelehrten Männern aas dem Bauernstände besetzt gewesenen Hardesgerichte durch Männer, die auf der Landesuniversität Kiel ihre juristische Ausbildung erhalten hatten, besetzt wurden, welche nicht allein das in der Landgerichts-Ordnung vorgeschriebene Prozeßverfahren und das deutsche gemeine und römische Becht zur Er- gänzung des jütischen Lovs, sondern auch die Sprache der Regierung, der Gesetzgebung und der Obergerichte in Anwendung brachten . . . Die dänische Sprache hatte damals noch nicht die Ausbildung erhalten, die für den scharfen und concisen wissenschaftlichen Ausdruck erforderlich ist^^') Sie fand nur noch für die Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. Erst durch das Sprachreskript von 1840 wurde sie wieder für die Gerichts^ verhandlangen eingeführt. Die auch auf anderen Gebieten im 19. Jahrhundert einsetzende dänische Reaktion hat indessen die seit Jahrhunderten im Zuge befindliche Bewegung nur vorübergehend zu hemmen vermocht —
Eine Sonderentwicklung hatten die Landschaften Nordfriesland und Diimarschen.^)
Man nimmt gewöhnlich an, daß die nördlich der Eider bis zur Widau angesiedelten Nordfriesen von den Stammsitzen an der Südküste der Nord- see eingewandert sind; nach den ältesten urkundlichen Nachrichten ist anzunehmen, daß sie um die Mitte des 9. Jahrhunderts ihre jetzigen Sitze inne hatten^). Zu einem Stamme, der schon vor der Wanderzeit in dem heutigen Wohngebiete seßhaft war, gehört dagegen die Bevölkerung der drei gewöhnlich zu Nordfriesland gerechneten und diesem von altersher eng verbundenen Geestinseln Sylt Ämrum und FöhrJ) Ihre Sprache ist wie die der Helgoländer nicht friesisch, sondern gleicht derjenigen der West- sachsen in England. ^) Wann sie und die Nordfriesen unter die dänische Herr- schaft gelangt sind, ist unbekannt Bei der Aussonderung des Herzogtums Schleswig verblieb das friesische „ütland", das außerhalb der „Geesf^ ge- legene Marschengebiet wie alle Inseln dem König, der nach dem Erdbuch Waidemars H. (1202—1241) dort ziemlich beträchtliche Tribute erhob, wäh- rend die drei friesischen Geestharden — „Karr-'' (— Sumpf) Harde, „Süder"- und „Nordergoes" (— geest) Harde — unter den Herzog kamen. ^)
') Vgl. G. Hanbskn, Agrarhistorische Abhandinngeo. n. S. 534.
^ Otto Kur, a. a 0. VI. S. 102.
') Sach a a. 0. n. S. 136 £f.
*) Sach U. S. 136. Die Gräberbefande bezw. deren Fehlen machen eine Lücke in der Besiedlang von mehreren Jahrhonderten nach der Wanderzeit und einen späten all- mählichen Einzug der Friesen wahrscheinlich (S. 163).
^) Die ihnen benachbarte Insel Rom ist von Juten besetzt
«) Sach U. 8. 271.
0 Sitz des Thinggerichts der Earrharde war seit alters der Hauptkirchort Leck, der Nordeigoesharde in der Nähe von Breklom, für die Südeigoesharde Mildstedt, und als die Südeigoeshaide später in die Norder- und Süderharde des Amtes Husum zerfiel, ward für den eisteren Teil in Hattstedt unter freiem Himmel Gericht gehalten (Sach I. S. 38, 121, 131).
22 Vn. Schleswig-Holstein.
In den östlichen Teilen dieser Oeestharden, namentlich in der Earr- harde, waren übigens auch zahlreiche Jäten ansässig oder wurden es im Laufe der Zeit. Hien hat die jütische Sprache auch einige friesische Gemeinden allmählich erobert. Im übrigen haben die Friesen in Sprache, Becht und selbst politischer Verfassung der dänischen Einwirkung ent- schieden widerstanden.
Die nordfriesischen Marsch- und Inselharden standen nur m loser Abhängigkeit vom dänischen König. Sie wurden erst 1426 und 1435 nach vielen wechselnden Schiksalen in den Kämpfen zwischen den Her- zogen und Königen, mit Ausnahme von Westerland-£^hr und der kleinen Ansiedlung last auf Sylt, mit dem Herzogtum Schleswig vereinigt Aber auch dann genoß die nordfriesische Marsch eigenen Rechts und weitgehender Autonomie.
In den südlichen Teilen von Nordfriesland fand fortgesetzt eine fried- liche Einwanderung von Niedersachsen aus den Oeestdistrikten Südschleswigs und Holsteins statt. ^) So wurde die östlich an Eiderstedt grenzende Land- schaft Stapelholm nebst Schwabstedt niedersächsisch, nahmen späterhin auch Eiderstedt und Pelworm das niedersächsische Gepräge an,^) und wurde die jütische Bevölkerung in den Geestharden schrittweise verdeutscht, ein noch heute zu beobachtender Vorgang.
Die Schriftsprache der Nordfriesen ist von Anfang an die nieder- deutsche gewesen, die friesische Umgangssprache ist allmählich immer mehr der heute ganz vorherrschenden plattdeutschen gewichen.
Die früher viel umstrittene Frage nach der Stammeszugehörigkeit der Bewohner Ditmarschens kann heute als dahin entschieden gelten, daß sie Sachsen und nur in geringem Maße, am meisten in der Gegend von Büsum mit friesischen Elementen durchsetzt sind. 3)
Die Ditmarscher sind auch in älterer Zeit — so von Helhou) — ebenso wie die Holsaten und Stormarier stets zu den Sachsen gerechnet worden. Infolge der durch sie entschiedenen Schlacht bei Bomhöved (1227), welche die dänische Herrschaft in Norddeutschland endgültig brach, erlangten die Ditmarscher unter der nominellen Oberhoheit des bremischen Erzbischofs die Stellung eines unabhängigen Bauernfreistaats, die sie in glänzenden Waffentaten (Schlacht in der Süder -Hamme i. J. 1404, bei Hemmingstedt 1500!) zu verteidigen wußten. Sie unterlagen im Jahre 1559 inneren Zwistigkeiten und der vereinigten Macht von Dänemark und Schleswig- Holstein; die Geschichte Ditmarschens verflicht sich fortan mit derjenigen des übrigen Holstein, das Land behielt jedoch ähnliche Gerechtsame wie
^) V^l. die eingehende Untersuchung der ethnographisch-sprachlichen Verhaltnis8e im Grenzgebiet der Friesen und Juten bei Sach a. a. 0. II. S. 280 ff.
') G. Haussen, Agiarhistorische Abhandlungen. II. 8. 331.
") R. Hansen, Zeitschrift der Gesellschaft für schleswig-holstein-lauenburgische Ge- schichte. Bd. 27, S. 264 ff. Bd. 33, S. 180.
EinleitQDg. 23
die friesischen Marschgebiete. — Ditmarscher Bevölkerung hat auch die Ostsee-Insel Fehmam, und zwar infolge von Einwanderung nach einer kriegerischen Verwüstung der Insel im Jahre 1419. Seit dem 15. Jahr- hundert gehörte Fehmam zum Herzogtum Schleswig.
Wann die Nordfriesen die schleswiger, die Ditmarscher die hol- steinischen Seemarschen in Besitz und Anbau genommen haben, ist aus den technischen Mitteln erkennbar, deren sie sich hierbei bedienten.
limge Zeit hatten die Menschen kein anderes Mittel, um sich und ihre Habe in den Marschen vor den Fluten zu schützen, als das Aufhäufen von Hügeln, auf denen die Wohn- stätten und Stauungen errichtet, das Vieh geborgen und getränkt werden konnte. So ist es noch heute auf den kleinen und deshalb unbedeichten Halligen. Von alters her sind in allen altbesiedelten Nordseemarschen von Nordfriesland bis Holland solche künstliche Wohnhügel zahlreich vorhanden. Sie erheben sich inselartig aus der einförmigen Ebene und geben Kunde von der Geschichte der Marschen vor ihrer Eindeichung. Man nennt sie in Dit- marschen Wurten, in Nordfriesland meist Warfen oder Werften. Ihr Umfang wechselt zwischen Vt ^^d 6 ha, ihre Höhe von 4—7 m über der gewöhnlichen Flui Eine Kette von größeren Wurten, die ganze Dörfer tragen und aufier den Wohnstätten noch Platz für das Vieh bieten, zieht sich der einstigen Marschküste von Ditmarschen entlang. In Nord- friesland herrschen Warfen von geringerem Umfange vor, auf denen nur kleine Dörfer, Gruppen von meist weniger als zehn Häusern bis zu Einzelhöfen herab gelegen sind. Auch in Ditmarschen gibt es neben den Wurtdörfern hohe Einzelwurten. Manche dieser Wohn- bügel sind verlassen, einzelne abgegraben worden. Dabei stellte sich heraus, daß sie nicht aof einmal entstanden, sondern allmählich durch Packwerk und durch Anschüttungen von Erde oder Abfällen zu ihrer heutigen Höhe gebracht worden sind. Nach Funden, die man in den unteren Schichten Ditmarscher Wurten gemacht hat, ist nun anzunehmen, daß ihre erste Anlage wie die der holländischen und ostfriesischen Warfen vor- den Beginn unserer Zeitrechnung zurückgeht.^}
Wann sie zu dauernden, nicht nur während des Sommers benutzten Wohnstätten für Menschen und Vieh wurden, ist nicht genau zu bestimmen. Doch lassen die in der Marsch von Ditmarschen aufgefundenen Urnen 0 auf eine sehr weit — wenigstens bis in die Mitte des ersten Jahrtausend — zurückgehende ständige Besiedlung schließen.
Eine neue Zeit begann für die Marsch mit der Herstellung von hohen Deichen. Voiher konnte sie nur wenigen Menschen zum Wohnsitz dienen, weil sie nur als Weide und zu einem geringen und gefährdeten Anbau von Sommerkom zu nutzen war.^) Die ersten Eindeichungen sind sicherlich von hohem Alter. Um die Weiden und die Sommer- saaten auch nur vor den regelmäßig nach Voll- und Neumond eintretenden Springfluten zu schützen, bedurfte es niedriger Schutzwälle nach Art der jetzigen Kajedeiche, welche bei großen Eindeichungen für ungestörte Erdgewinnung aufgeworfen werden. Bei vielen Wurt- dörfern sind noch heute die Vertiefungen zu erkennen, aus denen die Erde zu ihrem Bau entnommen wurde; es hat also nachher keine Aufechlickung mehr stattgefunden, weil der
^) R. Hartmann, Über die alten Ditmarscher Wurten und ihren Packwerkbau. Marne 1883, S. 31. Bedcer Hansen, Zeitschi'. Bd. 33. S. 114 ff. Chaltbäüs, Geschichte Dit- marschens. Kiel 1888. S. 8. . Vgl. auch Kolsteb, Von den Schlössern und Döfften des alten Ditmarschens Meldorf 1852. S. 12 ff.
*) U. a. ist ein förmlicher Umenfriedhof gefunden worden. R. Hansen a. a. 0. S. 149.
*) Daß Plinius irrt, wenn er den Fischfang für die Haupterwerbsquelle der auf Wurten hausenden Ghauken im Emsgebiete ansah, hebt Auhaoen (Zur Kenntnis der Marsch- wirtschaft, Berlin 1896, S. 15) mit Recht hervor. Die große Arbeit, welche die Erbauung der Wurten beanspruchte, konnte kaum jemals für Zwecke des Fischfangs aufgewandt werden.
24 VII. Schleswig-Holstein.
Zutritt des marschbildenden Meerwassers gehemmt worden war. ^) Derartige Deiche machten den Bau hoher Wurten nicht imnötig. Hier aber sind Winterdeiche gemeint, solche, die auch Hoch-Fluten Widerstand leisten sollten. Erst ihre Herstellung ermöglichte ausgedehnten Ackerbau und dichtere Besiedlung.
urkundliche und geschichtliche Nachrichten stellen nun außer Zweifel, daß zu Beginn des 12. Jahrhunderts die ümgüitung der ditmarscher und der nordfriesischen Marschen mit derartigen Winterdeicheo vollendet war.*)
Der Errichtung eines geschlossenen Außenwalls ging aber die Eindeichung der einzelnen Inselu, Halb'gen, voraus, aus denen die Marsch bei Zuschlemmung der sie trennenden Priele und ihrer schließlichen Durchdämmung allmählich zusammenwuchs. Im ganzen wird die Eindeichung mehrere Jahrhunderte in Anspruch genommen haben und wie für Holland auf das 10. und 11. Jahrhundert anzusetzen sein. Die ersten Anfänge mögen auf das 9. Jahrhundert zurückgehen. Eine neue Periode der Eindeichung und Landgewinnung setzte im ausgehenden Mittelalter ein. Sie ist an andrer Stelle zu behandeln.
Die im Schutze des ersten größeren Seedeichs entstandenen Ansiedlungen in der Marsch von Ditmarschen sind Reihen- oder Deichdörfer. Sie liegen östlich (also land- wärts) von der Kette der Wurtdörfer, deren äußerste Reihe der Seedeich miteinander ver- band, und bezeichnen die Deichlinien, mit denen man allmählich nach der tiefen Mulde am Geestrande hin bei fortschreitender Au&chlickung des Landes und Veigrößerung der Marsch- inseln vorrückte. Die Gehöfte sind in langen Reihen auf dem ziemlich niedrigen oft kaum noch kennüichen Deich oder auf niedrigen Wurten neben ihm oder endlich fast auf Mai- feld (ebener Erde) erbaut. In langen Reihen findet man die Gehöfte auch auf der alt- besiedelten schmalen und flachen Geestzunge von Lunden (Norderditmarschen) am Rande der Marsch angeordnet
Dies wird zur typischen Erscheinung in Noidfriesland. Der ganze Westrand der allmählich abfaUenden Vorgeest des Festlandes ist, wo nicht Moorbildungen auftreten, mit einer dichten Kette von langgestreckten Dörfern und kleineren Ortschaften besetzt, deren Gehöfte hinter sich das Geestland und vor sich das Marschland fast gleich nahe haben. Dieselbe Siedlungsweise wiederholt sich auf den Grenzen der von Niederungen umgebenen flachen Geestinsel Risummoor (Komkoog) und auf den niedrigen Geestrücken, welche die Halbinsel Eiderstedt von Osten nach Westen durchziehen. Hier werden sie auch als „Straßen^^ be- zeichnet.^) Überall gehören diese Anlagen zu den ältesten Ansiedlungen. Von hier aus ist man in die Marsch mit Wurten vorgedrungen. Daß in jener Siediungs weise aber mehr die zweck- mäßige Anpassung an die örtlichkeit, das Streben, den sicheren Wohnplatz mit der be- quemen Acker- und Weidenutzung zu vereinigen, als eine Stammeseigentümlichkeit zum Ausdruck kommt, zeigt sich in der Beschaffenheit der nordfriesischen Dörfer auf der hohen
^) EcKEBMANN, Zur Goschichte der Eindeichungen in Norderditmarscheu. Zeitschr. Bd. 12 (1882). 8. 16.
') Für Nordfriesland liegt das bekannte Zeugnis desSaxo Grammaticns vor, der um 1180 von der Frisia minor schreibt: ,,£s ist eine Landschaft von reichem Ackerboden und üppiger Viehzucht Damit die Fluten nicht einbrechen, wird das ganze Ufer mit einem Deich um- gürtet, durchbrechen sie ihn zufällig, so überströmen sie die Felder, begraben Weiler und Saaten . . . Die Einwohner fassen ihre Äcker mit Wassergräben ein und springen mit Hilfe von Stöcken hinüber. Ihre Häuser führen sie auf einem erhöhten Platze auf, indem ein Haufen Erde aufgeworfen wird.*' Vgl. die Würdigung dieser Stelle für die Geschichte des Deichbaues bei Auhagen, a. a. 0. S. 32 ff. Für Süderditmarschen ergibt eine um 1140 abgefaßte Urkunde, daß zu jener Zeit bereits der Ackerbau auf dem Ethelekeswiäch d. i. dem Siedenfeld bei Eddelak nahe dem Geestrande begonnen hatte; dieses Land liegt aber unter Normal-Null, es konnte nicht vor der Eindeichung des nach Westen langsam ansteigenden Marschlandes unter den Pflug genommen werden. Vgl. R. Hansen, Zeitschr. Bd. 33. 8. 164. Ghalybaüs S. 60.
^) Feddersen, Beschreibung der Landschaft Eiderstedt, 1853. S. 20. Sach II S. 160 ff.
Einleitang. 25
Geest des Festlandes. Es sind Haufendörfer. Anderseits finden sich die langgestreokten offenen Dorfanlagen auch auf der von Jäten besiedelten Vorgeest des Festlandes (Osterby und ßönderby bei Mögeltondem usw.) und auf den vier nicht friesischen Geestinseln Sylt, Amrum, Föhr und Rom.
Neben den Sachsen, Jäten, Friesen und den Besten der Wagrier kommen einzelne auswärtige Elemente in Betracht, die als Eolonisten ins Land gezogen wurden.
Wie Helmold in seiner Chronik der 81a ven erzählt, sandte Graf Adolf IL, von Holstein nach Bewältigung des Slavenau&tandes im Jahre 1142 „Boten aus in alle Lande, nach Flandern und Holland, nach Utrecht, Westfalen und Friesland und ließ alle, die um Land verlegen waren, auffordern, mit ihren Familien hinzukommen".^)
Der Hauptstrom der Einwanderer ging nach Wagrien. Holländer er- hielten die Oegend um Eutin, Friesen das Kirchspiel Süsel.
Zahlreiche Holländer ließen sich femer in den Eibmarschen nieder. Nach den Untersuchungen von Detlefsen^) waren zu jener Zeit nur die höheren Stellen der Marsch von spärlichen sächsischen Siedelungen besetzt Der größte Teil der Eibniederung wurde noch bei jeder Hochflut über- schwemmt, diente nur als Viehweide und wurde als Besitz der ganzen Landesgemeinde angesehen. Ihre Eindeichung und Entwässerung, die schon wegen der stärkeren Entwicklung der Moore am Oeestrande größere Schwierigkeiten machte als die der nördlich angrenzenden Seemarschen, ging von den Holländern aus, von denen freilich die altsächsischen Bauern lernten, so daß auch die der Form nach typisch holländischen Anlagen — von denen weiterhin zu sprechen sein wird — nur zum Teil als wirklich holländische Siedelungen angesehen werden können. Die anscheinend zuerst — in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts ~ bedeichte Haseldorfermarsch (zwischen Wedel und der Erückau) hat einen durchaus niedersächsischen Charakter, in der Wilstermarsch — deren Ausbau in der zweiten Hälfte desselben Jahrhunderts erfolgte — ist der größere Teil des Kirchspiels Wilster holländisch und sind die älteren Kirchspiele Beidenfleth und Wevels- fleth früh „verholländert^^, der Rest ist sächsisch. Hingegen „bildet der ganze südliche Teil der Kremper Marsch^', d. h. die ganze Landschaft mit Ausnahme der Kirchspiele an der Stör, „ein geschlossenes holländisches Gebiet^'; es wurde größtenteils nach der Schlacht von Bomhöved in der Zeit von 1230—1290 besiedelt.
Die jüngeren Einwanderungen in neu eingedeichte Marschbezirke und in schleswiger Heidegebiete haben für die Oesamtentwicklung nur unter- geordnete Bedeutung gewonnen. —
Das Herzogtum Lauenburg ist wie Wagrien reines Kolonialgebiet auf eiost slavischem Boden. Hier wurden zahlreiche Westfalen ansässig. Das
*) Helmoloi Pbesbytebi Chronica Slavomm. 1. 57.
') D. Deilefskn, Geschichte der Holsteinschen Eibmarschen. Glückstadt 1891. Vgl. bes. Bd. I. S. 59, 87, 299 ff.
26 VII. Schleswig-Holstein.
Herzogtum kam infolge der Schlacht bei Bornhöved an einen Enkel Albrechts des Bären, Albrecht I. von Sachsen, dessen Sohn Johannes 1262 in Lauenburg eine besondere, 1689 ausgestorbene Begentenlinie be- gründete. Nach einem langen Erbfolgestreit wurde das Land dann mit dem Kurstaat Hannover vereinigt, es fiel 1815 an Dänemark, 1865 an Preußen und w^urde 1877 mit Schleswig-Holstein vereinigt^)
') Vgl. Fix, Die Territorialgeschichte des preußischen Staates, 3. Aufl. Berlin 1884.
Erster Teil.
AgrarverfassuDg, Erbrecht nnd Erbsitten In geschieht-
licber Darstellung.
ÜberbUck.
Vor den großen Eeformen des aasgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts zeigt die Agrarverfassung in den drei natürlichen Gebiets- abschnitten von Schleswig-Holstein und Lauenburg die folgenden Onindzüge:
1. Die Marschen und die ihnen vorgelagerten Inseln teilen die Ver- fassung der meisten anderen Nordseemarschen: Der Bauernstand hat von altersher seine Freiheit bewahrt. Die Landgüter gehören ihnen zu vollem Privateigentum. Grundherrschaftliche Verhältnisse treten nur ganz vereinzelt auf. Der Grundbesitz ist frei beweglich. Im Erbgange wird zwar das männliche vor dem weiblichen Geschlecht mit Rücksicht auf den unbeweg- lichen Nachlaß bevorzugt, aber unter den männlichen Miterben steht keinem ein Sonderanspruch auf sämtliche hinterlassenen Liegenschaften zu. Werden sie auf einen übertragen, so geschieht es meist annähernd zum Verkaufswert Doch gibt es auch Marschdistrikte, deren Vererbungssitte sich derjenigen der Geestbezirke eng annähert.
Die gleiche Verfassung wie im Hauptteil der Marschen besteht auf der Ostsee -Insel Fehmam.
2. Der Mitielrücken. Auch hier gibt es zahlreiche altfreie und zu vollem Privateigentum ansässige Bauern, und zwar nicht nur in den zu Nordfriesland und Ditmarschen gehörigen Gebietsteilen, sondern auch in den eigentlichen Eemlanden der beiden Herzogtümer. Auf der holsteinischen Geest herrschen die freien Eigentumsgüter ganz vor. Die Qeestbesitzungen sind aber rechtlich oder tatsächlich geschlossen und vererben nach Anerben- recht oder Anerbensitte. Die meisten Eigentumsgüter liegen in den landes- herrlichen Ämtern. In einigen Bezirken der holsteinischen Geest stehen sie unter privater Gerichtsherrschaft, und letztere greift auch auf Teile der Eib- marsch tiber^). Doch ist dies lediglich für die Gerichtsverfassung von Be- deutung und läßt Erbrecht wie Erbsitten unberührt
') Vgl. d. histor. Karte (I) im Anhange: Itzehoer Güterdistiikt.
28 Vn. Schleswig-Holstein.
Neben den zu eigen besessenen gibt es grundherrlich abhängige Bauerngüter. Sie sind besonders zahlreich auf der Geest von Schlestvig. Es handelt sich hier um eine „reine Grundherrschaft'': Der Grundherr hat meist keinen umfangreichen eigenen Betrieb, sein Besitz ist vorwiegend Streu besitz. Bei weitem der größte Grundherr ist der Landesherr. Die grundherrlich abhängigen Bauern sind persönlich frei. Dir Besitzrecht ist Feste oder Erbpacht. Im ganzen hat diese im Zeitalter der Kolonisation ausgebildete Verfassung mit derjenigen in Niedersachsen viel Ähnlichkeit. Auch die Feste- und die aus älterer Zeit stammenden Erbpachtgüter unter- liegen der Anerbenfolge, die jedoch durch das privatrechtliche Abhängigkeits- verhältnis modifiziert ist
3. Das östliche Hügelland. Die im vorigen skizzierte grundherrliche Verfassung gilt auch im größten Teil der Küstenbezirke des östlichen Schleswig — femer in manchen Teilen des östlichen Holstein wie im Amte Bordesholm, endlich in ganz Lauenburg, wo das bäuerliche Besitzverhältnis als Meierrecht bezeichnet wird. Doch erstreckt sich die Grundherrschaft außerhalb Schleswigs meist über geschlossene Bezirke.
Im Hauptteil des einstigen Wagrien, im Dänischen Wald, in Schwansen und auf einigen Gütern von Angeln ist wie in fast allen Bezirken des ost- elbischen, einst slavischen Deutschland, die Qutsherrschaft zur Ausbildung gekommen: bedeutende Flächen werden im Großbetriebe bewirtschaftet, und dessen Arbeitsverfassung beruht auf den Zwangsdiensten von gutsunter- tänigen, an die Scholle gefesselten Bauern. Die Gutsuntertanen werden als „Leibeigene" bezeichnet Sie entbehren eines festen Besitzrechts an ihren Stellen. Ihre Grundstücke sind, wenn auch oft tatsächlich, so doch nicht von Rechts wegen vererblich. —
Die Vererbungssitten der altfreien Bauern sind bis auf den heutigen Tag in den Grundzügen dieselben geblieben wie vor 100 Jahren. Wo gesetzliches oder als Gewohnheitsrecht anerkanntes Anerbenrecht der Eigentumsbauem bestand, ist es bis heute in Kraft geblieben (vgl. die II. Karte).
Die seit dem letzten Drittel des 18. Jahrhunderts durchgeführte Ab- lösung der — meist geringen — grundherrlichen Abgaben, welche auf den Gütern der freien Zinsbauern hafteten, hat sie wie in jeder andern Be- ziehung so auch hinsichtlich der Vererbung ihrer Güter den Eigentums- bauem gleichgestellt
Die Gutsuntertänigkeit ist seit dem Jahre 1804 verschwunden. Die meisten Gutsbauem sind damals zu Zeitpächtem geworden. Jedoch ging auch eine bedeutende Zahl von Erbpachtstellen aus der Parzellierung von Domänen und adligen Gütern hervor. Ihren Inhabern wurde durch die preußische Gesetzgebung das Eigentum verliehen. In ihrer Vererbungsweise folgen sie den altfreien Bauern, obwohl ein gesetzliches Anerbenrecht für sie regelmäßig nicht gilt Für die Zeitpachtbauem kann von einer eigent- lichen Vererbung der Landstellen nicht die Rede sein.
Geschichtliche Darstellang. Reohtsquellen. 29
Im folgenden soll untersucht werden, wie sich Erbrecht und Erb- sitten im Zusammenhange mit den Schicksalen der Bauern und des Adels entwickelt haben.
Yorbemerknng Aber die Bltere Einteilung des Landes und die
Rechtsqnellen.
Die Herzogtümer zerfielen bis zu ihrer Einverleibung in den preußischen Staat, von den Städten abgesehen, in landesherrliche Ämter und Land- schaften einerseits, Klosterbezirke, adlige Güter und oktroyierte Köge andrer- seits (vgl. die histor. Karte I).
Nur die Landschaften und Ämter standen bis in die unteren Instanzen hinein unter landesherrlicher Verwaltung und Gerichtsbarkeit Ihre Unter- abteilungen waren in Schleswig die Harden (die alten Hundertschaften), in Holstein die Kirchspiele.
Landschaften nannte man solche Amtsbezirke, welche ehemals selb- ständige Territorien waren oder doch fortdauernd im Besitz besonderer Frei- heiten blieben. Sie erfreuten sich einer ziemlich ausgedehnten obrigkeit- lichen und kommunalen Selbstverwaltung. Dahin gehören die nordfriesischen Landschaften, Ditmarschen, die Kremper- und die Wilstermarsch, die Insel Fehmam. Aber auch in zahlreichen Ämtern waren die Bauern durch Be- vollmächtigte an der Amtsverwaltung beteiligt Überall bildeten die Bauern- schaften ziemlich autonome Agrarbehörden. ^)
Die alten Yolksgerichte haben sich in den Ämtern und Landschaften bis zum Ende der dänischen Herrschaft erhalten; nur an wenigen Stellen ist die bäuerliche Rechtsprechung seit dem Aufkommen des gelehrten Be- amtentums ganz verdrängt worden.
Die yfldUgen Oütef^ waren den Ämtern nicht unter-, sondern neben- geordnet Sie hatten regelmäßig die volle Civil- und Strafgerichtsbarkeit über ihre Untergehörigen und in Bezug auf Polizei und Yerwaltung die- selbe Zuständigkeit wie die Ämter. Dasselbe gilt von den ^fidligen Klöstem^^ und den oktroyierten Kögen. Jenes sind vier ehemalige Nonnenklöster; Preetz, Ütersen, Itzehoe und St Johannis zu Schleswig, die bei der Säkulari- sation ihrer alten Bestimmung, der Versorgung adliger Töchter, erhalten blieben und noch jetzt diesem Zwecke dienen.
Koog nennt man auf nordfriesisch jeden für sich eingedeichten Komplex von Marschländereien, entsprechend den Poldern der ostfriesischen Marschen. Oktroyierte Köge sind solche, welche durch landesherrlichen Oktroi ihre besondere Verfassung, namentlich eigene Gerichtsbarkeit und Verwaltung, erhalten haben, mochte man das Privileg nun den Interessenten der nächst- gelegenen Deichgemeinden oder, wie es die Regel bildete, Kapitalisten über-
^) Vgl. Näheres bei G. Hanbskn, DorfwiUkären und Nachbarbeliebungen in nord- deatsohen Gegenden*^ und „Der historisohe Zog ia dem Landgemeindewesen der Herzog- tümer Schleswig und Holstein^'. Agrarhistorisohe Abhandlungen I. Leipzig 1884. S. 84 ff. and 536 ff . — Falck, Handbuch. Bd. HI, 1. Altena 1835. S. 81—132.
30 VII. Schleswig-Holstein.
tragen, welche die Eindeichung durchführten. Das Eoog- Regiment lag in den Händen der „Partizipanten^'.
Auch die oktroyierten Köge standen außerhalb der Ämter. —
Die besondere Verfassung der adligen Güter, der Klöster und der oktroyierten Köge wurde in Schleswig 1853, in Holstein erst 1867 durch die preußische Regierung aufgehoben. Im Jahre 1867 fanden auch die alten Volksgerichte ihr Ende.^)
Übrigens wurden einige in jüngerer Zeit entstandene adlige Oüter als ^^Kanxleigüter^^ bezeichnet, weil sie, obwohl meist im Besitz der Patrimonial- gerichtsbarkeit und eigener Verwaltung, nicht unter dem „adligen Land- gericht'^, von dem unten die Rede sein wird, sondern unter den Regierungs- kanzleien (später dem Obergericht) standen.
Die Verfassung im Herzogtum Lauenburg unterschied sich nicht von derjenigen im alten Schleswig-Holstein. Das Land zerfiel in Ämter und adlige Güter. Letztere waren zu hannoverscher Zeit (bis 1815) sogenannte „geschlossene Gerichte^^ und als solche wie die holsteinischen von der Justiz und Verwaltung der Ämter gänzlich befreit. 2)
Von den oft wiederholten fürstlichen Landesteilungen unter den olden- burgischen Herrschern sei hier nur^ mit Rücksicht auf manche dadurch bedingte Rechtsverschiedenheiten , die vom 19. September 1581 erwähnt. Es entstanden^) 1. der königliche Anteil im Besitz der holstein-dänischen Linie, 2. der fürstliche Anteil unter der Landeshoheit der holstein-gottorfischen Linie; nachdem der Herzog von Holstein-Gottorf 1742 zum Thronfolger und Großfürsten von Rußland ernannt war, wurde die Bezeichnung „Großfürst- licher AnteiP' üblich, 3. der von dieser wie schon von früheren Teilungen aus- geschlossene „gemeinschaftliche^^ Anteil, der die adligen Güter und Klöster umfaßte. Der königliche Anteil am Herzogtum Schleswig bestand aus den beiden Ämtern Hadersleben und Flensburg (mit Bredstedt) und den Städten gleichen Namens. Alle anderen Ämter, Landschaften und Städte waren fürstlich. Dieser fürstliche Anteil am Herzogtum Schleswig wurde infolge des nordischen Krieges im Jahre 1710 bezw. 1720 mit dem königlichen Anteil verbunden.
Zum fürstlichen Anteil an Holstein gehörten die Ämter Kiel, Krons- hagen, Bordesholm, Neumünster, Gismar, Tremsbüttel, Reinbek, Trittau, die Landschaft Norder -Ditmarschen, die Städte Kiel, Oldenburg, Neustadt; er fiel im Jahre 1773 gegen Austausch der Grafschaften Oldenburg und Delmen- horst der königlichen Linie zu.
^) Yerordnimg über die Trennung der Rechtspflege von der Yerwaltang, die Auf- hebung der Patrimonialgerichtsbarkeit usw. vom 26. Juni 1867. G.-S. S. 1073. Verordnung, betreffend die Organisation der Kreis- und Distriktsbehörden usw. vom 22. September 1867. G.-S. S. 1587.
^) Ernst vox Meier, Hannoversche Verfassungs- und yerwaltungs-Geschichte. IL 8. 378, 381.
•) Vgl. Karte II im Anhange.
Geschichtliche Darstellung. Vorbemerkung. 31
Der jySchaaenburgische Anteil'^ von Holstein enthielt diejenigen Lande, welche bis 1640 von einer Nebenlinie der Schauenburger Grafen regiert wurden: die Grafschaft Rantzau, die Herrschaft Pinneberg, die Stadt Altena, die sogenannte Bülowsche — jetzt Engelbrechtsche — Wildnis.
Die Besitzungen der sogenannten jüngeren königlichen Linie — Sonder- burg, Norburg, Glücksburg und Plön — nehmen rechtlich keine Sonder- stellung ein, weil die „abgeteilten Herren^' dieser Bezirke an der allgemeinen Landesregierung keinen Anteil hatten.
Die wichtigsten Rechisqusüen für das Privatrecht Schleswig-Holsteins, wie es bis zur Einführung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs am L Januar 1900 galt, sind, abgesehen von den besonderen Stadtrechten, die folgenden:
1. Das Jütsche Lov^ das Gesetzbuch Waidemars H. von 1241; ursprüng- lich für ganz Jütland und für Fünen bestimmt, galt es seit dem Danske Lov von 1683 nur noch im Herzogtum Schleswig, hier jedoch mit Ausnahme der friesischen Utlande.
Es enthält im wesentlichen älteres Gewohnheitsrecht mit einzelnen kanonisch-rechtlichen Elementen.^) Der Text des Originals ist dänisch, für die schleswiger Distrikte mit deutscher Gerichtssprache aber wurde eine plattdeutsche, im Jahre 1590 legalisierte Übersetzung benutzt.
2. Der im Anfange des 13. Jahrhunderts aufgezeichnete Sachsenspiegel galt im größten Teil von Holstein; einzelne Abweichungen enthielten das auf Erb- und Familienrecht beschränkte „Land- und Marschrecht^ (Gewohn- heitsrecht) der Eibmarschgegenden (Amt Steinburg und adlige Besitzungen) und die Kirchspiels- und Amtsgebräuche der Ämter Neumünster und Bordesholm.
3. Das gemeine (römische) Recht galt subsidiär in ganz Holstein, Es hatte den Sachsenspiegel verdräfigt in dem schaumburgischen Anteil (Pinne- berg usw.) und im Herzogtum Lau&tiburg, Es hat auch die jüngeren Fassungen der nachfolgenden Landrechte beeinflußt
4. Die Landrechte der einst autonomen Landschafteti,
a) Ditmarschen, Das Gewohnheitsrecht des Bauemfreistaats wurde zum erstenmal 1447 aus Anlaß der Einsetzung des Kollegiums der Acht- undvierziger als Obergerichtes kodifiziert und später mehrfach ergänzt Eine revidierte Ausgabe liegt aus dem Jahre 1539 vor. Nach der Unterwerfung des Landes wurde im Jahre 1567 ein neues Landrecht gegeben;] seine Bearbeiter Heikhich Rantzau und der gottorfische Kanzler Tbatzinger waren beflissen, die Bestimmungen des gemeinen und sächsischen Rechts an die Stelle der besonderen Gewohnheiten des Landes zu setzen. Aus dem
*) Vgl. V. Stbsmann. I. ß. 68 ff.
32 VII. Schleswig-Holstein.
alten Recht ist verhältnismäßig wenig aufgenommen worden.^) Insbesondere wurde der Unterschied zwischen Schwert- und Spillseite im Erbgauge auf- gehoben. Als Hilfsrecht galt das Sachsenrecht, dann das gemeine Recht
b) Nordfriesland. Als im Jahre 1426 die holsteinischen Grafen die Utlande zur Beihilfe gegen den König Erich aufforderten, stellten diese die Bedingung, daß ihnen ihr altes Landrecht gelassen werde. Es wurde nach den überlieferten Oewohnheiten , Willküren und Beliebungen schriftlich zu- sammengestellt.
So entstanden die beiden friesischen Rechtsbücher, hauptsächlich erb- rechtliche Bestimmungen enthaltend, nämlich:
1. Die Siebenhardenbeliebung von 1426. Sie galt für die fünf später großenteils durch Sturmfluten zerstörten Harden des „Strandes^^ und die beiden Marschharden des späteren Amts Tondem (Böcking- und Wieding- oder Horsbüllharde) nebst Sylt und Osterlandföhr. Dieses Recht wurde durch Beliebungen fortgebildet, eine Au&eichnung der- selben von 1558 erhielt jedoch nicht die Genehmigung des Herzogs. Dieser ließ vielmehr ein neues Landrecht ausarbeiten, welches im Jahre 1572 als ^^Nordstrander Landrecht^ Geltung erlangte. Es liegen dem- selben hauptsächlich die älteren Statuten und Beliebungen zu Grunde, in vielen Artikeln aber stimmt es fast wörtlich mit dem Ditmarscher Landrecht überein. Subsidiär kam nach der herrschenden Ansicht das Jütsche Lov in Anwendung. Es galt in Erbrechtssachen statt des Land- rechts auf Föhr.«)
2. Das Gesetzbuch für die Dreilande oder Eiderstedt^ ebenfalls von 1426, die „Krone der rechten Wahrheit'' genannt unter fast gänz- licher Preisgabe dieses alten Rechts und seiner Fortbildungen setzte man indessen 1572 bezw. 1591 ein neues Gesetzbuch, das jyEiderstedter LandrechP^ welches fast Wort für Wort mit dem Ditmarscher Land- recht übereinstimmt.') Die Abweichungen betreffen namentlich die Erbfolgeordnung. Dem Charakter des ditmarscher Rechts entsprechend, kamen subsidiär, die ^Jcaiserlichen und gemeinen beschriebenen Becht&^ zur Anwendung. Das Eiderstedter Landrecht galt außer in Eiderstedt auch in den oktroyierten Eögen von Schleswig und im Hedwigenkoog in Ditmarschen.
c) Fehnwm, Das Landrecht von 1558 ist lediglich eine Bestätigung der älteren fast ausschließlich strafrechtlichen Bestimmungen von 1326. Das Erbrecht und eheliche Güterrecht ist durch eine Verordnung von 1563 ge- regelt und enthält deutliche Spuren ditmarscher Ursprungs. Subsidiär kam das Jütsche Lov zur Anwendung.
>) Vgl. Chb. Paulsen, Lehrbach des Privatrechts der Herzogtümer Schleswig und HolsteiD. 2. Aufl. Kiel 1842. 8. 7, 341.
*) V. Stemann, 1. 0. I. S. 204. U. 8. 163.
*} Es ist anter wesentlicher Anteilnahme darch den erwähnten Tratzinoer, der bis 1592 holstein-gottorpischer Kanzler war, za stände gekommen.
Oeschichtliche Darstellang. VorbemerkuDg.
33
Neueres dänisches Recht galt in einigen kleinen Bezirken, welche vor 1864 staatsrechtlich als dänische Enklaven innerhalb des nördlichen Schleswig angesehen wurden, lubisches Recht in den holsteinschen Städten (außer Altena), in Tendern und in Burg auf Fehmam, sowie auf den „lübischen Gütern".
Allen diesen Unterschieden des geltenden Privatrechts hat seit dem 1. Januar 1900 das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch ein Ende gemacht. Jedoch sind die Yorschriften über das Anerbenrecht in Kraft geblieben (Art 64 E. G. zum B. G. B.), und für die vor dem 1. Januar 1900 ge- schlossenen Ehen treten die erbrechtlichen Wirkungen des bisherigen ehe- lichen Güterrechts ein, sofern der Überlebende nicht die Rechte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch wählt (Art. 200 E. G. und Art. 50, 52, 53, 55 preuß. Ausf. Ges. zum B. G. B).
Verarimnff des liodlichen OrondbesitzeB. VH. Schleswig-Holstein.
Abschnitt I.
Die altfreien bäuerlichen Eigentümer.
Man pflegt sie mit dem dänischen Worte „Bonden" zu bezeichnen. Bonde heißt wörtlich soviel wie Bauer. Aber in den beiden Herzogtümern und nur dort hat der Ausdruck seine altnordische Bedeutung als des freien bäuerlichen Grundeigentümers behalten und ist in diesem engeren Sinne — und zwar auch mit Bezug auf manche Gegenden Holsteins — zu einem rechtlichen Eunstausdruck geworden.^)
„Bondengüter"^ sind nach Falcks^) Begriffsbestimmung „die mit freiem Eigentumsrecht besessenen bäuerlichen Grundstücke". „Auf der einen Seite sind sie^^ — im Gegensatz zu den adligen Gütern — „im Verhältnisse zum Staate weder von öffentlichen Lasten und Leistungen noch von der Gerichts- barkeit der Unterinstanz befreit, und auf der andern Seite sind sie keinen aus grundherrlichen Yerhältnissen entspringenden Lasten und Leistungen unterworfen. Das Eigentumsrecht an Grund und Boden tritt hier rein und vollständig hervor." Es unterliegt lediglich Beschränkungen polizeilicher Natur. Dahin gehören die noch jetzt geltenden forstpolizeilichen Bestim- mungen, welche die wirtschaftliche Benutzung von Bondenholzungen und Torfmooren sichern sollen.
Es wird von keinem der landeskundigen Schriftsteller bezweifelt, daß das vor den neueren Agrarreformen auftretende Bondenverhältnis auf die ältesten Zeiten der Landesgeschichte zurückreicht. Der Nachweis dafür soll im zweiten Abschnitt erbracht werden. Im Laufe der Entwicklung sind wohl zahlreiche Bonden unter die Grundherrschaft geraten, aber nur wenige grundherrlich abhängige Bauern durch Ablösung ihrer Verpflichtungen zu Bonden geworden. Erst die „Bauernbefreiung" des 18. und 19. Jahrhunderts hat alle Bauern — wenn nicht zu Zeitpächtem — schließlich zu Bonden gemacht. Hier aber ist lediglich von den altfreien Eigentümern die Rede. Sie haben sich in Schleswig-Holstein so zahlreich erhalten wie im Verhältnis an nur wenigen anderen Stellen von Mitteleuropa.^)
Während sich die Vererbung der bäuerlichen Eigentumsgüter in der Marsch auf der Grundlage ihres Kaufpreises zu vollziehen pflegt und nicht
^) Paulsen, Lehrbuch. S. 33 u. 60. •) Handbuch. V, 1. S. 197.
*) Über ihr zahlenmäßiges Verhältnis zu den andern Bauemiategorien folgen im Abschnitt Q dieses ersten Teiles nähere Angaben.
Geschichtliche Darstellung. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer. 36
selten Teilung der Liegenschaften eintritt, huldigen, wie schon bemerkt wurde, die Bondengutsbesitzer fast auf der ganzen Geest und im Osten der Anerben- sitte. Für viele Geestbezirke gilt noch heute gesetzliches oder gewohnheits- recbtliches AnerheJirecht. Schleswig-Holstein ist die einzige preußische Pro- vinz, in welcher der Bestand dieses Rechtes niemals unterbrochen wurde.
Das Wesen der Anerbensitte liegt darin, daß die hinterlassenen Land- güter gewohnheitsmäßig auf je einen der Erben zu einem Wertanschlage übertragen werden, welcher grundsätzlich nicht den Kaufpreis feststellt, den ein Fremder für den Grundbesitz zahlen müßte, sondern sorgfältig die Trag- fiihigkeit der Wirtschaft in Betiacht zieht. Die Sitte hat also zwei Bestand- teile: die ungeteilte Vererbung des hinterlassenen Anwesens und den billig- mäßigen Wertanschlag. Das Anerbenrecht gibt einem der Intestaterben den Rechtsanspruch, die Liegenschaften zu jenem Anschlage zu übernehmen.
Erbrecht und Erbsitten der Marsch stehen, von der Zurücksetzung der Frauen abgesehen, ziemlich genau im Einklänge mit den Grundsätzen, welche für das moderne Erbrecht überhaupt maßgebend geworden sind. Das Anerbenrecht aber scheint diesen Grundsätzen zu widersprechen und hat deshalb seit langem heftige Anfeindung in der volkswirtschaftlichen Literatur gefunden. Die Frage seiner Entstehung bildet den Gegenstand eines ebenso alten Streites. Mit dem ökonomischen Individualismus ist eine Theorie zur Herrschaft gelangt, welche das Anerbenrecht aus dem Interesse ableitet, das der Grundherr oder der ältere Steuerfiskus an der Erhaltung leistungs- fähiger bäuerlicher Nahrungen gehabt und betätigt habe.^) Das eine oder das andere Interesse habe zur rechtlichen Unteilbarkeit der Bauerngüter, zur „Einzelerbfolge'' und weiterhin zur Begünstigung des Anerben durch er- mäßigte Erbabfindungen, geführt. Nur aus solchen äußeren Eingriffen könne die Durchbrechung des alten Grundsatzes von der Gleichberechtigung der Miterben verstanden werden. Jene Yererbungsweise sei dann durch eine träge Gewohnheit bis auf die Gegenwart gebracht worden. Ich habe bereits in dem Bande dieses Werkes, welcher die westfälische Yererbungssitte behandelt (V, 8. [1] ff.), die Unrichtigkeit dieser Auffassung nachzuweisen versucht In der schlüssigsten Weise läßt sich derselbe Beweis auch für Schleswig- Holstein führen.
Zunächst ist das dortige Anerbenrecht nicht weniger als das Marschen- erbrecht eine Institution gerade der altfreien Bondengutsbesitzer. Es fehlt also jede Spur eines Einflusses von dinglichen oder persönlichen Abhängig- keitsverhältnissen.
Wie aber verhält es sich mit dem Einfluß der älteren Steuerver- fassung? Zu einem gesetzlichen Anerbenrecht oder zur Anerkennung eines entsprechenden Gewohnheitsrechtes ist es im allgemeinen nur für rechtlich ^geschlossene'^ Bauerngüter gekommen, und die Bestimmungen über die recht- liche Schließung der Bauernhöfe bildeten einen Bestandteil der Steuergesetz-
») Vgl. z. B. Waldjsck, Das bäuerliche Erbfolge-Gesetz f. d. Prov. Westfalen. Ams- beig 1841. Brentano, Gesammelte Aufsätze, I, Stuttgart, 1899, S. 412, 414 ff.
3*
36 VII. Schleswig Holstein.
gebiing. Nun ist zwar, wie unten auszuführen sein wird, weder die Einzei- erbfolge noch die dem Anerbenrecht eigentümliche Bewertung eine not- wendige Eonsequenz der rechtlichen Geschlossenheit. Dennoch ist nach dem Gesagten ein gewisser Zusammenhang zwischen Erbrecht und Steuer- gesetzgebung unverkennbar.
Die Aufdeckung der Wurzeln, aus denen die Geschlossenheit der Bauerngüter erwuchs, ist deshalb auch von Wichtigkeit für die Beurteilung der Frage, inwieweit das Anerbenrecht noch jetzt als lebensfähig und er- haltungswert angesehen werden kann. Wäre der hergebrachte Zusammenhalt der Geestbesitzungen lediglich eine Nachwirkung entschwundener politischer Einrichtungen, so würde jene Frage schwerlich zu bejahen sein.
Übrigens handelt es sich hier um eine Erscheinung, deren Bedeutung über das Vererbungsproblem hinausgreift Denn die Landgüter werden auf der Geest nicht nur im Erbgange, sondern überhaupt als wirtschaftliche Ein- heiten behandelt, während in den Marschen der wirtschaftliche Zusammen- hang der zu einem Betriebe vereinigten Grundstücke ein loserer ist Welches sind die Gründe für diese verschiedenartige Struktur der ländlichen Be- sitzungen?
Kapitel I. Die wirtschaftliche Struktur der Landgüter, jfrei beweg- licher nnd geschlossener Grundbesitz.
L Die Stmlctur der Ijandgüter» die Flnrverfawflung und die ältere SteuergeeetB-
gebung.
Von den ältesten Zeiten her ist die Einheit, nach welcher die öffent- lichen Lasten verteilt werden, überall in Schleswig-Holstein außerhalb der Marsch: die Hufe (dänisch: Bool).
So lange der Bauer der Hauptträger der Wehrmacht war, ruhte auf der Hufe in Jütland, wie in Dänemark überhaupt, die LedingspfJicht Wer eine volle Hufe besaß, mußte sich in jedem dritten Jahr, wer eine halbe, in jedem sechsten Jahr zu einem mehrmonatigen Eriegszuge auf dem See- wege bereit halten, auch in Gemeinschaft mit seinen Nachbarn nach Maß- gabe des Hufenbesitzes ein Kriegsschiff und dessen Ausrüstung mit Waffen und Lebensmitteln stellen. Mit Rücksicht auf diese Verpflichtung waren die Hufen rechtlich unteilbar. Aber der Einfluß des Christentums führte früh zur Beseitigung der rechtlichen Geschlossenheit; man wollte den jüngeren Söhnen auf diese Weise die Niederlassung erleichtem, um sie von den räuberischen Wikingerfahrten abzuhalten. Das jütsche Lov (von 1241) enthält keine Teilungsbeschränkungen. Als dann die Eriegsverfassung umgebildet wurde, ein Stand von berufsmäßigen Kriegern, ,;Heermännern^', entstand, an Stelle der alten Ledingspflicht der Bauern die von ihnen auf- zubringende Kriegssteuer trat, war es wiederum der Hufenbesitz^ nach Maß- gabe dessen die neue Last verteilt wurde. Die Abgabe wurde erstmalig im Jahre 1249 von König Erich von Dänemark eingefordert und hieß Pflugsteuer. Der König selbst erhielt deshalb im Yolksmunde den Bei-
Geschichtliche Darstellung. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer. 37
namen Pflugpfennig. Die Bezeichnung „Pflug'' ist im jütschen Lov gleich- bedeutend mit einer vollen Hufe. Die Pflugsteuer, zunächst als außerordent- liche Eriegssteuer erhoben, dann immer häufiger, in und nach dem 30 jährigen Kriege alljährlich gefordert, wurde gegen das Ende des 17. Jahrhunderts unter dem Namen der Kontribution zu einer ständigen Abgabe. ^) Die Hufen wurden nun von neuem rechtlich geschlossen, alle Hafenteilungen an obrig- keitliche Genehmigung gebunden; die ersten Bestimmungen der Art ergingen für einzelne Landesteile schon im 16. Jahrhundert.
Die Entwicklung war in Holstein ganz analog. Schon Karl der Große hat bekanntlich die Kriegsdienstpflicht nach Hufen verteilt. Auch in Holstein trat der persönliche Kriegsdienst des altfreien Bauernstandes seit dem Auf- kommen der Ritterschaft — in Ditmarschen seit der Unterwerfung des Landes — allmählich zurück, der Bauer wurde zum Hauptsteuerträger, auch dort wurde die Steuer nach Hufen veranlagt und griffen Vorschriften über die behördliche Genehmigung oder doch die Pflicht zur Anzeige jeder Hufenteilung Platz. Sie knüpften hier insofern an das ältere Recht an, als schon der Sachsenspiegel die Bestimmung enthält (I, 34), daß einer bei Ver- kauf seines Gutes wenigstens eine halbe Hufe und Hofstatt behalten sollte, wovon er dem Richter seines Rechtes pflegen könne.
Auch in Laiienburg bestanden Hufensteuern. In manchen Gegenden konnte das ohne die vorgeschriebene Genehmigung abgetrennte Landstück durch „Reunionsklage" wieder zur Hufe gezogen werden.
Die Hufensteuer setzt nun aber die Hufenverfassung der bäuer- lichen Ansiedlungen voraus. Die Hufenverfassung fand sich bis zur Vor- nahme der Verkoppelungen und Gemeinheitsteilungen überall außerhalb der Marschen. Die typischen Ansiedlungen auf der Geest und im Osten von Schleswig wie von Holstein sind Gewanndörfer; ihre Ackerflur zerfällt nach der bekannten Olufsen-Hanssen sehen Schilderung, 2) die hier kurz wieder- holt werden muß, in Kämpe (Gewanne), die nach der Lage und Bodengüte bestimmt sind; jedes Kamp ist mit der Meßschnur der Breite nach in die gleiche Anzahl von Streifen geteilt, so daß jeder Hufe gleich viel, gleich gutes, gleich nahes und fernes Ackerland zugehört. Die Ackerländereien unterliegen gegenseitigen Weideberechtigungen und werden im Flurzwange bewirtschattet
Außer den Ackerländereien gehört zu jeder Hufe die gleiche Anteils-
>) Vgl. zum vorigen: Otto Kier, Jahrbücher Bd. II. Kiel 1859. Sach I. S. 140. Neben dem Pflug kommt in einigen Gegenden (Sandewitt) die Mark Ooki als Steuereinheit vor. EiEB und Falck (Privatrecht UI, S. 567) nehmen an, daß die Einteilung der Bauern- stellen im Jütschen Lov zu Mark Goldes, 4 M und 2 M Silbers mit deijenigen in Hufen ond Huf enteile zusammenfallt 1 M Goldes war gleich 8 M Silbers und bezeichnete eine volle Hufe, während die 4 M- und 2 M- Stellen entsprechende Bruchteile der vollen Hufe bedeuten. Später gab es aber auch Dorfschaften, in welchen auf den Pflug eine Anzahl Mark Goldes gerechnet wurden. Dort ist die Mark Goldes zum Landmaß geworden; sie umfaßt etwa 11 Steuertonnen von 260 □Ruten zu 16 Hambuiiger Quadratfuß (Schröder, Topo- graphie S. XXXV. Vgl. G. Hanssen, Agrarhistorische Abhandlungen, I. S. 47 ff. S. 327 A. Mettzen, Boden des preuß. Staats, Bd. V. Berlin 1894. S. 133.
^ Hanssex, Agrarhistorische Abhandlungen, I. S. 42.
38 VII. Bchleswig-Holstein.
berechtigung an den meist sehr umfangreichen ungeteilten Weiden mit Ein- schluß der Yortoft^), den gemeinschaftlichen Holzungen usw. Jede Hufe stellt also einen bestimmten und gleich großen Anteil an der gesamten Dorfflur dar. Die Hufen haben in den verschiedenen Feldmarken sehr verschiedenen Umfang, aber die Anteile sind durchweg so reichlich bemessen, daß jeder Losinhaber eine selbständige Wirtschaft, allerdings nur in Anlehnung an die Wirtschaft der anderen GFemeindegenossen, führen kann. Waren die Grenzen zwischen den verschiedenen Hufen verrückt, so konnte, wenn alle Nachbarn auf dem Ding darein willigten — wobei der Widerspruch von ein oder zwei nicht in Betracht kam — eine Neueinteilung des Ackerlandes mit der Meßschnur (Reep) nach den feststehenden Quoten stattfinden (Jüt. Lov 1, 45, 50).
Die Hufenverfassung besteht in den Dorfschaften der altfreien Eigen- tumsbauem nicht weniger als in grundherrlich abhängigen oder aus Bonden- und Feste- (Erbpacht-) Stellen gemischten Ortschaften. Sie ist so alt wie die Klasse der freien Grundeigentümer, der Bonden selbst, reicht also in die Zeit der ersten Niederlassung zu dauerndem Ackerbau zurück.^
Demnach ist die Hufensteuer nach wirtschaftlichen, nicht nach geo- metrischen Einheiten veranlagt Sie beruht nicht auf einer Feststellung des Flächeninhalts der Ländereien ~ solche hat auf der Geest und im Osten teilweise im Zusammenhange mit den Yerkoppelungen am Ende des 18. und allgemein erst im 19. Jahrhundert stattgefunden — , paßt sich viel- mehr der vorhandenen Flurverfassung genossenschaftlichen Charakters an. Sie richtet sich auch lediglich nach dem althergebrachten Hufenbestande auf der Ackerflur und läßt die dazu gehörigen Weide- und Holzungsberech- tigungen unberücksichtigt.^)
^) Yortoft, plattdeutsch Brink, nannte man das unmittelbar vor den Wohnstelien liegende Gemeindeland, das während der Pflüge- oder Erntezeit den Zugtieren zur Weide diente.
') Die Annahme, wonach die Hufenverfossung lediglich gmndherrlichen Ursprungs sei, erscheint angesichts ihres Auftretens in den altfreien Eigentumsdörfem Schleswig- Holsteins als unhaltbar. Dort kamen übrigens auch bis ins 18. Jahrhundert hinein in den Heidedörfern periodische Landverlosungen an die gleichberechtigten Genossen vor, wie neuerdings Meiborg (S. 93 ff.) nachgewiesen hat. Die schleswig-holsteinschen Bondenhufen sind nicht kleiner als die „mehrhufigen" Pacht- (Meier-) höfe im übrigen Nordwestdeutschland, woraus folgt, daß die „stärkere Abhängigkeit*' der Landbevölkerung nicht mit WrmcH als wesentliche Bedingung für das Aufkommen der Großbauemgüter angesehen werden kann. Eine häufig vorkommende Hufengröße in Schleswig-Holstein ist in älterer Zeit 60 Tonnen (30—40 ha) Ackerland, sie schwankt jedoch je nach der Bodengüte zwischen 50 und 70 Tonnen zu V,— •/4 ha und in noch weiteren Grenzen (bis 120 Tonnen) vergl. G. Hanssen, Agrarhist. Abhandlungen I S. 21; Otto Kikr, Jahrbücher II S. 358; unten Anlage III (I, 4) (Bericht aus der Schliesharde), Frage 11. — W. Wittich, Art „Hof" im Handwörterbuch d. Staatsw. U. Aufl. IV. S. 1216.
') In der Tat bildete die Hufeneinheit eine sehr geeignete Grundlage für die Lasten- verteüung innerhalb der einzelnen Gemarkungen imd oft auch noch der Kirchspiele. Ejer berichtet (S. 355, Bd. n, Jahrbücher) aus dem Amt Hadersleben, daß, als anläßlich der Yerkoppelungen seit dem Ende des 18. Jahrhunderts eine neue „Setzung" der Abgaben zum Zwecke der Aus- gleichung der Steuerlast innerhalb der einzelnen Kirchspiele mit Hilfe einer sorgfältigen Vermessung und Bonitierung der Ländereien stattfand, die alt« Steuerverteilung fast unver- ändert bleiben konnte. Hingegen wurden die Ämter und Landschaften allerdings durch die
Geschichtliche Darstellung. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer. 39
Land, welches außerhalb der Hafeneinteilung lag, blieb steuerfrei.^).
Offenbar hätte aber die Hufenverfassung nicht zur Grundlage der öffentlichen Lastenverteilung noch im modernen Staate gemacht werden können, wäre nicht in der jahrhundertelangen Zeit der Freiteilbarkeit die Eigenschaft der Bauerngüter als wirtschaftlicher Einheiten bewahrt, ihr alt- überkommener Bestand an Liegenschaften im wesentlichen erhalten und der Regel nach unverändert von einer Generation auf die andere übertragen worden, die Hufe also tatsächlich geschlossen geblieben.
Die tatsächliche und, wie wir sehen werden, rechtliche Geschlossenheit vertrug sich wohl mit solchen Teilungen, welche wiederum selbständige wirt- schaftliche Einheiten entstehen ließen. Dies trat ein, wenn nach Quoten der ganzen Hufe, also in halbe und Yieitelhufen usw. — mit Hilfe des Reep- maßes — geteilt wurde. Dann erhielt der Erbe oder Käufer, wenn nicht in jedem Kamp, so doch in jedem Feld oder Schlage einen ungefähr gleichen Anteil. Die Hufenverfassung blieb dabei ungestört, jeder Teil- hufner behielt innerhalb des herrschenden Wirtschaftssystems einen selb- ständigen wirtschaftlichen Betrieb und innerhalb der Dorfgemeinschaft die Stellung eines vollberechtigten Mitglieds. Daß die Teilungen sich auf diese Weise bis in die neuere Zeit regelmäßig vollzogen, steht fest')
Es kam auch die Absplitterung einzelner Grundstücke von den Hufen vor. Auf diese Weise entstand das „Stufland" 3) des jütschen Lov. Im Holsteinischen spricht man in solchen Fällen von „Erb- und Eauf- ländereien". ^) Staat und Gemeinde hielten sich dann nach wie vor an den betreffenden Hufenbesitzer, den „Pflugmann", dem es überlassen blieb, sich durch Vertrag mit dem Parzellenbesitzer schadlos zu halten — anderseits hatte der Stufbesitzer als solcher kein Recht an der Gemeinweide, den Mooren^ Holzgründen usw. Noch zur Zeit der rechtlichen Geschlossenheit der Hufen waren derartige Abverkäufe einiger Tonnen Landes, besonders an Eätner nicht gerade selten.
Pflugsteuer ungleichmäßig belastet, weil sie nicht auf einer Kenntnis der Steuerkraft großer Bezirke in ihrem Verhältnis zueinander beruhte. Diese üngleichmäßigkeit wurde noch ge- steigert durch die Fortschritte der Bodenkultur, die Neukultivierung der Heiden, dadurch, daß aus zu&lligem Anlaß, z. B. kriegerischen Verwüstungen, die Pflugzahl des Amtes ver- ringert und anderen dafür mehr auferlegt wurde.
^) In vielen Dorfgemarkungen gab es abgabenfreies sogenanntes „omum^S von altersher eingehegtes Land, das in früher Zeit von einzelnen auf den femer liegenden Gemeinweiden oder in den Waldungen in Sondemutzung genommen war und dem Flurzwange nicht unterlag (s. Jüt Lov I, Kap. 46). Omum wurde bei etwaigen Neueinteilungen der Hufen respektiert ; es ist erst mit der allgemeinen Einkoppelung seit Ende des 18. Jahrhunderts verschwunden, weil dadurch der ganze Besitz eines jeden Dorfgenossen ,,in Bezug auf Wirtschaftsfreiheit und Unverletzbarkeit der Grenzen, wenn man sich des Bildes bedienen darf, in Omum verwandelt worden ist*' vgl. G. Hansen, Agrarhistorische Abhandlungen I S. 66ff.
') Vgl. G. Hanssrn, Agrarhistorische Abhandlungen. I. S. 49; 0. Kieb, Jahrbücher, Bd. II. S. 345. — Das gleiche ergibt sich aus den Akten über Landwesenssachen an vielen Stellen.
^ Hansse37 a. a. 0. 8. 51 ; Kier, Jahrbücher, Bd. 11. 8. 338.
*) Hänel und Seelig, Zur Frage der stehenden GeMe. Kiel 1871. 8. 135.
40 Vn. Schleswig-Holstein.
Aber die Teilungen gingen nur an wenigen Stellen so weit, daß sie die Grundzüge der alten Verfassung etwa in der Weise zerstört hätten, wie es in den Tälern des Rheins und der Mosel schon im Mittelalter der Fall gewesen ist Die schleswig-holsteinische Flureinteilung, wie wir sie überaU auf der Geest vor Durchführung der Terkoppelung finden, zeigt in der Hauptsache unverwischt die Linien aus der Zeit der ersten Ansiedlung.
Nur aus der von jeher betätigten Gewohnheit, die bäuerlichen Land- güter als wirtschaftliche Einheiten, nicht aber als wechselnde Zusammen- fassung einzelner Grundstücke zu behandeln, läßt sich die wirtschaftliche und soziale Verfassung der Landbevölkerung im Hauptteil der schleswig- holsteinschen Halbinsel begreifen. Überall, wo jene Gewohnheit besteht, und nur dort, gliedert sich das Landvolk in feste, scharf voneinander abgegrenzte Besitzerklassen.
Auf der einen Seite stehen die Hufner, die je eine Voll- oder Teilhufe, selten eine Doppelhufe besitzen. Nur sie sind vollberechtigte Dorfgenossen, haben Anteil an der Gemeindeverwaltung und dem Gemeindelande, nur sie tragen alle ordentlichen und außerordentlichen staatlichen Lasten. Auf der andern Seite gibt es Kätner und Insten. Jenen hat man kleine Besitzungen außerhalb der Hufenverfassung, Hausstellen, Feldgärten, Stücke der Almende oder Vortoft^), und zwar meist oder doch oft nur zur Nutzung (Leib- oder Erbfeste) überlassen. Die Häuser gehören ihnen zu eigen. Der Inste (= Insasse, Einlieger) dagegen wohnt in einem fremden Hause, welches einem Hufner oder auch Kätner gehört oder herrschaftlich ist, Ihrer Beschäftigung nach Tagelöhner und Dorfhandwerker, sind die Insten und großenteils auch die Kätner rechtlich Hintersassen der Bauern, denen sie Arbeitsleistungen und Grundzins schuldig sind.^) Sie nehmen weder an der Gemeinde- verwaltung noch an den Gemeindenutzungen teil; nur ausnahmsweise ist den Kätnern namentlich in den Heidegegenden die Mitbenutzung der Geraein- weide eingeräumt. Statt der Hufensteuer zahlen sie ein Schutz- und Ver- bittelsgeld an den Gerichtsherm.
Aus dem vorigen ergibt sich, daß die Gewohnheit, den überkommenen Liegenschaftsbestand der Hufen beisammen zu halten, viel älter ist als die Teilungsverbote und die Kontribution. Der moderne Staat hat seine Steuer- verfassung der durch jene Gewohnheit bedingten Agrarverfassung angepaßt und sie gefestigt, nicht aber ist die letztere umgekehrt eine Folge der Steuer- gesetzgebung.
^) Die Bebauung der Vortoft war durch das Jütsche Lov verboten. Das Verbot ist seit dem 16. Jahrhundert nicht mehr gehalten worden — es sind dort zahlreiche Katen nach Art der niedersächsischen Brinksitzerstellen mit Genehmigung des Dorfdings ent- standen. Meiboro S. 104. Vgl. WiTTiCH, Grundherrschaft. S. 102.
») Vgl. Näheres bei R. Meiborg, S. 98, 127, 137. Im nördlichen Angeln deckten (um 1720) manche Hofbesitzer '^ i^rer sämtlichen Lasten aus den Hauslosen, dabei hatten die Häusler noch Dienste zu leisten. Die Häusler hielten sich wieder an den Insten schadlos. Vgl. auch G. Hanssen, Agrarhist. Abhdl. I. S. 36 ff, S. 329 Anm. Wir kommen darauf im II. Abschnitt zurück.
Geschichtliche Darstellung. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer. 41
Mit plastischer Deutlichkeit tritt dieser Zusammenbang hervor bei einem Yergleicb zwischen der Agrar- und Steuerverfassung auf der Geest und derjenigen in den Marschen, Auch in den letzteren galt die Fflugsteuer, aber in einer höchst abweichenden Form.
Die Abweichung ist nicht aus der ursprünglichen Flureinteilung ab- zuleiten. Allerdings gibt es auf den gleichförmigen Flächen der Marsch keine Oewanndörfer, und heute fehlt außerhalb der Eibmarsch jede Erinne- rung an eine Hufenverfassung. Vieles spricht aber dafür, daß sie einst auch in der Marsch überall bestanden hat Das zu den Gehöften gehörige Land ist im Gebiet der Wurtdörfer und Einzel wurten^) in unregelmäßigen, von Gräben rings umschlossenen Stücken (ohne Streifeneinteilung) angelegt, die man in Ditmarschen Krüge, in den schleswiger Marschen Fennen nennt. Das spinnwebartige Netz der Entwässerungsanlagen erscheint in der von der Natur geschaffenen Mannigfaltigkeit der Wasserläufe, welche einst die unbe- deichten Flächen durchschnitten, begründet Diesem System gehören auch die altsächsischen Anlagen der Eibmarsch an.^)
In den Gemarkungen der Reihen- und Deichdörfer dagegen laufen die gerade ausgerichteten Entwässerungsgräben einander parallel und bilden lange, annähernd rechteckige und einigermaßen gleich große Fennen. 3) Das letztere System ähnelt den sogleich zu besprechenden Marschhufen der Elb- niederungen, wenn es auch weniger streng und schematisch durchgeführt ist Läßt diese Anlage von vornherein auf die Absicht schließen, ungefähr gleich- wertige Besitzungen zu schaffen, so schließt auch die Feldeinteilung der Wurtgemeinden diese Absicht nicht aus. Daß aber bei der ersten Aus- teilung des Landes der Gedanke genossenschaftlicher Gleichheit zur Geltung kam, gewinnt an Wahrscheinlichkeit durch die Erwägung, daß es blutsver- wandte Gruppen, Geschlechtsgenossenschaften*) waren, welche die Marsch gemeinschaftlich in Besitz nahmen und sicherten, und daß unzweifelhaft alles uneingedeichte , der regelmäßigen Überflutung ausgesetzte Land ur- sprünglich ebenso im Gemeinbesitz gestanden hat, wie es noch jetzt auf den Halligen der Fall ist^) In den neueren Kögen ist der Grundbesitz nach Maßgabe der Geldmittel an die Ansiedler verteilt worden; in alter Zeit
*) Vgl. oben 8. 23.
•) Vgl. Detlefsen, Geschichte der holsteinschen Eibmarschen, Bd. I, Glückstadt 1891, S. 87 ff. und die beigegebene Karte; Chalybäus, Geschichte Ditniarschens, S. 57 ff.
*) Die unregelmäßige Grahenführung und Begrenzung der Fennen ist keineswegs so allgemein verbreitet wie allgemein behauptet wird: ein Blick auf die Flurkaiten lehrt den be- deutenden unterschied, der zwischen den beiden Flureinteilungen in dieser Hinsicht besteht.
*) Über diese Geschlechtsgenossenschaften vgl. unten Kap. III, dieses Abschnittes.
*) Reste davon sind die „Binnenweenten'* der Marsch von Ditmarschen, Streifen Landes, die man als Zufluchts- und Trankstätte des auf dem Außendeich weidenden Viehs binnendeichs der Gemeinde vorbehielt In den Gemeinden am Geestrande haben sieh in Ditmarschen wie in Nordfriesland — hier unter dem Namen Ellmoden — viele Gemeinde- ländereien, insbesondere Gemeindeweiden bis in die neuere Zeit erhalten. Sie griffen auch auf das Marschland über wie in Mönkebüll die „Allemode-Fenne in de Sieck^' (vgl. Haj(SS£K, Abhandl. II, 8. 139 Anm.).
42 VII. Schleswig-Holstein.
aber gewiß unter Anwendung eines dem Bedarf von Mensch und Vieh ent- nommenen Maßstabes nach Art der Hufe.
Daß dies in Ost- und Westfriesland geschehen ist, hat Heck^) nach- gewiesen oder doch wahrscheinlich gemacht. Dort dauerte die Normal- Ausstattung der Hufen mit ungefähr je 30 ^.Oi-as^^ bis zum Ausgange des Mittelalters fort; die Hufenverfassung ist aber seitdem infolge einer wirt- schaftlichen Umwälzung verschwunden, weiche die großen Höfe der Gegen- wart entstehen ließ. Ähnlich dürfte die Entwicklung in der Marsch von Ditmarschen und Nordfriesland verlaufen sein.^) Fest steht, daß die Land- register Ditmarschens aus der Zeit der Eroberung des Landes (1559) bereits eine beträchtliche Mannigfaltigkeit und einen ziemlich raschen Wechsel in der Größe der Besitzungen zeigen.»)
Abteilen und Zusammenkaufen „sind damals üblich gewesen wie jetzt''. „Im allgemeinen ergibt sich aus der Vergleichung der jetzigen Höfe mit denen des 16. Jahrhunderts, daß ... in der Marsch, besonders von Norder- Ditmarschen, die größeren Besitzungen viele kleinere aufgesogen haben," so daß „eine große Zahl von Bauemdörfern um 1560 mehr Ein- wohner zählte als jetzt". Es ist die größere Beweglichkeit des Grund- besitzes, welche in der Marsch die ehemals wahrscheinlich herrschende Hufen-
*) Phil. Heck, Altfriesische Gerichtsverfassung, Weimar 1894, S. 213. "Weitere Nach- weise bei Feoedr. Swart, Agrarverfassung und Erbrecht in Ostfriesland; Berliner Disser- tation 1904, und in dem demnächst in den Staatswissenschaftlichen Forschungen, heraus- gegeben von ScfaMOLLER uud Serikg, erscheinenden gleichnamigen Werk desselben Verfassers.
^) Auf der ditmarscher Geest hat unzweifelhaft, wie weiterhin auszuführen ist, eine Hufenverfassung bestanden. Daß eine solche auch auf der nordfriesischen Geest und Vor- geest vorkam, zeigen die von Hanssen (Abhandl. U, S. 134 ff.) mitgeteilten Dorfbeliebungen aus dem 18. Jahrhundeii für Mönkebüll und Högel: nach Boolen (Hufen) soll die Instand- haltung des Walles, die Nutzung der Gemeinweide verteilt werden. In Högel, das der jütischen Gemeinde Joldelund benachbart ist, kann sich freilich jütischer Einfluß geltend gemacht haben. In Mönkebüll (früher Rodesike genannt) ist dies nicht anzunehmen. Die dänische Bezeichnung bool (= Hufe) ist in der 8pi*ache des Nordstraader Landrechts ganz üblich, und letzteres gilt fast ausschließlich in Marschgebieten. Es kommen hier haupt- sächlich die Artikel II 66 — 71 in Betracht, die meist aus der Siebenhardenbeliebung von 1426 und der Erklärung zum Nordfriesischen Landrecht von 1558 übernommen sind. Sie lassen eine starke Gemengelage der Grundstücke und das Bestreben erkennen, den Grund- besitz zusammenzulegen: wer „das meiste in dem ,Bohle* hat", ist zu verlangen be- rechtigt, daß ihm zuerst von dem sonst Beteiligten (der in des „andern Bohl ein Acker Landes, weniger oder mehr hätte^^), dessen Grundstücke zu Kauf, Tausch, Pacht, Pfand und Mageskiftung [Yerkoppelung] angeboten werden. Hier bedeutet freilich Bohl offenbar nur soviel wie für sich abgegrenzter Grandstückskomplex (Fenne). Die gewöhnliche Bedeutung von Bohl war nach Heimreichs nordfriesischer Chronik (aus dem 17. Jahrhundert) „Sitz oder Hof', „Wohnung mit dem dazugehörigen Lande" (Ausgabe von Falck II, S. 201). Man würde indessen den Ausdruck bool kaum in die Bechtssprache des Nordstrandes übernommen haben, wenn er nicht ursprünglich der Sachlage entsprochen hätte. Als Hindeutung auf die ältere NormalgröBe eines Hofs erscheint die Notiz, die ich in der Eiderstedter Land- rechnung von 1741 finde, daß ein Steuerpflug = 60 Demat gerechnet wurde (Demat ist nach Heimreichs (II, S. 201) zutreffender Erklärung ursprünglich soviel „als ein Mäher an einem Tage mit seiner Sense kann heruntermähen^'. Es umfaßt annähernd ^/^ ha.)
«) R. Hansen a. a. 0. S. 221 ff.. 239.
Geschichtliche Darstellung. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer. 43
Verfassung und jene einfache und klare Gliederung der Landbesitzungen nach Art der Geest zum Verschwinden gebracht hat; man unterscheidet heute lediglich Marschhöfe, deren Größe sehr verschieden ist, und kleinere Landstellen.
Aus demselben Grunde wären eigentliche Hufensteuern in den Marsch- bezirken von Ditmarschen sowenig möglich gewesen wie in denen von Nordfriesland. Die Steuer hatte zwar denselben Namen wie auf der Ge^t, die einzelne Landschaft mußte für eine gewisse Pflugzahl aufkommen, aber die Steuer wurde tatsächlich nicht nach Pflügen oder Hufen, sondern nach dem Morgen oder Demat,^) also nicht nach wirtschaftlichen, sondern nach geometrischen Maßen umgelegt. Das Marschland wurde vermessen, späterhin auch mit Unterscheidung weniger (3—6) Klassen bonitiert und die Unterverteüung nach diesem Maßstabe vorgenommen, so daß eine gewisse Anzahl Morgen — von schlechterem Lande mehr, von besserem weniger — die einem Pflug entsprechende Steuerquote aufbrachte.') Man legte dem- entsprechend statt der Hufen-: Dematregister, das sind Parzellenkataster, an. Die staatliche Steuerverwaltung folgte hierin dem Yorbilde der Deichverfassung, der zufolge jedes Grundstück als solches „Morgen Morgen gleich^^ zur Deich Unterhaltung beitragen mußte. Da die Steuer auf der einzelnen Parzelle, nicht auf einem Grundstückskomplex, der Hufe, haftete, ging sie bei jedem Besitzwechsel ohne weiteres mit der einzelnen Liegen- schaft auf den neuen Erwerber über. Die Besitzer hatten den Übergang lediglich anzumelden.
Besonders lehrreich sind die Verhältnisse in den Eibmarschen. Dort haben sich die Grundzüge einer echten Hufenverfassung bis auf den heutigen Tag erhalten. Abgesehen von den altsächsischen Ansiedlungen, zeigen die Eibmarschen durchweg das von den holländischen Kolonisten eingeführte System der „Marschhufen^^: die Ländereien zerfallen in lange, gegen den Deich oder die schnurgerade Straße möglichst rechtwinklig laufende, durch parallele Gräben voneinander getrennte und von geradlinigen Wetterungen durchzogene Streifen, deren Anlage darauf berechnet war, jedem Kolonisten gleiche Rechte und Pflichten zuzuteilen. Obwohl nun die scharfe Trennung der einzelnen Hufen voneinander ihre Geschlossenheit begünstigt, und nicht wenige sich nachweislich seit 100 bis 300 Jahren im ungeschmälerten Besitz derselben Familie') befinden, bilden sie doch nicht in demselben Sinne wirtschaftliche Einheiten wie die Geesthöfe.
Die Geesthufe ist eine Zusammenfassung verschiedenartiger Grund- stücke zu einer organischen und deshalb der Regel nach nicht ohne
^) Ein Ditmarscher Marsch- Moigen hat ca. IV9 ha; über den Demat vgl. An- merk. 2 8. 42.
*) Vgl. Aktenstücke zur Geschichte des Steuerwesens im Amt Tondem, mitgeteilt von Petersen. Zeitschrift, Bd. 3. Kiel 1873. S. 243 ff. — Otto Kier, Über die auf der Kapitulationsakte vom Jahre 1559 beruhenden Steuerverhältnisse Ditmarschens. Jahrbücher, Bd. 4. Kiel 1861. S. 296 ff.
') Detlef8en a. a. 0. S. 424.
44 VII. Schleswig-Holstein.
wirtschaftlichen Schaden zerreißbaren Einheit. Die Marschhufe ist ein zu- sammenhängendes Landstück oder Besitztum bestimmter Größe, von dem aus sogleich darzulegenden Gründen viel eher als auf der Geest Teile ab- gezweigt werden können, ohne die innere Struktur der Wirtschaft zu zer- stören. Deshalb ist der Begriff der Hufengeschlossenheit auch den £lb- marschen von jeher fremd geblieben. Teilungen und Abverkäufe sind namentlich in Zeiten von Deichbrüchen und Wassersnot häufig vorgekommen; „viele Hufen oder Höfe sind zerstückelt und mit andern derartigen Be- sitzungen verbunden, oder aber auf einzelnen Parzellen kleinere selbständige Stellen gegründet worden." a)
So sind denn auch in den Eibmarschen die Hufensteuern Flächen- steuem geworden; die revidierte Landesmatrikel von 1652 setzte in der Kremper Marsch 24 Morgen (25 ha), in der Wilster Marsch aber — mit Rück- sicht auf ihre stärkere Belastung mit Deich- und Entwässerungskosten — 36 Morgen (35 ha) einem Pfluge gleich. 2) Der einzige Unterschied von den Steuerverhältnissen in den andern Marschen liegt darin, daß die Steuerkataster in den Eibmarschen nicht Demat-, sondern Hufenregister waren. Bei Abver- käufen fand keine geregelte Fortschreibung statt; jeder Hufenbesitzer wurde nach der ursprünglich festgesetzten Hufenzahl besteuert und hielt sich bei dem Erwerber einer Parzelle durch Privatvertrag schadlos. Man nannte dieses Verhältnis auf Seiten des Käufers „einhufen". ^)
Nach dem allen hat sich die Steuerverfassung überall auf das genaueste der Agrarverfassung angepaßt, und ist der für die Steuergesetzgebung ent- scheidende Gegensatz zwischen Marsch und Geest nicht in der Art und Weise der Flur- Einteilung, sondern in der ganzen wirtschaftlichen Struktur der Landgüter und der damit zusammenhängenden größeren oder geringeren Beweglichkeit der Liegenschaften zu erblicken.
Dieser unterschied, den die Steuergesetzgebung vorfand, aber nicht geschaffen hat, ist in den natürlichen Wirtschaftsbedingungen begründet.
Sie bewirken, daß in der Marsch zwischen den einzelnen Ländereien, die zu einem Hofe gehören, kein so fester wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, wie es auf dem Mittelrücken oder im östlichen Hügellande der Fall ist. „Jede einzelne Fenne" — schreibt G. Hanssen zunächst mit Rücksicht auf die nordfriesischen Marschen — „ist selbständig als Grasland oder Pflug- land zu benutzen. Eine schlagmäßige Feldgraswirtschaft ist den Marschen
*) V. Fischer - Bexzon, Die Komnmnaleinrichtiingen in der Kremper Marsch. Jahr- bücher. Bd. 3. S. 350.
') Im Jahre 1663 fand eine genaue Aufmessung des Landes unter Verbesserung der ersten Wardierung des Landes (von 1613) statt Das Land jedes Besitzers wurde auf Morgen 1. Klasse nach einem bestimmten Verhältnis derart „reduziert", daß man die 2. Klasse mit 7ioi ^^^ 3. mit ^!\q usw. anrechnete. Für die Flächenmaße vgl. Bahoum, Jahrb. Bd. 6. S. 279.
^) Ich verdanke diese wie die Notiz in der vorigen Anmerkung Herrn JuNofc, bisher. Landrat des Kreises Steinburg, der mir auch alte Steuerbücher übersandte. Vgl. auch Detlefsen IL S. 326.
• .1 n
Geschichtliche Darstellung. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer. 45
tremd. Nach einer unbestimmten oft sehr langen Reihe von Bau-Jahren wird das Pflugland auf ebenso unbestimmte, oft noch längere Zeit in Gras niedergelegt und ebenso umgekehrt Grasland zum Ackerbau aufgebrochen/^ . . ,J)ie "Weide der schweren Marsch gewinnt — im Gegensatz zu der Dreesch der Koppelwirtschaft auf der Geest — von Jahr zu Jahr an Güte. Eine 50jährige Weide ist mehr wert als eine 20jährige, eine 100jährige mehr als eine SOjährige.^' Die Anlage der Dauerweiden macht zwar beträchtliche Kosten, aber „mittels der Grasfennen kapitalisiert man gleichsam die Zinsen und Zinseszinsen in aller Bequemlichkeit, mittels der Ackerfennen konser- viert man nur mit großer Anstrengung das Bodenkapital oder greift es an. Durch den Aufbruch einer guten alten Grasfenne erzielt man eine Reihe von Jahren enorme Ernteerträge, macht aber damit gewissermaßen einen Teil des Bodenkapitals flüssig/' Je wohlhabender der Landwirt, um so mehr wird er geneigt sein, im allgemeinen den Ackerbau zu beschränken und die Graswirtschaft in den Vordergrund zu stellen. Im übrigen ist dafür die Kon- junktur maßgebend, der die Marschwirtschaft sich in sehr elastischer Weise anpaßt. ^)
Wo diese Bedingungen gegeben sind, wo jedes Grundstück für sich benutzt werden kann, ist die Abzweigung einzelner Grundstücke im all- gemeinen ohne technische Nachteile möglich.
In vollem umfange gilt das Gesagte allerdings nur für die zu Dauer- weiden geeigneten Marschböden. Sie sind in den nordfriesischen Marschen besonders ausgedehnt Jetzt dient dort nur noch ein geringer Bruchteil — in Eiderstedt Y^o, in den Marschen der Kreise Husum und Tondem*) ^/»o — dör Gesamtfläche als Ackerland. Man hat seit der Durchführung des Freihandels in England, d. h. seit den 40 er Jahren des 19. Jahrhunderts den Übergang zur reinen Weidewirtschaft vollzogen.
Außerhalb Nordfrieslands sind, abgesehen von der besonders tief ge- legenen Wilstermarsch, die Dauerweiden weniger umfangreich. Sie nehmen in Norder- und Süderditmarschen 20—25%, in der Wilstermarsch 75 7o, in den übrigen Eibmarschen 40% ^^^ Gesamtfläche ein.^) Aber unzweifel- haft könnte besonders in den durch schweren Boden ausgezeichneten Eib- marschen noch viel anderes Land ebensogut als ständige Weide wie zum Ackerbau benutzt werden, und die dazu geeigneten Strecken sind durchweg groß genug, um für die Grundbesitzverfassung als ein bewegliches Element wirksam zu werden.
Die vorwiegend zum Ackerbau dienenden leichteren und höher gelegenen Marschböden sind weniger leicht zu vereinzeln, weil sie bestimmten Frucht- folgen unterliegen. Aber auch ihr Zusammenhalt ist weniger zwingend als
*) Hanssek, Agrarhist. Abhdl. IL S. 404 ff., vgl. auch I. S. 239 und 0. Auhaoen, Zur Eeontnis der Marschwirtschaft. Berlin 1896. S. 102.
*) Vgl. LYDTm und Werner, Das deutsche Rind. Arbeiten der deutschen Landwirt- schafts-Gesellschaft, Heft 41. Berlin 1899. S. 225, 234.
*) Lydtin und Werner a. a. 0. S. 253 ff.
46 VII. Schleswig-Holstein.
in anderen Gegenden. Denn Ackerbau und Viehzucht bedingen sich nicht gegenseitig in ihrer Ausdehnung, der Marschboden bedarf nur geringer organischer Düngung, und die Fruchtfolgen gestalten sich in sehr freier und mannigfaltiger Weise. Sie lassen sich schon wegen der großen Abhängigkeit des Marschbodens und seiner Bewirtschaftung von der Witterung nicht lange im voraus für jedes Grundstück festsetzen. Werden Grundstücke abgezweigt, so ist der Übergang zu einer andern Fruchtfolge leicht zu vollziehen.
Die Geest steht hinter der Marsch an natürlicher Fruchtbarkeit weit zurück, und während die einzelnen Teile der Marsch einen ziemlich gleichartigen Boden besitzen, zeigt die Bodenbeschaffenheit der Geest die größten Kontraste. Auf dem Mittelrücken ist der Pflugboden vor- herrschend sandiger Natur, zwischendurch liegen Strecken mit stärkerer Lehmbeimischung — so besonders auf der Vorgeest — , trockene Heide- gegenden wechseln mit Moorgründen, Sümpfen, Waldstrichen und von den durchfließenden Gewässern gebildeten Wiesen, während Fettviehweiden nur selten sind. Hier ist die ganze Wirtschaftsweise eine gebundene, ein fester schlagmäßiger Wecbsel in der Bodennutzung unentbehrlich. Der Ackerbau macht in gewisser Ausdehnung die Viehhaltung nötig und um- gekehrt. Hier kann also nicht jedes Grundstück für sich benutzt werden. Acker, Weide, Wiese sind in einer bestimmten Mischung notwendige, Holzung oder Torfland erwünschte Bestandteile jeder selbständigen Wirtschaft. Ge- räumige Wirtschaftsgebäude sind unentbehrlich. Dies trifft im ganzen auch für den Osten zu: feste Fruchtfolgen, gegenseitige Abhängigkeit von Acker- bau und Viehzucht, dem hergebrachten Umfang des Landguts angepaßte Stallungen und Vorratsräume stellen einen organischen Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilen der Besitzung her, welcher nur ausnahms- weise ohne Schaden gelöst werden kann.
Die Verkoppelungen des 18. und 19. Jahrhunderts haben diesen Zu- sammenhang nur noch festigen können.
In Bezug auf die Möglichkeit, jedes Grundstück individuell zu bewirt- schaften, gleicht die Marsch den gartenartigen Gefilden der Rheinebene. Der sozial wichtigste unterschied liegt darin, daß die Marsch sich im ganzen nur wenig zur Kleinkultur eignet. Denn einerseits erfordert die Weidewirtschaft nur geringen Arbeitsaufwand und ergibt deshalb auch nur geringen Arbeits- verdienst; wer aber hauptsächlich von Grundrente und ünternehmer- gewinn leben will, muß schon ein größeres Besitztum sein eigen nennen; anderseits macht die Feldbestellung des Marschbodens außerordentlich starke Bespannung nötig. „Wenn der Ackerbau mit größtmöglichem Vor- teil betrieben werden soll, so verlangt er einen Vorspann von 4 und zu gewissen Zeiten von 6, in manchen Gegenden gar 8 Pferden. Solch ein Aufwand verträgt sich aber nicht mit einem Besitz von wenigen Hektaren." *) Nur an wenigen Stellen — so bei Glückstadt — hat sich ein stärkerer Gartenbau entwickelt
*) Otto Auhaoen, Zar Kenntnis der Marschwirtschafi Berlin 1896. S. 107.
Geschichtliche Darstellimg. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer. 47
Überdies ist die Teilung der einzelnen mit Wassergräben umzogenen Grundstücke (Fennen, Krüge) mit technischen Nachteilen verknüpft Sie sind gewissermaßen große Minimalparxellen^ die aufzuteilen man sich nur schwer entschließt Wo immer endlich Gehöfte den Mittelpunkt des Betriebes bilden, wirken sie durch ihren bedeutenden Umfang und Wert darauf hin, die wirt- schaftliche Zusammenfassung der Liegenschaften bis zu einem gewissen Grade zu fixieren. Dort ist man darauf bedacht, den Liegenschaftsbestand im ganzen zu bewahren und die Abrundung der Besitzungen nicht zu zer- stören. Ohne allen Nachteil für die Betriebsorganisation ist die Aufteilung der zu einem Besitz gehörigen Fennen im allgemeinen nur dort, wo man ausschließlich Fettgräserei betreibt, weil dafür Wirtschaftsgebäude nicht er- forderlich sind.
Aus diesen Gründen würde eine immer wiederholte mechanische Teilung der Landgüter auch in den Marschen schwere wirtschaftliche und soziale Schäden mit sich bringen. Trotz der freien Wirtschaftsform und des meist lebhaften Grundstücksverkehrs unter Lebenden hat sich deshalb eine Sitte der Healteilung im Erbgange dort nur in beschränktem Umfange entwickelt Vielmehr bleiben, wo der Landbesitz nicht lediglich aus gebäudelosen — vielleicht sehr zerstreuten und zur Fettgräserei verpachteten — Weidefennen besteht, sondern es sich um eigentliche Marschgüter handelt, diese im Erb- gange regelmäßig ungeteilt, nur stößt man hierbei öfter einige für den Betrieb entbehrliche Stücke ab. So ist es heute. In älterer Zeit sind Realteilungen auch von bewohntem Marschland im Erbgange häufiger ge- wesen, so zwar, daß auch innerhalb der einzelnen Fennen oft starke Ge- mengelage herrschte.^)
Die Geest und der Osten bieten dem weniger begüterten Manne im ganzen günstigere Bedingungen zum Fortkommen als die Marsch. Immer- hin sind auch dort teils durch die geringe Gunst der Bodenverhältnisse, teils durch die natürliche Gebundenheit der Wirtschaftsweise der eigent- lichen Kleinkultur enge Schranken gesetzt Sie ist, abgesehen von den rein haushaltungsmäßigen Betrieben, die für den eigenen Bedarf produzieren, im allgemeinen nur in der Nähe der Städte vorteilhaft. Für die auf Absatz berechneten Wirtschaften ist die Zusammenfassung der Grundstücke zu Ein- heiten von nicht unbedeutendem Minimalumfang bei großer Kontinuität der Bewirtschaftung erforderlich.
Der inner- und auiserhalb der Marsch im Erbgange übliche Zusammen- halt der Landgüter ist freilich aus dem allgemeinen Gesichtspunkt öko- nomisch-technischer Zweckmäßigkeit noch nicht ganz ausreichend erklärt Nicht selten stand die objektive ökonomische Zweckmäßigkeit in Wider- sprach zu dem Privatinteresse der beteiligten Erben. Sie hätten durch Aufteilung und durch stückweisen Verkauf der Liegenschaften oft mehr für sich herausschlagen können, als bei der Übertragung auf einen von ihnen
») Vgl. z. B. für Pellworm Hak88en, Abhandl. U, S. 342.
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zu dem herkömmlichen Anschlage. Hier spielen ethische Motive hinein, die eine nähere Würdigung finden müssen und an anderer Stelle finden werden. Anderseits ist für den von altersher lebhaften Grundstücksverkehr bei den Friesen und Ditmarschem ihre Nachbarschaft zur See in Betracht zu ziehen, welche früh den kaufmännischen Unternehmungsgeist weckte. Freier Handel und Verkehr, unumschränkter Kauf und Verkauf ihres Landes war ihnen ein Bedürfnis, dem die Natur des Marschbodens und die ein- fache Art der Bewirtschaftung entgegenkamen. Auch der Deichschutz mit seinen schweren Lasten und vielerlei Wechselfällen hat den Liegenschafts- verkehr schon in frühen Zeiten gefördert.
Daß nicht irgend welche Einflüsse politischer Natur die verschiedenartige Ausbildung der Steuerverfassung für Marsch und Oeest bestimmt haben, tritt am deutlichsten in DU- marschen hervor. Der alte Freistaat umschloß sowohl Marsch- als auch, und zwar über- wiegend, Geestland (vgl. die Karten im Anhange). Beide Teile standen also unter ganz der- selben politischen Verfassung und waren gleichmäßig frei von jeder Grundherrschaft. Als nun das Land im Jahre 1559 unterworfen wurde und die Sieger daran gingen, möglichst rasch hohe Steuereinnahmen zu erpresseo, schufen sie eine Steuergesetzgebung, deren Grundzüge bis vor einigen Jahrzehnten fortbestanden. Es wurden für die verschiedenen Herrschafts- gebiete drei neue Steuern ausgeschrieben:*)
1. Der Äckerachatx traf lediglich die Marschen: von jedem Morgen (1,35 bis 1,39 ha) Marschlandes binnen Deichs mußte an die Landesherrschaft jährlich ein Gulden zu 24 ß Lübisch gegeben werden. Das Land wurde zu diesem Zwecke sehr soigfaltig ver- messen, der Ackerschatz nach Art der Deichlast Moigen Morgen gleich auferlegt. Erst später fand eine Bonitierung statt
2. Das Pflicktkam war nur von den Geestbauem zu entrichten und bestand in der halben jährlichen Aussat. Diese Abgabe wurde so berechnet, daß jeder Geestbewohner die Größe seines Besitzes nach Hoven (Hufen) angeben mußte, und für jede Yiertelhufe dann eine feste Eomabgabe erhoben wurde. Hier handelt es sich also um eine Hufensteuer. Eine Vermessung des Geestlandes fand nicht statt
3. Später trat dazu in Süderditmarschen der Pfltsgsehatx oder die Kontribution. Diese Steuer wurde von Marsch und Geest gleichmäßig eingefordert Die Landschaft, welche den Be- trag im ganzen abzuführen und für die Unterverteilung zu sorgen hatte, wies jedem von beiden Teilen ein festes Kontingent zu. Sie verteUte dasselbe in den Marschbezirken nach Morgen, auf der Geest aber nach den Eomregistem, d. h. nach Hufen auf die einzelnen Kirchspiele.
Eine rechtliche Bindung der Grundstücke trat auf der ditmarscher Geest allerdings ebensowenig ein wie in den Eibmarschen, und zwar deshalb nicht, weil hier wie dort „die Land- scha^ für die Kontributionen und für die gemeinsamen Landesgefälle dem kgl. fisco in solidum haftet^^ und die Kirchspiele gegen die Landschaft „hinwieder in eben derselben Verbindlichkeit stehen^^*) Hier hatten auch die Kirchspiele den modus ooUectandi in der Hand, während in der Ditmarscher Marsch die landesherrliche ,.Landschreiberey^^ dafür sorgte, daß in dem „Register des Ackerschatzes'^ — für welchen jene Solidarhaft fehlte — die^ erforderlichen Um- schreibungen stattfanden. Um die hauptsächlich auch durch Nichtberücksichtigung der Wiesen- und neukultivierten Ländereien entstandenen Ungleichheiten in der Belastung der einzelneo Kirchspiele zu beseitigen, schritt man in Süder-Ditmarschen am Ende des 17. Jahr- hunderts zu einer Neuverteilung der Pflagzahl auf die einzelnen Kirchspiele mit Hilfe einer Abschätzung der einzelnen Liegenschaften, Wiese, Acker, Holzung getreimt, nach den vor
*) Vgl. 0. KiER, Steuerverhältnisse Ditmarschens. Jahrb. Bd. 4, Kiel 1861. S. 301 ff. ') Acta des Kgl. Staatsarchivs Schleswig (C 110/99), Bericht des Landvoigts Eggers in Meldorf vom 4. November 1773.
Geschichtliche Darstellung. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer. 49
dem letzten Kriege übhchen Kaufpreisen.') Die Landschaft bezw. das Kirchspiel verteilte die Abgaben nach dem gleichen Maßstabe auch auf die einzelnen Steuorobjekte. Bei der Ein- ziehung rissen „unverantwortliche Mißbräuche'* ein. Manche Gehöfte blieben ganz steuer- frei. Da mau lange Zeit das Parzellierungswesen nicht beaufsichtigte, gab es z. B. aus Konkursen bei gänzlicher Aufteilung von Höfen viel sogenanntes ,,Kummerland^S das ledig- lich in den Steuerregistern stand, aber in Wirklichkeit nicht vorzufinden war. Durch Ver- einbarung beim Verkauf war oft die Steuer auf die kleinen Stellen übergegangen, während viele große Bauernhöfe ganz frei blieben.^) Es bestand übrigens auch die Einrichtung des Pfiugmannes^ der für die Einkassierung der Steuern von den Parzellen zu sorgen hatte, welche von seiner Stelle abgezweigt worden waren. ^)
Auf der ditmarscher Geest herrscht heute eine ausgeprägte Anerbensitte.
Die ältere Steuerverfassung bestimmt sich, wie nunmehr feststehen
dürfte, nach der ökonomischen Struktur der Landgüter und diese nach der
Zugehörigkeit zur Marsch oder Geest. Aber es gibt einige Oeestbexirke^ in
weiche die Beweglichkeit des Marschlandes früh Eingang gefunden hat. Es
sind dies die von Priesen besetzten Kirchspiele der Vorgeest in der Earrharde
und in der alten Nordergoesharde^ ferner die südlich angrenzende Landschaft
Stapelholm mit der Vogtei Schwabstedt, endlich die Lisei Fehmarn, Hier
ist auch ein Fall festzustellen, in dem man Teilungsverbote erließ, welche
gegen die hergebrachte Sitte der Bevölkerung verstießen, aber dann auch
ein toter Buchstabe blieben.
Die nordfriesische Vorgeest „hat, wenn sie auch keineswegs der Ostseite des Herzog- tums gleichkommt und vorherrschend sandig ist, doch einen besseren Boden als der Hucken des Landes, da der Untergrund lehmig ist, auch Mergel enthält.^^ Der dortige Betrieb bildet eine Vereinigung von Geest- und Marschwirtschaft. P. Pkterskn berichtet über den gegenwärtigen Zustand, der sich nicht allzuweit von dem früheren entfernen dürfte: „Die Wirtschaft verbindet Ackerbau und Viehzucht, das Feldsystem ist in der Regel ein freies, ohne Innehaltung einer bestimmten Fruchtfolge. Die Viehzucht ist eine sehr intensive, sie ist bei den kleineren Besitzungen ausschließlich JungN'ieh- zucbt, bei den größeren verknüpft sie sich mit Weidemast. Die zu den einzelnen Höfen gehörigen Ländereien liegen in der Regel sehr zerstreut und vergrößern die Schwierig- keit in der Bewirtschaftung. Ziemlich viel Land geht durch die Wälle und Gräben ver- loren, welche die einzelnen 1—5 ha großen Parzellen abgrenzen. Die Bewiiischaftung größerer Höfe stellt unter diesen Verhältnissen hohe Anforderungen an die Intelligenz der Besitzer. Die Lage der Höfe am Rande der Geest bietet den ökonomischen Vorzug, daß die Arbeitsperioden sich wegen der Verbindung von leichterem Geest- und schwereiem Marschboden in 8aat- und Erntezeit gleichmäßiger verteilen. Die Geest und das ge- ringere Marschland, auf dem Kombau getrieben wird, dient zur Erlangung des für die Stallhaltung im Winter nötigen Rauhfutters und bei der auf der Geest üblichen Feld- graswirtschaft auch als Jungvieh weide, während das bessere Marschland als Fettviehweide benutzt wird. Nur insofern ist die Wirtschaftsform eine feste, als Ackerbau und Viehzucht sich in ihrer Ausdehnung gegenseitig bedingen, ebenso in bestimmtem Verhältnis zu den Wirtschaftsgebäuden stehen müssen, die hier selbstverständlich unentbehrlich sind. Die Grundstücke können daher im allgemeinen auch nicht wie in den Weidedistrikten der Marsch in beliebiger Weise ohne Schaden für den Hof von diesem getrennt werden. Die herrschende Gemengelage ist insofern den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend, als der Boden in seiner Güte oft innerhalb kleiner Strecken wechselt und jeder Landwirt dahin streben
1) Neues Staatsbüiigerl. Magazin. II. S. 265. ») KiEB, a. 0. 8. 320, 341. ^ Falck, Handbuch. IIL S. 565. Vovbang da ländiichen Grundbesitzes. VII. Schleswig-Holstein.
50 VII. Schleswig -Holstein.
muß, seinen Besitz derart einzurichten, daß er sowohl Ackerland als auch Jungvieh- und Fettweide sowie eine geeignete Weide für seine Milchkühe erhält''
Auf der andern Seite begünstigt die zerstückelte Lage des Grundbesitzes den frei- händigen Besitzwechsel. Es findet ein überaus lebhafter Grundstucksverkehr hauptsächlich mit kleinen Parzellen statt, und kommen auch ReaUeikmgen und Abzweigungen von Grundstücken im Ert^gange häufig vor. Eine Geschlossenheit der Besitzungen hat auf der von Friesen besiedelten Vorgeest niemals bestanden. Die lose Struktur der Land- güter erstreckt sich auf manche benachbarten Geestbezirke, aber auch hier nur soweit sie überwiegend von Friesen besiedelt sind.
Über die ethnographischen Verhältnisse dieser Bezirke Nordfrieslands haben die soi^g- fältigen Untersuchungen von Sach') Licht verbreitet In der großen bis weit über den Mittelrücken ausgedehnten Kärrharde hatten die Friesen ui-sprünglich ufigeföhr das südwest- liche Drittel inne, während die Juten mit ihren streng nationalen Gründungen (auf bu — Medelbu, Osterbu usw.) und ihrer Gewannverfassung nur den Osten bewohnten. Aber die jütischen An- Siedlungen (auf thorp) rückten allmählich westlich zum Teil bis an den Geestrand (Braderup, Humptrup) vor, und manche ursprünglich friesische Ortschaften (Klixbüll) wurden ganz über- wiegend jütisch, während sich anderseits in den jütischen Dörfern eine größere Zahl friesischer Elemente nachweisen läßt Heute bildet die Leckau ziemlich genau die Grenze zwischen der jütischen und der friesisch-deutschen Bevölkerung. Überall aber hat mehr oder weniger eine Mischung von Friesen und Juten stattgefunden. Damit mag es zusammenhängen, daß in der ganzen Kärrharde für die Bondengüter von jeher rechtlich Freiteilbarkeit der Hufen gegolten hat. Jedoch zeigt eine letzthin voigenommene Sondererhebung, welche unten besprochen werden wird, daß in den überwiegend jütischen Teilen der Kärrharde mit Einschluß der Voi^eest bis auf den heutigen Tag der Zusammenhalt der Landgüter streng gewahrt wird, während die überwiegend friesischen Geestbezirke südlich der Lecker Au nach Art ihrer westlichen Nachbarn verfahren.
In der Norder goesharde^ dem Amte Bredstedt, trennt sich der freibewegliche Grund- besitz von dem der geschlossenen Boelen oder Hufen in streng nationaler Weise. Die Landschaft ist fast durchweg ursprünglich friesisch bLs auf die beiden auf dem hohen Geest- rücken gelegenen Kirchspiele Viöl und Joldehmd^ deren jütischer Charakter durch Orts- und Personennamen, durch die urkundlich bezeugte Boelverfassung und durch die Spitu^he der Bewohner auDser Zweifel gestellt ist Nur dort herrscht heute die Anerbensitte und gilt das Anerbenrecht Übrigens ist seit langem die niederdeutsche Sprache dort wie im ganzen Amte im Vordringen.*)
Nach EsMARCH, ^ der den Rechtszustand um die Mitte des 19. Jahrhunderts schüdert, galt wie in der Kärrharde so auch im Amte Bredstedt mit Ausnahme der Kirchspiele Viöl und Joldelund „völlige Freiheit der Veräußerung^^ Die Abgaben gingen mit dem Lande auf den neuen Besitzer über. Wie sich diese Freibeweglichkeit mit der Steuerverfassung vertrug, vermag ich für die Kärrharde nicht genau festzustellen. Anscheinend^) sind hier schon im Anfange des 18. Jahrhunderts ebenso, wie dies für die noch zu besprechende Norderharde
1) Das Herzogtum Schleswig. U. Halle a. S. 1899. S. 280 ff.
*) 1890 sprachen im Kirchspiel Joldelund noch 10— 30'/o der Bevölkerung dänisch, Viöl ist bereits vollständig deutsch geworden (90— 100 ^/q). Vgl. Paul Lanohans, Karte der Verbreitung von Deutschen und Dänen in Nordschleswig, nach Ei^ebnissen der amtlichen Sprachenzählung vom 1. Dezember 1890, ergänzt bis 1899. Peterhanns Mitteilungen. 1899. Heft 2. Gotha 1899.
') Das im Herzogtum Schleswig geltende bürgerliche Recht Schleswig 1846. S. 175, 190. Vgl. auch Petersen, Steuerverhältnisse usw. Zeitschrift. Bd. 3. 1873. S. 250 ff.
«) Acta des Kgl. Staatsarchivs zu Schleswig. A. XX. No. 2632, 2634, 2636. Eine Kirchspiel -Pflugsetzung für die Kärrharde kam schon 1698 zu stände. Petebsen, a. a. 0. Zeitschrift. Bd. 3. Kiel 1873. S. 285.
Geschichtliche Darstellung. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer. 51
des Amts Husum feststeht, ^ die einzelnen Grundstücke „gepfennigt*^, d. h« wie auf der Marsch vermessen und bonitiert worden, und für solche Ländereien bestand kein Teilungsverbot.
Auf der Bredatedter Geest hingegen waren nicht die Parzellen, sondern lediglich ganze Steuerpflüge katastriert. Hier sind auch die Zerstückelungsverbote im 17. und 18. Jahrhundert zweifelsohne in Geltung gewesen. Schon eine Egl. Verordnung vom 22. Mai 1601 bestimmte für das ganze Amt Flensburg, dem damals Bredstedt zugehörte, „daß hinführe keine Bunden- güther zertrennet sondern daß die Erbschaft nach Absterben der izigen und künftigen Be- sitzer der Bundengüther durch Samtfreunde oder andere unparteyliche Leudte wardieret . . . werden^^ Diese Verordnung wurde in der Landschaft auf dem Allmannsding alljährlich veiiesen. Die abgetrennten Stücke konnten durch Reunionsklage, die der Verjährung nicht unterlag, zurückgefordert werden. Die Genehmigung des Amtmanns zur Parzellierung wurde aber tatsächlich anscheinend nicht eingeholt; wenigstens empfiehlt der Amtmann in einem Bericht an das Obergericht vom Jahre 1762, es möchte „sowie in Hinsicht der dortigen Festegüter also auch in Absicht der Bonden - Staven die Dismembrirung ohne des Amt- manns BewiUigung nicht vorgenommen werden'^') Nachdem dann durch die Verordnung vom 8. Juni 1774 für ganz Schleswig vorgeschrieben war, dals ein nicht besonders in den Hebungsregistem angesetztes Grundstück von einem Bondengut nur mit Einwilligung der Bentekammer abgetrennt werden dürfte, berichtet der Amtmann (1780), daß diese Ver- ordnung nunmehr genau befolgt würde. Aber schon der den Akten beigegebene Bericht der Schloüsvogtei Bordelum zeigt, daß dies für deren Bezirk mit Ausnahme der Gemeinde Viöl nicht zutraf, — steine etwaige Abänderung dieser Qereckteahme toerde mit unendiichen Schwierigkeiten verbunden sein*'': Wenn nun G. Hanssen in Übereinstimmung mit Esmabch im Jahre 1832 berichtet, „auch die Geest der Landschaft Bredstedt sei frei veräußerlicher Boden, alle 3 Jahre finde eine neue Reparation und Pflugsetzung statt und ein Pflugmann kaasire von den zu einem Pfluge gehörigen Ländereien die Steuern ein^S') so zeigt sich daß das Zerstiiekeiungsverbot gegenüber der hergebrachten Gewohnheit der Bevölkerung sich sehieehterdings nicht aufrecht erhaUen ließ, und ist zu vermuten, daß die Genehmigung des Amtmanns, soweit sie eingeholt wurde, rein formalen Charakters blieb. —
Die Südergoesharde. Mit der Nordeigoesharde geht der Einfluß des friesischen Elementes auf die Agraiverfassung der Geest zu Ende. Die alte Südergoesharde, die den Hauptteil des Amtes Husum bildete, „gilt bei den Chronisten zwar im allgemeinen für friesisch, aber aus ihren Bemerkungen erkennt man, daß das Fhesisohe hier gegen das Niederdeutsche und das Jütische ganz zurücktrat*'*) Von den Kirchspielen, welche gleichxeäig Marsch- und Geestland umfassen, ist nach Sach^) nur das Kirchspiel Hattstedt von jeher überwiegend friesisch gewesen. Das südlich angrenzende Kirchspiel Schobüll liegt auf der Geest dort, wo ihr Westrand unmittelbar zum Meere vorspringt. Sein ur- sprünglicher Name ist Schoubou, es ist als „Walddorf ^ von den Juten begründet, und erst seit dem Ausgange des Mittelalters ist das friesische Volkstum mehr und mehr zur Herrschaft gelangt Das Kirchspiel Mildstedt ist umgekehrt ursprünglich friesisch, aber es hat eine starke jütische Einwanderung stattgefunden. Die Sprache ist unter dem Einfluß des schon längst niederdeutschen Husum bereits um 1500 niederdeutsch, wie heute auch in Schobüll und Hattstedt. Li allen drei Kirchspielen scheidet sich im Gegensatz zu den rein friesischen Gemeinden der Karr- und Nordeigoesharde, die Struktur der Landgüter streng nach Marsch und Geest Die vielfach unbewohnten und als Weide dienenden Marsch- grundstücke gelten als frei teilbar, während die Geestteile — insbesondere das ganze Kirch-
») D. i. die Kirchspiele Hattstedt, Schobüll, Olderup. — Vgl. Acta d. Kgl. St-A.. z. Schi. A. XVffl 5891, S. 75.
*) Staatsarchiv Schleswig Acta C. XIl. 1. aus No. 150 S. 39.
») G. Hansssn, „Fehmarn". Altena 1832. S. 197 Anm. Vgl. auch „Nachrichten über das Amt Bredstedt** Schriften der schles.-holst. patriot Gesellschaft Bd. in. Altona 1821. S. 78.
*) Sach IL S. 298.
*) IL S. 308.
4*
52 VII. Schleswig-Holstein
spiel Bchobüll — zu den Bezirken der sogleich zu besprechenden Stavenvei'fassung und des Anerbenrechts gehören.
Die weiter landeinwärts gelegenen Geestkirchspiele Olderup^ Sckwesing und Ostenfeld hatten ursprünglich jütische Bevölkerung. Heute herrscht dort niedersächsische Sprache und Bauweise. Es besteht wie sonst auf der Geest auch dort von alters Boel-( Hufen-) Verfassung, rechtliche Geschlossenheit und Anerbenrecht.
Sehwabstedt und Stapelholm. Die gleiche Mischung von frei beweglichem und ge- schlossenem Grundbesitz wie in der Südergoesharde findet sich in der ehemaligen bischöflichen Yogtei Sehwabstedt^ nördlich der Treene, und in der zwischen Treene und Eider (östlich von Friedrichstadt) gelegenen Landschaft Stapelholm] beider Bevölkerung ist niedersachsisch mit friftsischer Beimischung.*) Die Dörfer liegen sämtlich auf der Geest, ihi-e Feldmarken haben sowohl Geest- als Marschländereien, an denen alle einzelnen Landstellen beteiligt sind. Die alten bäuerlichen Landstellen (im Gegensatz zu den Eatenstellen) heißen' wie in Hattstedt, Schobüli und Mildstedt ,,8taven*S Auf ihnen ruhen die Nutzungsrechte an den Gemeinheiten, das Stimmrecht in Doifschaftsangelegenheiten und gewisse Dorfschaftslasten. ,Jeder volle Staven steht in dieser Beziehung den übrigen vollen Staven desselben Dorfes gleich. Es kommen aber auch halbe, zweidrittels usw. Staven, andrerseits auch doppelte Staven vor". Die Staven sind — in Stapelholm nach der Konstitution von 1623,') die sich aber bereits auf ältere Verbote von 1543, 1562 und 1602 bezieht — unteilbar. Die zu jedem Staven gehörigen Geestläiidereien gelten als unzertrennliche Pertinenzien desselben.
Neben den geschlossenen Staven gibt es jedoch frei teilbare ,,Freibondenländereien^*, und der Wohlstand des Bauern hängt davon ab, ob er viel oder wenig davon besitzt. Denn die Staven sind zu klein, als daß sie eine bäuerliche Wirtschaft möglich machen würden. In der Vogtei Sehwabstedt überwiegen die Freibondenländereien. Ein großer Teil der Bauern in Stapelholm hat von den ältesten Zeiten an das volle Eigentumsrecht behauptet. Andere waren, wie sämtliche Einwohner der Vogtei Sehwabstedt, Lausten (Festebauem, Lassiten, Meier) des Bischofs von Schleswig, ohne übrigens seiner Jurisdiktion unterworfen zu sein, und sind erst im Laufe der Zeit zu Eigentümern geworden.
Ich glaube, daß der geschilderte Dualismus von geschlossenen Staven- und teilbaren Freibondenländereien keine andere Bedeutung hat als das Nebeneinander von geschlossenem Boel- und sogenanntem „Stufland" in Schleswig, geschlossenen Hufen und frei teilbaren „Erb- und Kaufländereien" in manchen Teilen von Holstein. *) Der große Umfang der Frei- bondenländereien in den hier besprochenen Bezirken ist auf das reichliche Vorhandensein von Marschboden zurückzuführen. Dieser galt von jeher als frei teilbar. Die Beweglichkeit der Marschgrundstücke übertrug sich aber in Stapelholm und Sehwabstedt auch auf die Geestländereien; viele Besitzungen wurden geteilt. Infolgedessen belasteten die auf den Staven haften bleibenden vollen Hufenabgaben diese in einem Maße, daß der Stavenbesitz oft nur noch negativen Wert hatte. Um die weitere Schwächung der Stellen zu verhindern, ergingen dann die erwähnten Veräußerungsverbote. Sie bezogen sich zunächst nur auf das Geestland und wurden nach Hanssen auch für dieses nicht streng befolgt. Die Veräußerung und Zerstückelung des Marschlandes war gestattet mit der einzige^ Einschränkung, daß nach Ermessen des Amtmannes ein xiemlich Teil Marschlandes beim Bondenstaven verbleiben solle. Noch jetzt gilt für die einst geschlossenen Staven das ge- setzliche Anerbenrecht nach der Verordnung von 1777, die auch tatsächlich zur Anwendung
*) Vgl. über Sehwabstedt u. Ostenfeld auijser Sach (II S. 316 ff. u. 327 ff.) G. Hansskn Agrarhistorische Abhandlungen II. S. 487 u. 495 ff., über Stapelholm Hanssen, S. 467 ff.. Sach I. S. 43.
') Abgedruckt in Anl. I.
*) Hanssen halt für möglich, daß die Stavenländereien hauptsächlich nur fixierte Portionen ehemaliger Gemeinheiten sind, welche unter die Interessenten, die Stavenbesitzer, verteilt wurden. Ähnlich der in Anl. III, Ziffer VII abgedruckte Bericht des Amtmanns von Husum aus dem 18. Jahrhundert.
Geschichtliche Darstellung. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer. 53
gelangt Und zwar ergreift die ungeteilte Vererbung heute auch die einstigen Freibonden- ländereien.
Endlich gehört zu den Gebieten der alten Freitoilbarkeit des Grundbesitzes die Insel Fehmam. Sie hat einen schweren marschähnlichen Boden, die fetteste Geest beider Herzog- tümer. Das Land ist nach allgemeiner Annahme hauptsächlich von Ditmarschern besiedelt, die Familiennamen, die weitverzweigten Geschlechtsverbindungen (Schlachten und Kluften), Ähnlichkeiten in Sitte und Tracht, im öffentlichen und privaten Recht, namentlich Erbrecht, in häuslichen und wirtschaftlichen Einrichtungen bestätigen es.') Ditmarscher waren schon vor der Verwüstung der Insel durch Erich von Pommern im Jahre 1419 dort ansässig; die meisten wanderten nach jener Zeit ein ; aber es finden sich auch sonstige sächsische, ferner dänische und geringe wendische Elemente. Die Dorfanlage ist die altslavische — in ge- schlossenen Quadraten oder Oblongen. Die meist kleinen Dorffluren sind anscheinend ursprunglich nach der Gewannverfassung eingeteilt.
Während in Waidemars Erdbuch aus dem 13. Jahrhundert die Dörfer der Insel mit ganzen und halben Hufen aufgezeichnet sind, mußte doch die seit 1675 stehend gewordene Pflugsteuer (Kontribution) nach geometrischen Maßen (Drömsaaten) umgelegt werden (1660, bezw. 1709), weü der freie Güterverkehr die Hufenverfassung zerstört, einerseits eine starke Besitzanhäufung, anderseits zahlreiche sehr kleine Stellen geschaffen hatte. „Statt eines gleichmäfsig verteilten Wohlstandes einzelne Geld- und Landi'eiche neben vielen Geld- und Landarmen.'^') Die Regierung wahrte ihr Interesse dadurch, daß sie wie in Ditmarschen der Landschaft Fehmam solidarische Haftung für alle Steuern auf ei legte. In der Ver- erbung bleiben die Landgüter heute regelmäßig ungeteilt.
Ergebnis: Die Gewohnheit, den Landgütern der Geest und des öst- lichen Hügellandes ihren überkommenen Bestand an Liegenschaften im Erb- gange und in Rechtsgeschäften unter Lebenden geschlossen zu erhalten, ist ebenso wie die losere Struktur der Marschbesitzungen durch die natürlichen Grundlagen der Produktion und die Art und Weise des landwirtschaftlichen Betriebes bedingt. In einem wie im andern Falle hat sich die ältere Steuer- verfassung den Gewohnheiten der Bevölkerung und den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt. Die Annahme ist falsch, daß jene Gewohnheiten umgekehrt aus der Steuerverfassung hervorgegangen wären. Ebensowenig haben die Stammesverhältnisse für die Struktur der Landgüter entscheidende Bedeutung gewonnen, mit der Ausnahme, daß die Verfassung der Marsch- guter durch die Friesen auf Teile der angrenzenden Geest und durch Dit- marscher nach Fehmam übertragen wurde.
Die Sitte der ungeteilten Vererbung des Grundbesitzes findet sich, wie schon hier festzustellen war, auch in solchen Oeesigehieten^ wo Teilungsver- bote nie bestanden haben — wie in den jütischen Kirchspielen der Karr- harde und auf der Ditmarscher Geest. Es ist heute sogar in den meisten Marschbezirken die Regel, daß die Liegenschaften wenigstens dem Haupt- teile nach einem der Erben übertragen werden.
Wie die Teilungsverbote an der Entstehung der Sitte ungeteilter Ver- erbung keinen wesentlichen Anteil gehabt haben, so ist sie freilich auch nicht restlos aus rein technisch - ökonomischen Zweckmäßigkeitserwägungen ab- zuleiten.
*) G. Hanssen, Fehmam. S. 283 ff.
») Ebenda, S. 190, 193 und S. 300—308 — ferner R. Meiborg. S. 10.
54 VII. Schleswig-Holstein.
n. Die TeiluDgBverbote und ihre Durdhf&hrang.
Es hat sich herausgestellt, daß der Versuch, entgegen den Gewohnheiten und Bedürfnissen der Bevölkerung die Landgüter zu geschlossenen Ein- heiten im Wege des rechtlichen Zwanges zu machen, keinen Erfolg hatte. ^) Dies ist um so begreiflicher, als die schleswig-holsteinischen Amtleute, denen die Ausführung der Gesetze anvertraut war, durchweg aus dem Lande selbst stammten und die Bedürfnisse und Gewohnheiten der Landleute auf das genaueste kannten. Wie die Akten aus dem 17. und 18. Jahrhundert in oft drastischer Weise zeigen, wußte man es schon so einzurichten, daß Gesetze, die für die Bevölkerung unzweckmäCsig erschienen, nicht zur Anwendung gelangten.
Wie aber wurden die Teilungsverbote dort durchgeführt, wo der Zu- sammenhalt der Landgüter ohnehin gebräuchlich war? Welches waren die Motive und die Wirkungen der Verbote?
L Schleswig. Man pflegt als das älteste allgemeine Teilungsverbot den Art. 40 des Eoldinger Rezesses von Christian III. aus dem Jahre 1558 zu nennen. G. Hanssen^) bemerkt, diese nur für Dänemark erlassene Verord- nung scheine mißbräuchlicher Weise auch auf das Herzogtum Schleswig ausgedehnt worden zu sein. Dieser Annahme ist schon Falce, unter Be- rufung auf Blütings Zeugnis aus der Mitte des 17. Jahrhunderts entgegen- getreten. 8) Blütings Bemerkungen zu Buch I, Kap. 16 des Jütschen Lov*) zeigen deutlich, daß der Naturalteilung rechtliche Hindemisse im damaligen Schleswig regelmäßig nicht im Wege standen. Einige andere Bestimmungen des Rezesses, nicht aber die über die Unteilbarkeit der Bauernhöfe haben in Schleswig Eingang gefunden.
Fast gleichzeitig mit dem Eoldinger Receß ist jedoch ein ausdrück- liches Teilungsverbot durch die Flensburger Amtsstatuten von 1560 ergangen. Es lautet:
„De Bunden Gueder schölen von dem Buele nicht verköfft, ock dorch de Erven nicht wieder verringert, thodehlet, effte tho rehten werden, son- dern schall den andern Erve, van dehme so dat Bunden Gut in Besittinge annimpt und behölt, na gueder Lüde Wardering, wat idt baven de Jahr- licke Gifft unde Bunden Renten erdragen kann, erleget unde betalet, und so veel mögelick der Gueder so dehlet, wedder tho sahmen gebracht werden." ^)
Die Flensburger und die schon erwähnten Stapelholmer Bestimmungen, ®)
*) Vgl. oben S. 51.
*) Fehmam. S. 184.
*) Nachrichten und Bemerkungen betreffend die sogenannte Bruder- und Schwester- taxe. N. Staatsb. Mag. II S. 574.
^) JoACH Blütino, Glossa oder gründliche Erklärung des in hiesigen Landen .... ge- bräuchlichen Low- oder Rechts -Buchs. Abgedruckt in einer Ausgabe des Jütschen Lows von 1717 (Flensbui^).
^) Vgl. Westfalen, monumenta inedita rerum Oermanicarum praecipue Cimbricarum Tom. IV, Lipsiae 1745 p. 1964.
«) Vgl. oben S. 52.
Geschichtliche DaiBtellang. Die altfreien bäuerlichen fügentümer. 55
welche ebenfalls in das 1 6. Jahrhundert zurückreichen, blieben anscheinend für das Herzogtum Schleswig lange Zeit die einzigen. Dann gaben die er- höhten finanziellen Anforderungen und die kriegerischen Verwüstungen des 17. Jahrhunderts den Anlaß zu einzelnen weiteren Verboten, weil die Bauern den wirtschaftlichen Druck durch Zersplitterung der Landstellen zu mindern suchten. Die wichtigste Bestimmung derart, die fürstliche Verordnung vom 30. April 1704,1) wurde jedoch 6chon 1722 für das Amt Tondem, bald auch für Husum wieder aufgehoben und galt seitdem allgemein als obsolet. Wir kommen darauf im nächsten Kapitel zurück.
In einer Erhebung, welche die Kgl. Rentekammer bei den Amtleuten im Jahre 1749 über die Frage veranstaltete: „wie weit die Zerteilung eines kontribuablen Bauer-Hofes in zwei oder mehrere kleine Höfe im Herzogtum Schleswig auf der Geest, nach jedes Orts besonderen Umständen und Ver- fassungen auch Landesherrlichen oder andern öffentlichen Verfügungen seit- her zugelassen oder verboten gewesen, auch wie weit solche etwa fernerhin zu gestatten oder zu verbieten sei,''^) beruft sich nur der Flensburger Amt- mann auf besondere Bestimmungen. Dennoch betrachten es auch die anderen Berichterstatter als erforderlich, daß Teilungen nicht ohne ihre oder der Rentekammer Genehmigung stattfinden dürfen, und sie versichern, daß seit ihrer Amtsführung auch so verfahren worden sei.
In der Tat war die obrigkeitliche Überwachung des Güterverkehrs damals so wenig entbehrlich wie für die heutige Grundsteuer- Verwaltung. Die Ver- teilung der Steuer auf die Trennstücke verursachte dabei gar keine Schwierig- keiten, sofern eine Hufe nach Quoten geteilt wurde. Die Abtretung einzelner Grundstücke dagegen machte bei dem Mangel an Vermessungsregistem und Vermessungsbeamten eine überschlägige Berechnung der auf das Trenn- stück entfallenden Steuerquote notwendig.
Verkaufte aber ein Hufner Liegenschaften ohne obrigkeitliche Mitwirkung, so blieb die Kontribution auf der alten Hufenstelle haften. Hatte sich dafür auch der Verkäufer durch einen hohen Preis, durch Ausbedingen von Diensten usw. entschädigt, so ergab sich doch eine Schwächung der Steuer- kraft der Hufen, sobald das Kaufgeld verbraucht, das Rechtsverhältnis zwischen Hufen- und Parzellenbesitzer im Laufe der Zeit verwischt war. Wurden ganze Hufen — etwa bei Konkursen — verteilt, so verschwanden sie leicht überhaupt aus den Hebungsregistern. Auf die unkontrollierten Teilungen glaubte man ,,den Ursprung vieler frey Ländereyen und sogenannten omum bey ver- schiedenen Bohlen^^ herleiten zu müssen „zumal wenn ein undenklicher Besitz vorhanden und keine Docuraente, so von dem Ursprünge Licht geben.
*) Über deren Geltungsbereich vgl. oben S. 30. Außerdem ist noch eine Ver- fügung des Amtmanns auf Gottorf von 1690 bekannt. Vergl. Meiboro S. 126 und An- hang S. 42.
») Vgl. Staatsarchiv Schleswig Acta C. XU 1 aus No. 150, C. III 1 No. 79 u. 126, C. VIII 2 No. 125, C. XIII 9 No. 11. Die Berichte von Apenrade, Hadersleben und Ton- dem sind nicht zu ermitteln.
56 VII. Schleswig- Holstein.
produciert werden konnten", i) Ohnehin waren aber große Ungleichheiten in der Belastung schon aus der Art der Veranlagung und aus anderen Gründen 2) entstanden. Eine weitere Steigerung der Verwirrungen und ün- gleichmäßigkeiten durch Kontrolle der Parzellierung zu verhüten, war eine ganz unabweisbare Aufgabe, die man bald als selbstverständlich ansah, nach- dem die Hufensteuern zu ordentlichen Abgaben 8) geworden waren. Die geo- metrische Grundlage für das moderne Fortschreibungsverfahren wurde erst seit den Verkoppelungen am Ende des 18. Jahrhunderts allmählich ge- wonnen.
Wenn aber die notwendige Kontrolle sich zu Genehraigungsvorschriften steigerte, wenn man auch die übliche quotenweise Hufenteilung meist solcher Genehmigung statt bloßer Anzeigepflicht unterwarf — vielfach wird übrigens auch die Wendung gebraucht, die Teilungen sollten nicht ohne Vorwissen des Amtmannes erfolgen — so war dies zunächst ein Mittel um die Kontrolle beim Fehlen von Grundbüchern wirksam zu machen; man erklärte die ohne Genehmigung abgeschlossenen Verträge für nichtig. Dazu kamen volkswirt- schaftlich-finanzielle Erwägungen. Die Teilung der Hufen verstieß gegen das fiskalische Interesse, sofern sie die Leistungsfähigkeit der Stellen schwächte, wobei auch die Leistung öffentlicher Fuhrdienste mit in Betracht kam. Die öffentliche Leistungsfähigkeit fiel aber mit der landwirtschaft- lichen im wesentlichen zusammen , das fiskalische Interesse litt nur dann unter den Teilungen, wenn diese gegen die technisch -wirtschaftliche Zweck- mäßigkeit verstießen. Und es ist kein Zweifel, daß die Bodenverhältnisse auf der Geest bei der gebotenen extensiven Wirtschaft der Teilbarkeit der Höfe enge Grenzen steckten.*)
Auf diesen Punkt wird in den älteren Teilungsverordnungen und in den Berichten der Hardesvögte, Amtleute und Obergerichte stets das Haupt- gewicht gelegt. Dabei erkennt man unter den steigenden Preiskonjunkturen des 18. Jahrhunderts nachdrücklich die Vorteile von Teilungen, die sich innerhalb gewisser Grenzen halten, an.
In der Einleitung zur Verordnung Christian IV. für das Amt Flensburg vom 22. Mai 1601 heifst es, daß durch die Teilungen „die Güther an sich selbst allein nicht geschwächet und in Abgang kommen, sondern auch die Leute und Besitzer also verarmen, daß sie sich davon nicht zu er- halten, vielweniger Uns ihre schuldige Pflicht und Dienste zu leisten vermögen. Wann nun aber die Nothdurft erheischet, desfals ein gebühr- liches Einsehen zu haben, damit die Güther sowohl als Besitzer bey Macht und Wohlstand erhalten auch Uns die Gebühr davon geleistet werden; als
*) Aus einem Bericht des Hardesvogtes der Huesby-Harde vom 7, Dezember 1702. Acta des Kgl. Staats- Archivs Schleswig, C. XII 1 aus No. 150, Blatt 27. — Über die Ver- hältnisse auf der Ditmarscher Geest, wo eine staatliche Kontrolle fehlte, vgl. oben S. 48 49.
-) Vgl. oben S. 38 Anmerkung 2.
^ Vgl. oben S. 30/37.
■*) Vgl. hierüber auch G. Hanssex, Fehmarn, S. 198 ff.
Geschichtliche Darsteiluag. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer. 57
wollen Wir hiermit ernstlieh, daß hinführe keine fiunden Güther zertrennet^ werden. ^)
Der Amtmann von Husum schreibt im Jahre 1749, dafs er „zwar in der hiesigen Registratur keine desfällige Landesherrschaftliche Verordnung oder allgemeine Verfügung vorgefunden, noch dergleichen (habe) auftreiben können, jedennoch seith seines Hierseyns das eigenräthige Vertheilen derer Staven- Länderejen, welche unter keinem Pfenning oder keiner Achtung stehen, jedesmahl behindert und vielmehr die Besitzere angewiesen (habe), sich des- falls vorgängig hohe Rente -Kammer -Resolution zu erbitten, gleich denn auch solches, wie wol nur selten, erfolget." Man könne nach seiner Mei- nung auch nichts weiter festsetzen, als daß derartige Teilungen nicht ohne „vorhergehende spezielle Untersuchung*' statthaben sollten. Denn „wie eines Theils es avantageuse sein kann, wenn ein voller, ^s? V4 ^^^^ ^^'^' ein halber Pflug vorwaltenden ümbständen nach, halbschiedlich getheilet wird, indem sodann die Feld- und Haus -Arbeit besser zu bestreiten stehet, so ist aber auch andern Theils, eine eigenwillige und fernere kleinere Vertheilung wol durchgehends schädlich''. 2) Es handelt sich dem- nach bei den Teilungsverboten nicht lediglich um steuertechnische und rein fiskalische, sondern um Maßnahmen der Agrarpolitik, 3) die ihr Gegen- stück in den Verboten des Auskaufs der Bauerngüter durch den Adel*) finden.
Im Sinne jener Bemerkung des Amtmanns von Husum wurden die Verbote im 18. Jahrhundert tatsächlich gehandhabt. ^) Die Teilung großer Höfe wurde keineswegs gehindert. In der Nieharde (Amt Flensburg) hatte man die Teilungen in einem Maße zugelassen, daß dort IV 49 nur noch zwei (Veste-) Höfe ungeteilt waren. Ebenso war in der Uggelharde die Zerteilung eines Bauerhofes, wenn dieser so groß, daß er „füg- lich zerteilt werden könne", ,,vielfach geschehen", nicht minder in der Huesbyharde. Die sämtlichen Hardesvögte des Flensburger Amtes und der Amtmann selbst heben den Nutzen solcher Teilungen ebenfalls hervor. Sie könnten ohne, Präjudiz des Kgl. Interesses geschehen, weil die prae-
^) Acta arch. C. XII, 1 aus No. 150, Blatt 23. Vergl. oben S. 51.
^ Nach einer Abschrift aus dem Brief protokoll des Amtes Husum. Akten d. St.-A. C. VIII 2. No. 125 von 1748—1750. Bericht vom 7. Februar 1749 an die Rentekammer. - Vgl. S. 55, Anmerk. 2.
^) ScHHADER (Lehrbuch der schleswig-holsteinischen Landesrechte. Kiel 1801, Bd. II. S. 175) erblickt denn auch in dem Teilungsverbot eine Maßnahme .^xt^m Besten der Land- wirtschaft^ welche durch unvorsichtige Veräußerung guter zum Betriebe der Hauptgrund- Stöcke notwendiger Pertinenzien, unersetzlichen Nachteil leiden kann^*. Ebenso behandelt Falck, Handbuch, Bd. V (1848), S. 183, die Teilungs- Bestimmungen unter der „Land- wirtschafts-Poli2ei^\
*) Die Flensburger Aratsstatuten bestimmten z. B. (in No. 4): „Die Edelleute selbst, noch ihre, oder sonsten ander Herrschaf ftes-ünterthanen sollen keine Bunden viel weniger Vestegüter an sich bringen, es sey durch Kauff, Pfandt oder sonsten Tausch bey Verlust deszelben Guths oder daran gewannten Geldes.^*
^) Erhebung von 1749, vgl. Anmerkung 2 auf S. 55.
58 Vn. Schleswig-Holstein.
standa und contribuenda dem Lande pro rata mitfolgen. Im Oegenteil würde das allerhöchste Interesse aus der Ursache vermehrt weil dadurch „die Ämter populöser, der Landesausschuß'^ (Rekrutenstellung) „um ein an- sehnliches stärker und denen Unterthanen die Fuhren und anderen König- lichen Dienste um ein merkliches erleichtert gewordenes Auch brächten die Besitzer kleiner Höfe ihre Ländereien in bessere Kultur, öde und wüste, weit entlegene könnten besser bearbeitet werden. „Ein voller Hufner habe deshalb mannigmahl weniger übrig als ein halber Bohlsmann.^^ Nur dürften die Teilungen nicht weiter als bis zu V2 ^^^r ^4 eines ganzen Pfluges gehen. Denn der Besitzer, wenn auch schuldenfrei, sei nicht vermögend, „sobald ihm nur ein oder andere Fatalitäten begegnen, wie leider annitzo durch die schwere Viehseuche geschiehet, selbige aus seinen eignen Mitteln wieder zu ersetzen, sondern ist genötigt unter einer schweren Schuldenlast sich zu g^ben^' — so daß „er kaum für eine Familie das liebe tägliche Brod übrig habe, in einem elenden Zustande lebe^^ usw. Der Herzog Christian August zu Schleswig-Holstein-Augustenburg berichtet als Gouverneur der Insel Alsen resp. des Süderteils, daß Abveräußerungen von den Feste- und den nur in geringer Zahl dort vorhandenen Bondengütem „von jeher*' untersagt gewesen seien. Diese „Observance'' habe ihren guten Grund, weil ,,denen Bohl- Besitzern bey denen errichteten vielen Meyer-Gütern nicht mehr Land übrig gelassen worden, als sie selber mit Hülfe eines Kerls oder guten Jungens bestreiten können". Im Amte Oottorf sind „zu vormahligen fürstlichen und in den ersten Jahren der nachherigen Köuigl. Sequestrations- Zeiten einige wenige sowohl Bonden- als Festehuefen in halbe und halbe hinwiederümb in Viertel -Hufen vertheilet worden". Die Verteilung der Festehufen sei nie ohne des Amtmanns Consens geschehen. Für die Bonden -Hufen sei „zwar kein gewisses Gesetze desfals vorkanden^^ — dennoch sei ihm „von dismembrirung dergleichen Huefen in Angeln nicht das geringste bekannt". Anscheinend betrachtet der Amtmann die Bondenhufen als rechtlich frei teilbar. Nur in Meggerdorf (Cropp-Harde) würden die Bonden - Ländereien zuweilen „stückweise verkauft," und dies sei „um soviel thunlicher, als Meggerdorff gleich den anderen hiesigen Kögen, für ein eingeteichtes Wesen angesehen zu werden pfleget, die jährliche Abgiften auch allda, bey der etwanigen Alienirung denen Ländereien alle Mal mitfolgen". Man möge es bei dem bisherigen Herkommen lassen.
Diese Bemerkungen werden genügen, um den Satz zu begründen, daß die Überwachung des Grundstücksverkehrs durch die Behörden, weit ent- fernt der Bevölkerung eine ihr fremde Gewohnheit aufzudrängen, im allge- meinen nur dazu diente, die Steuerbücher in Ordnung zu halten und über* mäXsigen, vom landwirtschaftlich -technischen Standpunkt schädlichen Parzel- lierungen vorzubeugen.
In diesem Sinne ist denn auch die ei^iheitliche Regelung dieser Ange- legenheit für Schleswig gegen Ende des 18. Jahrhunderts erfolgt. Zunächst erging unterm 8. Juni 1774 eine Verord^iung wegen Einschränkung der — die Einkoppelung hindernden — Retmionsproxesse. Bisher war es zulässig
Qeschichtliche Darstellung. Die altfreien, bäuerlichen Eigentümer. 59
gewesen,^) ein von einem geschlossenen Bondenhof abgetrenntes Grund- stück jederzeit wieder einzulösen und zum Hauptgut zu ziehen. Solche Prozesse waren bis dahin besonders dort — so in der Landschaft Bredstedt ^) — vorgekommen, wo es an einer geregelten Überwachung des Güter- verkehrs fehlte, während sie z. B. im Amte Flensburg gänzlich unbekannt geblieben waren. Nunmehr wurden die Reunionsprozesse besonders für den Fall ausgeschlossen, daß das Stück Land mit obrigkeitlicher Einwilligung veräußert worden wäre, das Nachsuchen solcher Genehmigung aber allgemein vorgeschrieben. „Es ist zwar unsere Absicht nicht", heißt es in der Ver- ordnung, „alle Gontracte durch welche ein angesessener Unteithan etwas von seinen Ländereien veräussern würde, schlechterdings zu untersagen. Wir sind vielmehr allergnädigst geneigt^ dergleichen Qmtracte^ bewandten umstände nach, xu genehmigen^ auch insonderheit die der Bevölkerung und dem Landbau so zuträgliche Theilung grosser Höfe in kleinere bestens xu befördern. Damit aber von nun an aller Anlass zu Beunions-Processen auf- höre, auch die schädliche Schwächung und Verringerung oder Zerstückelung und Vereinzelung der Höfe und die grosse Verwirrung, die aus der eigen- mächtigen Veräusserung der Pertinentz-Stücke im Contributions -Wesen ent- stehen muss, verhütet werde, wollen wir hiemit in allen Aemtern und Land- schaften Unseres Herzogthums Schleswig verordnet und festgestellet haben, dafs von nun an, bei obhandener Theilung eines Bondenstavens und über- haupt wenn jemand ein in Unserm Hebungsregister nicht besonders an- gesetztes Grundstück von einem Bondengute trennen will, dazu der vor- gängige Consens des Oberbeamten jederzeit und ohne Ausnahme gesuchet . . , solcher Consens aber nie anders als nach genugsam untersuchter Sache und erhaltener Einwilligung Unserer Rente-Kammer erteilt werden solle."
Da indessen aus diesen Bestimmungen „das Vorurteil entstand, daß der Konsens zur Verteilung der Bondenhufen nicht versagt werden könne, wenn nur für die verhältnismäßige Auseinandersetzung der auf der Hufe haftenden Lasten und Abgaben gehörig gesorgt sei", schrieb die Verordnung vom 28. Juli 1784 für Schleswig vori^)
1. Der Konsens ist zu versagen, wenn die Abtrennung nicht ohne Schwächung der Hufe geschehen kann.
2. Keine Hufe soll ganz zerrissen, das Land nicht vollständig an die an- grenzenden Einwohner verteilt, noch sollen die Gebäude niedergerissen werden.
3. Der Regel nach ist nur eine Teilung in halbe und Viertelhufen — und nicht in kleinere Teile — erlaubt; nur wenn die quoten weise Teilung schwierig ist, darf eine Absonderung nach Tonnen- oder Heidscheffelzahl ^) geschehen.
') In der Einleitung zur Verordnung vom 8. Juni 1774 heißt es, in „einigen Ämtern und Landschaften'^ wäre die Einlösbarkeit der von den Bondengütern veräußerten Trenn- stucke „durch das Herkommen eingeführt und zum Theil in besonderen Verordnungen gegründet".
«) Vgl. oben S. 51.
*) Samml. d. Statute usw. Herausg. von Esbiabch, Schleswig. 1846. U. Teil<, S. 152.
*) Flächenmaße, die auf der Geest gebräuchlich sind.
60 Va Schleswig-Holstein.
4. Bei jedem Gehöft muß so viel Land zurückgelassen werden, als zum Betrieb einer Haushaltung und zur Abhaltung der unteilbaren pflug- zähligen Lasten erforderlich ist
5. Der Käufer eines Trennstücks soll sich auf seinem erkauften Lande anbauen, an schon vorhandene Stellen nur ungelegenes, entferntes Land veräußert werden.
6. Die Kontribution und andere teilbare ünpflichten sollen auf die von den Hufen veräußerten Ländereien übertragen werden. Von einer vollen Hufe sollen nicht mehr als 2 — 4, von einer halben Hufe 1 — 2 der- artig „contribuable'' Katenstellen mit Land für je 2 Kühe abgelegt werden. Den Hufnem bleibt aber nach wie vor unbenommen, auf ihren Hufen neue Katenstellen mit Vorbehalt des ins Register zu erlegenden Katengeldes anzulegen.
Georg Hanssen bemerkt hierzu: „diese Anordnung scheint dem Zu- stande unserer ganzen Volkswirtschaft vollkommen angemessen zu sein, weil sie weder strenge Gebundenheit der Hufen verlangt — bei der Mög- lichkeit, daß unsere Landwirtschaft mit der Zeit einen etwas intensiveren Gang einschlagen dürfte — noch auf keine Weise die unbedingte Zer- stückelung des Bodens gewähren kann, weil eine ganz intensive Landwirt- schaft uns noch sehr ferne liegt^^ Man hat kein Maximum oder Minimum für Bauemstellen bestimmt, „es bleibt mit Recht der Einsicht der höchsten Verwaltungsbeamten überlassen, nach Befinden der Umstände die Zügel schlaffer hängen zu lassen oder strenger anzuziehen''.^)
2. Holstein, In Hohtein hat eine derartige allgemehie Regelung des Güter- verkehrs niemals stattgefunden. Dennoch ist auch dort, wie die Regierung zu Kiel unterm 4. Jan. 1868 auf eine Anfrage der Provinzialsteuerdirektion berichtete, ^) „für die Geestdistrikte das Prinzip der Geschlossenheit der Land- stellen aufrecht erhalten und eben aus diesem Prinzip die Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Grundeigentümer in der fraglichen Beziehung her- geleitet worden, welche Beschränkung nicht allein auf Landstellen, sondern stets auf alle Fälle Anwendung gefunden hat, in welchen von einem im Hebungsregister unter einer Nummer selbständig aufgeführten Grandstücke einzelne Teile getrennt wurden, sofern nicht ausnahmsweise die Befugnis zu freier Zerstückelung hat nachgewiesen werden können. Für einzelne Di- strikte ist dem Prinzipo der Geschlossenheit durch Erlaß desfälliger Ver- fügung Nachdruck gegeben."
„Da die auf der Geest notwendige Bewirtschaftung in Schlägen nach einem gewissen Turnus, in der Marsch wegen der Beschaffenheit des Bodens nicht zur Anwendung